
Landkreis Rottweil
1. An den Sonntagen, 22.03.2026 und 11.10.2026 (Kunst im Dorf) dürfen in der Gemeinde Fluorn-Winzeln die Verkaufsstellen in den beiden Ortsteilen Fluorn und Winzeln in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
2. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 dieser Verfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
3. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und der Tarifverträge, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
4. Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Begründung:
Der Handels- und Gewerbeverein Fluorn-Winzeln beantragt die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags i.S. § 8 LadÖG für den 22.03.2026 und 11.10.2026 (12-17 Uhr). Auch im ländlichen Raum sollen die Verbraucher mittels verkaufsoffener Sonntage über das Angebot der örtlichen Betriebe informiert werden.
Ein Rahmenprogramm als Frühlingsfest mit Flohmarkt und zur Gewerbeschau „Kunst im Dorf“ geplant. Die Bewirtung soll durch örtliche Einrichtungen und Vereine erfolgen. Die verkaufsoffenen Sonntage finden von 12-17 Uhr statt, außerhalb der Gottesdienstzeiten. Die nach § 8 Abs. 1 S. 3 LadÖG vorgeschriebene Anhörung zuständiger kirchlicher Stellen ist erfolgt.
Hierzu werden viele Besucherinnen und Besucher erwartet. All dies kann der Internethandel in dieser Form nicht bieten. Mit dem Verkaufsoffenen Sonntag wird ein innerörtliches Angebot geschaffen, das auch der Stärkung der inhabergeführten Handelskultur, der Gastronomie und der Vielfältigkeit der Gemeinde dient.
Die Gemeinde Fluorn-Winzeln unterstützt diesen Antrag.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs.2 Nr. 4 VwG0) ist erforderlich, weil für Veranstalter, Einzelhändler und deren Beschäftigte, sowie für Partnerunternehmen frühzeitig Planungssicherheit bestehen muss. Die Organisation eines Verkaufsoffenen Sonntags erfordert einen erheblichen Organisations-, Planungs- und Werbeaufwand.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid in Form der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Er ist bei der Gemeinde Fluorn-Winzeln, Freudenstädter Straße 20, 78737 Fluorn-Winzeln einzulegen.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs. Gegen die sofortige Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Freiburg mit Sitz in Freiburg ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung).
Fluorn-Winzeln, 16.12.2025
Gez. Rainer Betschner, Bürgermeister