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Allgemeinverfügung Wasserentnahmeverbot

Öffentliche Bekanntmachung Das Landratsamt Konstanz erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V. m. §§ 75 Abs. 1 Satz 2,...
Allgemeinverfügung

Öffentliche Bekanntmachung

Das Landratsamt Konstanz erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V. m. §§ 75 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 2 Nr. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) und § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG i.V. m. § 20 Abs. 1 WG wird wie folgt beschränkt:

Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wird im gesamten Landkreisgebiet untersagt. Ausgenommen sind das Tränken von Vieh sowie das Schöpfen mit Handgefäßen.

2. Die Untersagung (vgl. Ziff. 1) gilt auch für die Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern.

3. Die Verbote unter Ziffer 1 und 2 gelten nicht für Entnahmen aus dem Bodensee, dem Hochrhein und der Radolfzeller Aach.

4. Das Landratsamt Konstanz - untere Wasserbehörde - kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von dem Wasserentnahmeverbot erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.

B e g r ü n d u n g :

Ermächtigungsgrundlage dieser Allgemeinverfügung ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. §§ 75 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 S. 2 LVwVfG.

Das Landratsamt Konstanz ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG i.V. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG untere Wasserbehörde und als solche gemäß § 82 Abs. 1 WG für die Durchführung der Aufgaben nach dem Wassergesetz sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LVwVfG.

Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Gemäß § 25 WHG und § 20 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer z. B. zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken und Schwemmen von Vieh sowie die Entnahme in geringen Mengen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gartenbau jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs gestattet. Dies gilt vorbehaltlich des § 21 Abs. 2 WG. Danach kann die Wasserbehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten, um den Wasserhaushalt und die Natur vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

Untersagunq des Gemeingebrauchs (Ziff. 1)

Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur ist eine Beschränkung des Gemeingebrauchs vorliegend nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG i.V. § 35 S. 2 LVwVfG erforderlich. Die Beschränkung ist geeignet, die Gewässer im Landkreis Konstanz vor weiteren Störungen durch eine Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der derzeit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden. Das wirtschaftliche oder persönliche Interesse der Anlieger, Hinterlieger und anderer Gewässernutzer an einer, im Rahmen der Gesetze zulässigen, unbeschränkten Gewässerbenutzung hat in diesem Fall hinter dem öffentlichen Interesse an der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer und dem Schutz der Natur zurückzustehen. Ein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Gewässerschutzes ist nicht ersichtlich.

Untersagung erlaubter Entnahmen (Ziff. 2)

Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Ziff. 1 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG darf die wasserrechtliche Erlaubnis nur dann erteilt werden, wenn schädliche Gewässerveränderungen vermieden oder ausgeglichen werden können. Das Entnehmen von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist u. a. auch grundsätzlich nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundenen Gewässer erforderlich ist, um ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten, § 6 WHG. Gem. § 14 Abs. 3 WG sind die Benutzer auch verpflichtet, Anlagen zur Benutzung des Wassers so einzurichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass nicht Wasser zum Nachteil anderer nutzlos aufgestaut, abgelassen oder verbraucht wird oder verloren geht. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt die erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt. Im Falle des Widerrufs steht kein Entschädigungsanspruch zu.

Das unter Ziffer 2 ausgesprochene Verbot gilt über diese Allgemeinverfügung unmittelbar. Sie ersetzt einen Widerruf im Einzelfall und ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme.

Entnahmen aus dem Bodensee, dem Hochrhein sowie der Radolfzeller Aach (Ziffer 3)

Entnahmen aus dem Bodensee, dem Hochrhein sowie der Radolfzeller Aach sind aufgrund des ausreichenden Wasserdargebots von dem Verbot ausgenommen.

Ausnahmen im Einzelfall (Ziffer 4)

In Einzelfällen kann eine widerrufliche Ausnahme erteilt werden, sofern eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeschlossen werden kann.

Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 5)

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne des § 80 Abs.1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es ist nicht vertretbar, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen fortgesetzt werden können und dadurch die Gewässersituation weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.

Öffentliche Bekanntmachung und Befristung (Ziff. 6)

Gemäß § 43 Abs. 1 LVwVfG wird die Allgemeinverfügung wirksam, sobald sie den Betroffenen bekanntgegeben wird. Nach § 41 Abs. 3 S. 2 LVwVfG kann die Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Da im vorliegenden Fall nicht abzusehen ist, wer von dem Entnahmeverbot betroffen ist, ist eine öffentliche Bekanntmachung notwendig, um allen Betroffenen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu geben. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG gilt die Allgemeinverfügung ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt entsprechend der Satzung des Landkreises Konstanz in der derzeit gültigen Form (Homepage).

Die Verfügung wird aufgrund der aktuellen Wetterprognose zunächst bis zum 30. September 2025 befristet. Sollte das relevante Wasserdargebot am Ende der Frist weiterhin gering sein, wird die Untere Wasserbehörde eine Verlängerung prüfen. Sollte innerhalb der Frist eine signifikante Entspannung der Situation eintreten, wird die Untere Wasserbehörde über eine vorzeitige Aufhebung der Anordnung entscheiden.

H i n w e i s e :

1. Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden.

2. Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Landratsamt Konstanz, Amt für Baurecht und Umwelt, untere Wasserbehörde, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz, 2. OG, Zimmer B 208, während der üblichen Dienststunden (vgl. § 41 Abs. 4 S. 2 LVwVfG) sowie im Internet unter www.lrakn.de unter „Amtliche Bekanntmachungen“ eingesehen werden.

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz, erhoben werden.

Konstanz, den 2. Juli 2025

Philipp Gärtner

Erster Landesbeamter

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt Tengen
NUSSBAUM+
Ausgabe 28/2025
von Landratsamt Konstanz
10.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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