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Allgemeinverfügung der Stadt Heilbronn – untere Jagdbehörde – über die Leinenpflicht für Hunde in Wäldern (AV Leinenpflicht Wald)

Die Stadt Heilbronn erlässt als untere Jagdbehörde nach § 51 Absatz 5 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes...
Anlage: 1 Karte über die von der Leinenpflicht betroffenen Gebiete
Anlage: 1 Karte über die von der Leinenpflicht betroffenen GebieteFoto: Stadt Heilbronn

Die Stadt Heilbronn erlässt als untere Jagdbehörde nach § 51 Absatz 5 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende

Allgemeinverfügung

  1. Vom 1. April 2024 bis zum 15. Juli 2024 sind in Wäldern im Stadtkreis Heilbronn Hunde an der Leine zu führen, wenn das Betreten der Gebiete zum Zwecke der Erholung dient. Die von der Leinenpflicht betroffenen Gebiete sind in der Karte, die Anlage dieser Allgemeinverfügung ist, rot umrandet.
  2. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Entscheidung wird angeordnet.
  3. Bei Nichtbefolgen der Ziffer 1 dieser Verfügung wird die Festsetzung eines Zwangsgelds von 100,00 EUR und im Wiederholungsfall die Festsetzung eines Zwangsgelds von 200,00 EUR angedroht.
  4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Heilbronn unter www.heilbronn.de in Kraft.

Begründung Ziffer 1

Die Allgemeinverfügung beruht auf § 51 Abs. 5 JWMG und § 35 Satz 2 LVwVfG. Danach kann die untere Jagdbehörde für den Zeitraum der allgemeinen Schonzeit und der Brut- und Aufzuchtzeit durch Allgemeinverfügung für bestimmte Gebiete anordnen, dass beim Betreten der Gebiete zum Zwecke der Erholung Hunde an der Leine zu führen sind, soweit dies zur Verringerung der Störung und Beunruhigung von Wildtieren erforderlich ist.

Die Stadt Heilbronn ist als untere Jagdbehörde für den Erlass der Allgemeinverfügung zuständig. Die Voraussetzungen für den Erlass der Allgemeinverfügung liegen vor.

Die allgemeine Schonzeit dauert gemäß § 41 Abs. 2 JWMG bis 15. April. Die Brut- und Aufzuchtzeit reicht bis Mitte Juli.

In der besonders sensiblen Phase der Brut- und Aufzuchtzeit sind Wildtiere vor übermäßigen Störungen oder Beunruhigungen zu schützen. Die weiblichen Tiere sind in dieser Zeit hochtragend und können in diesem Zustand sich nicht so leicht bewegen und die Flucht ergreifen. Teile der Wildtiere (unter anderem das Schwarzwild) haben bereits Nachwuchs und viele Vogelarten beginnen mit dem Brüten.

In den letzten Monaten kam es in den aus der Anlage ersichtlichen Gebieten zu Störungen und Beunruhigungen von Wildtieren in den Waldgebieten im Stadtkreis Heilbronn durch frei laufende Hunde. Unter anderem wurden bereits Rehe gehetzt, verletzt und getötet. Zudem kam es durch gestörtes und beunruhigtes Wild zu Wildunfällen am Tag.

Um das Wild in der besonders sensiblen Brut- und Aufzuchtzeit vor weiteren Störungen und Beunruhigungen zu schützen, ist daher der Erlass dieser Allgemeinverfügung erforderlich.

Die sensible Phase der Aufzuchtzeit (in der unter anderem die Rehkitze nur begrenzt fluchtfähig sind) zieht sich bis Mitte Juli. Daher ist die Anordnung der Leinenpflicht bis zum 15. Juli 2024 zu begrenzen. Die in den vergangenen Monaten verstärkt vorkommenden Störungen der Wildtiere und Risse durch Hunde waren in erster Linie in den Waldgebieten zu beobachten. Daher wird die Leinenpflicht in den in der Anlage gekennzeichneten Waldgebieten angeordnet, aber auch hierauf räumlich begrenzt.

Die Anordnung der Leinenpflicht ist ein geeignetes Mittel, um die Störung und Beunruhigung der Wildtiere zu verringern. Durch das Führen der Hunde an der Leine kann verhindert werden, dass diese durch ihr Stöbern die Wildtiere beunruhigen und stören.

