
Die Stadt Waldenbuch als Ortspolizeibehörde erlässt
aufgrund von § 24 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I Seite 169) in der zur Zeit geltenden Fassung folgende
I.
Die historische Altstadt von Waldenbuch wird in jeder Silvesternacht von vielen Menschen besucht, um den Jahreswechsel zu feiern. Dabei wird eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Kleinfeuerwerke z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien, etc.) abgefeuert und abgebrannt. Immer mehr kommt es dabei, auch aus Übermut, zu einem leichtfertigen Umgang mit diesen pyrotechnischen Gegenständen. Dies führt zu einem erheblichen Gefahrenrisiko für Personen, aber insbesondere für die mittelalterliche Bausubstanz der Altstadt Waldenbuch.
II.
Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Schutzobjekt einer solchen Anordnung sind besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen. Schutzziel ist die Verhütung von Bränden durch pyrotechnische Gegenstände der Klasse II. Die Anordnungen dürfen sich räumlich nur so weit erstrecken, wie es der Schutz der besonders brandempfindlichen Objekte erfordert.
Aufgrund der engen Bebauungen und der Beschaffenheit der Gebäude in der Altstadt von Waldenbuch ergeben sich sowohl ein deutlich erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes als auch ein mögliches sehr großes potenzielles Schadensausmaß im Brandfall. Hierbei geht die Brandgefahr nicht in erster Linie von der Fachwerkbauweise der Gebäude aus, vielmehr weisen die alten verschachtelten Häuser unvermeidbar eine Vielzahl von Eintrittsmöglichkeiten für die aufsteigenden Feuerwerksraketen auf. Die Raketen können zwischen schlecht sitzenden Ziegeln und Verwahrungen, aber auch in Dachläden, Lüftungsöffnungen, an Traufe und Ortgang einschlagen.
Ob durch pyrotechnische Erzeugnisse der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) eine verstärkte Gefahr für die mittelalterliche Bausubstanz der Altstadt Waldenbuch ausgeht, hängt insbesondere mit der Brenndauer der Raketen, deren Temperatur und der Entzündungstemperatur der Auftreffflächen ab. Daher können Silvesterraketen aufgrund der Brenndauer, der Temperatur, die bis 2000° Celsius erreichen kann, insbesondere in der besonders gefährdeten Altstadt Brände auslösen. Insofern geht für die mittelalterliche Bausubstanz der Altstadt eine verstärkte Gefahr durch pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) aus.
Zudem werden in den engen Winkeln der Altstadt zwischen den Häusern oftmals leicht entzündliche Materialien wie Papier, Abfallsäcke und sonstiges Gerümpel gelagert.
Die Verbotszone umfasst die besonders brandempfindlichen Gebäude der historischen Altstadt Waldenbuch.
Die Anordnung des Abbrennverbots ist geeignet, Schäden durch pyrotechnische Gegenstände der Klasse II an der Bausubstanz der historischen Altstadt Waldenbuch zu verhindern. Das Verbot erweist sich zudem als erforderlich, weil andere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen. Schließlich ist das Abbrennverbot auch angemessen und schränkt die angesprochenen Personen nicht unzumutbar in deren Rechten ein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingreift, während das geschützte Rechtsgut Eigentum (Art. 14 GG) einen von der Verfassung wegen hohen Rang beansprucht. Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot mithin nicht unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse, Sachschäden zu vermeiden, überwiegt das Privatinteresse am Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Feuerwerkskörper können auch auf anderen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet abgefeuert und abgebrannt werden.
III.
Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Anordnung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zur Zeit gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Die Abwehr der durch das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände ausgehenden Gefahren für die Altstadt kommt wegen der Bedeutung der Rechtsgüter ein besonderes Gewicht zu. Es ist daher im öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Der Abwendung der Brandgefahr zum Schutz der historischen Altstadt Waldenbuch ist der Vorrang zu geben gegenüber dem privaten Interesse des Einzelnen. Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer von Fachwerkhäusern und sonstigen historischen Gebäuden vor Brandgefahren durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, diese Gegenstände in der Silvesternacht abzubrennen.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Waldenbuch, Marktplatz 1, 71111 Waldenbuch, zu erheben.
Die Widerspruchsfrist wird auch gewahrt durch Einlegung des Widerspruchs beim Landratsamt Böblingen, Parkstraße 16, 71034 Böblingen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen.
gez. Chris Nathan
Bürgermeister