Allgemeinverfügung
zur Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen im Jahr 2025
Die Gemeinde Erlenbach erlässt aufgrund § 8 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14.2.2007 (GBl. 2007, S. 135), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.11.2017 (GBl. S. 631) m.W.v. 8.12.2017 folgende Allgemeinverfügung:
§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
1. In der Gemeinde Erlenbach dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, 28. September 2025 anlässlich des verkaufsoffenen Sonntags in der Zeit von 12.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
2. Voraussetzung für die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags nach Absatz 1 ist, dass die Veranstaltung „Tag des offenen Gewerbes“ als Veranstaltung im Sinne des § 8 LadÖG durchgeführt wird.
§ 2
Schutz der Arbeitnehmer
Die Vorschriften des § 12 LadÖG über den besonderen Schutz der Arbeitnehmer sind zu beachten, insbesondere sind dies:
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a des LadÖG handelt, wer den Vorschriften dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
§ 4
Sofortige Vollziehbarkeit
Aufgrund § 80 Absatz 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird hinsichtlich der festgesetzten Öffnung der Verkaufsstellen am 26. März 2023 die sofortige Vollziehung angeordnet.
§ 5
Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt am folgenden Tag der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 41 Landesverwaltungsverfahrensgesetz als bekannt gegeben.
Erlenbach, 14. Mai 2025
gez.
Uwe Mosthaf,Bürgermeister
Zu § 1, § 2 und § 3
Die Festlegung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen richtet sich nach § 8 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14.2.2007 (LadÖG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.11.2017 (GBl. S. 631) m.W.v. 8.12.2017.
Demnach dürfen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen die Verkaufsstellen jährlich an höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die Öffnungszeit darf dabei fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes liegen. Bei der Veranstaltung handelt es sich um örtliche Feste, die bereits in den vergangenen Jahren in gleicher Form stattgefunden haben.
Zuständig für die Festlegung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen ist nach § 14 Absatz 1 LadÖG die Gemeinde Erlenbach.
Zu § 4
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen und privaten Interesse dringend geboten. Die Allgemeinverfügung setzt lediglich den Beschluss des Gemeinderats vom 20. Februar 2024, in dem der unter § 1 Absatz 1 genannte Tag als verkaufsoffener Sonntag festgelegt wurde, um. Sowohl die Geschäftsleute als auch die Kunden vertrauen auf die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags am 14. April 2024. Die Geschäftsleute haben bereits Vorkehrungen für den verkaufsoffenen Sonntag getroffen. Es wäre undenkbar, wenn ein eventueller Widerspruch sämtliche Vorkehrungen der Geschäftsleute zunichtemachen würde. Insofern kann gesagt werden, dass für die Allgemeinheit ein besonderes Interesse an der sofortigen Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung besteht.
Zu § 5
Gemäß § 41 Absatz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kann bestimmt werden, dass die Allgemeinverfügung an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben gilt.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Gemeinde Erlenbach, Klingenstr. 2, 74235 Erlenbach Widerspruch eingelegt werden. Die Frist wird auch gewahrt durch Einlegen des Widerspruchs beim Landratsamt Heilbronn, Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn.
Gegen die Anordnung des sofortigen Vollzugs kann beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.