Zudem ist die Leinenpflicht auch erforderlich, da kein milderes und gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist.

Schließlich ist die Anordnung auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. In dem Zwiespalt zwischen dem Schutz der Wildtiere in dieser besonders sensiblen Zeit auf der einen Seite und der artgerechten Bewegung der Hunde auf der anderen Seite überwiegt der Schutz der Wildtiere. In der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, die sich vom 1. April bis 15. Juli erstreckt, hat der Tierschutz der wild lebenden Tiere Vorrang vor einer freien Bewegungsmöglichkeit für Hunde. Im Vergleich zu anderen Störungen (wie z.B. durch die Landwirtschaft) sind die Störungen durch frei laufende Hunde in dem besonders sensiblen Bereich vermeidbar, da in der Regel andere Auslaufmöglichkeiten in der Ortslage bestehen. Die damit verbundene und vergleichsweise leichte Einschränkung für Mensch und Tier ist im Vergleich zum daraus erwachsenden Nutzen für die Wildtiere deshalb hinnehmbar.

Begründung Ziffer 2 (Sofortvollzug)

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und ergeht im überwiegenden öffentlichen Interesse. Sie bewirkt, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass die Leinenpflicht auch bei Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten ist.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen vor. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Leinenpflicht, welches das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches übersteigt.

Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse besteht darin, dass im Falle einer aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs bis zum Abschluss eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens die Wildtiere während der sensiblen Brut- und Aufzuchtzeit weiterhin durch frei laufende Hunde beunruhigt würden. Dies könnte zu weiteren Wildunfällen am Tag führen. Weitere Wildtiere könnten ferner durch frei laufende Hunde gerissen werden. Der Schutz der Wildtiere ist gerade in dem in der Allgemeinverfügung bestimmten Zeitraum erforderlich. Wenn die Leinenpflicht aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfsverfahren nicht eingehalten zu werden braucht, kann der beabsichtigte Schutz der Wildtiere nicht mehr erreicht werden. Daher ist es erforderlich, dass die Leinenpflicht aus der Allgemeinverfügung auch bei Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten ist. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Allgemeinverfügung überwiegt daher das Interesse der Hundebesitzer, über eine aufschiebende Wirkung ihrer Rechtsbehelfe die freie Bewegungsmöglichkeit ihrer Hunde im Wald auch für die Zeit der Schon-, Brut- und Aufzuchtzeit zu erwirken.

Begründung Ziffer 3 (Zwangsgeldandrohung)

Durch die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß Nummer 2 ist diese Allgemeinverfügung sofort vollstreckbar.

Die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 100,00 EUR für die erste Zuwiderhandlung gegen Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung und von 200,00 EUR für den Wiederholungsfall ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die Anordnung des Verbots durchsetzen zu können. Bei niedrigeren Beträgen besteht die Gefahr, dass die Hundehalter sich nicht an das Verbot halten und damit die wirksame Durchsetzung des Verbots bzw. den Schutz der Wildtiere behindern.

Ein anderes Zwangsmittel ist nicht tauglich, der Gefahr vorzubeugen. Im Übrigen stellt das Zwangsgeld das am wenigsten belastende Zwangsmittel dar. Das Zwangsgeld kann so lange wiederholt festgesetzt werden, bis das Verbot beachtet wird.

Bekanntmachungshinweis

Die Allgemeinverfügung gilt nach § 1 Abs. 2 der städtischen Bekanntmachungssatzung am Tag der Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Heilbronn unter www.heilbronn.de als bekannt gegeben und erhält zeitgleich ihre Wirksamkeit.

Diese Allgemeinverfügung, ihre Begründung und ihre Anlage können nach vorheriger Terminvereinbarung bei der unteren Jagdbehörde der Stadt Heilbronn, Weststraße 53, 74072 Heilbronn, beim zentralen Bürgeramt sowie den Bürgerämtern der einzelnen Stadtteile eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Heilbronn mit Sitz in Heilbronn erhoben werden.

Hinweise

Das Verwaltungsgericht Stuttgart kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen.

Nach § 67 Abs. 2 Nr. 16 JWMG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

Heilbronn, 11. März 2024

gez. Harald Wild

Leiter untere Jagdbehörde bei der Stadt Heilbronn

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29.05.2024
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