zur Benutzung der P+R-Anlage in der Adelsheimer Str. 3 in 74706 Osterburken sowie der Nutzung des Bahnhofvorplatzes in der Bahnhofstr. 1 und 3 in 74706 Osterburken
§ 1
Begriffsbestimmung
Die Allgemeinverfügung ist nach § 35 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) von Baden-Württemberg ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Nach § 35 S. 2 LVwVfG dient die Allgemeinverfügung der allgemeinen Gefahrenabwehr.
§ 2
Ermächtigungsgrundlage
Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in §§ 1 Abs. 1, 3 Polizeigesetz (PolG). Hiernach hat die Stadt Osterburken gemäß den §§ 105 Abs. 1, 111 Abs. 2, 107 Abs. 4 und 113 Abs. 1 PolG in der jeweils gültigen Fassung als sachlich wie örtlich zuständige Polizeibehörde die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung bedroht werden, und Störungen der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Zur Aufgabenwahrnehmung sind dabei diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
§ 3
Zweck der P+R-Anlage in der Adelsheimer Str. 3 und des Bahnhofsvorplatzes mit allen dazugehörigen Parkplätzen
Die in § 3 beschriebenen Anlagen dienen einzig und alleine dem Zweck des vorübergehenden Abstellens von angemeldeten Kraftfahrzeugen aller Art (Parken). In der Regel wird der P+R-Parkplatz von den Bahnpendlern genutzt. Weiter dient der P+R-Parkplatz mit seinen Zuwegungen dem Fußgängerverkehr hin zur Adelsheimer Str. bzw. zu den Gleisanlagen der Deutschen Bahn. Der Bahnhofsvorplatz dient neben dem Abstellen von angemeldeten Fahrzeugen aller Art (Parken) dem Zweck der Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und somit als Wartebereich sowie der Zuwegung zu der Bofsheimer Straße oder der dort befindlichen Fußgängerunterführung.
§ 4
Benutzung der P+R-Anlage in der Adelsheimer Str. 3 und des Bahnhofsvorplatzes in der Bahnhofstr. 1 und 3
Die Benutzung der P+R-Anlage sowie des Bahnhofsvorplatzes dient einzig und allein der in § 3 dieser Allgemeinverfügung aufgeführten Sache.
Es ist untersagt, auf dem gesamten Gelände der in § 3 dieser Allgemeinverfügung beschriebenen Anlagen mit allen dazugehörigen Stellplätzen, Grünanlagen und Zuwegungen zu campen, zu nächtigen, offenes Feuer zu entzünden oder in Gruppen bzw. alleine dort zu feiern und unsachgemäß Alkohol zu konsumieren. Des Weiteren ist der Konsum von Cannabis dort untersagt.
Ziel dieser Allgemeinverfügung ist es insbesondere, die Obdachlosigkeit zu unterbinden sowie Sachbeschädigungen zu vermeiden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Obdachlosigkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
§ 5
Ordnungswidrigkeit
Wer gegen diese Allgemeinverfügung verstößt, wird mit einer Ordnungswidrigkeit belegt. Ferner wird der Platzverweis bzw. ein Betretungsverbot der in § 3 genannten Anlagen angedroht bzw. verfügt. Infolge der Nichtbeachtung finden die gesetzlichen Vorschriften wie das Polizeigesetz von Baden-Württemberg, oder das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz sowie das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten des Landes Baden-Württemberg (OWiG) ihre Anwendung.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt mit Bekanntmachung im amtlichen Teil des Mitteilungsblattes mit Wirkung zum 1. April 2025 in Kraft. Diese Allgemeinverfügung wird vorerst auf die Dauer von drei (3) Jahren befristet.
Osterburken, 28.3.2025
Jürgen Galm
Bürgermeister