Hiermit wird gem. § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG BW) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.02.2021 (GBl. S. 181) m.W.v. 17.02.2021 in Verbindung mit §§ 1, 3, 5, 6, 49, 60 Abs. 1 und 66 Abs. 2 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG BW) zul. geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06.10.2020 (GBl. S. 735), in Kraft getreten am 17.01.2021, folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Für den unter Ziffer 3 genannten Zeitraum ist das Mitführen von hochprozentigen alkoholischen Getränken und hochprozentigen alkoholhaltigen Mischgetränken in dem Geltungsbereich definierten Bereich außerhalb von geschlossenen Räumen untersagt.
Der Erwerb, Ausschank und Konsum von hochprozentigem Alkohol ist jeweils nur im Geltungsbereich nach Ziffer 4 an offiziell zugelassenen Ausschank- und Verkaufsstellen in diesem definierten Bereich gestattet.
2. Mitführungs- und Benutzungsverbot von Druckbehältnissen/ Gasflaschen
Für den unter Ziffer 3 genannten Zeitraum sind das Mitführen und die Benutzung von Druckbehältnissen/ Gasflaschen (Gaskartuschen, insb. Lachgas etc.) jeglicher Größe, in dem definierten Bereich außerhalb von geschlossenen Räumen untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Liefern von Druckbehältnissen durch Lieferanten und Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur Benutzung an den offiziellen und zugelassenen Verkaufsstellen entlang der Umzugstrecke transportieren sowie die Verwendung und Verwahrung von Druckbehältnissen und Gasflaschen von den offiziellen und zugelassenen Verkaufsstellen in unmittelbarer Nähe dieser Verkaufsstände.
3. Zeitlicher Geltungsbereich
Das Verbot gilt am 01.03.2025 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
4. Räumlicher Geltungsbereich
Die Verbote für den räumlichen Geltungsbereich gelten für folgende Straßen und die angrenzenden Gehöfte und Freiflächen:
An der öffentlichen Umzugsstrecke öffentlichen Umzugsstrecke (Moosbronner Straße und Stauffenbergstraße) sowie auf der öffentlichen Fläche bei der Sommerhalle.
Das Verbot erstreckt sich auf alle öffentlichen Flächen und hindernislos zugänglichen privaten Freiflächen innerhalb dieses Geltungsbereichs. Der räumliche Geltungsbereich des Verbotes ist der anliegenden Karte zu entnehmen. Diese Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
5. Androhung von Zwangsmitteln
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 oder 2 dieser Allgemeinverfügung wird gern. §§ 18, 19, 21, 26 und 28 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Baden-Württemberg (LVwVG BW) das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges in Form der Wegnahme der mitgeführten alkoholischen Getränke sowie den mitgeführten Druckbehältnissen angedroht. Ebenso kann zur wirksamen Gefahrenabwehr ein Verweis aus dem räumlichen Geltungsbereich erfolgen (§ 30 Abs. 1 PolG BW).
6. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.
7. Inkrafttreten
Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Hinweis: Die Allgemeinverfügung mit ausführlicher Begründung kann bei der Stadt Ettlingen, Schillerstraße 7-9, 76275 Ettlingen, nach vorheriger Terminvereinbarung unter 07243 101 169 eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Ettlingen, Schillerstraße 7-9, 76275 Ettlingen, erhoben werden.
Der Widerspruch muss vor Ablauf der genannten Monatsfrist bei der o.g. Dienststelle eingegangen sein. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie einen Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe stellen.
Ettlingen, den 13.02.2025
Dr. Moritz Heidecker
Bürgermeister
Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich