Dieses Jahr wird seitens des Landratsamtes Zollernalbkreis eine Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik erlassen.
Seit dem 1. Februar 2025 dürfen flüssige organische Düngemittel auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Die Vorgabe geht auf die Düngeverordnung des Bundes zurück. Damit soll die Stickstoffeffizienz durch die Reduktion der Ammoniakemissionen maßgeblich gesteigert werden.
Gemäß § 6 Absatz 3 Sätze 1 bis 4 der Düngeverordnung (DüV) können Betriebe auf Grund agrarstruktureller Besonderheiten oder bei Ausbringverfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen von der bodennahen Ausbringung von flüssigen organischen und flüssigen organisch- mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, befreit werden.
Welche Betriebe von der Ausnahme und den damit verbundenen Auflagen Gebrauch machen können, entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung (https://www.zollernalbkreis.de/aktuelles/Amtliche+Bekanntmachungen/landwirtschaftsamt).
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft und ist nur für die Gemarkungen des Zollernalbkreises gültig. Sie erlischt mit Ablauf des 31. Januar 2027.
Rindergülle mit bis zu 4,6 % TM-Gehalt fällt im Rahmen der Allgemeinverfügung nicht unter die Ausnahmen zur Befreiung von der Pflicht der bodennahen Ausbringung. Für die Befreiung von der Pflicht der bodennahen Ausbringung von Rindergüllen mit bis zu 4,6 % TM-Gehalt ist ein entsprechender Einzelantrag beim Landwirtschaftsamt zu stellen (https://www.zollernalbkreis.de/landratsamt/aemter++und+organisation/duengung).
Zu beachten gilt zugleich, dass diese Allgemeinverfügung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden kann.
Sollten Sie auch Flächen in angrenzenden Landkreisen bewirtschaften, beachten Sie bitte ggf. abweichende Genehmigungsverfahren in Bezug auf § 6 Abs. 3 der Düngeverordnung.