Aufgrund von §§ 1, 3, 30 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 6, 9 und 133 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.10.2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092), sowie § 35 Satz 2, 3. Alternative Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17.12.2009 (GBI. S. 809,811) erlässt die Gemeinde Neckartailfingen folgende
über das Aufenthaltsverbot zum Zwecke der Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt wirksam. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im Rathaus Neckartailfingen, Nürtinger Straße 4, 72666 Neckartailfingen, eingesehen werden.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Neckartailfingen, Nürtinger Straße 4, 72666 Neckartaiflingen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landratsamt Esslingen, 73726 Esslingen am Neckar, gewahrt.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit haben Sie die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu beantragen.
Neckartailfingen, den 02.04.2025
gez.
Wolfgang Gogel
Bürgermeister
Anlage
Lageplan vom 02.04.2025 zu Ziffer 1 der Allgemeinverfügung der Gemeinde Neckartailfingen über das Aufenthaltsverbot im Uferbereich, einschließlich der Liegeflächen, auf der Wasserfläche und dem Parkplatz der Naherholungsanlage Aileswasensee.