Aus den Rathäusern

Allgemeinverfügung zum Herbstschießen in Mundelsheim

Entgegen den Bestimmungen nach dem Sprengstoffrecht ist es in der Zeit der Weinlese erlaubt, sogenannte „pyrotechnische Gegenstände der Klasse II“...

Entgegen den Bestimmungen nach dem Sprengstoffrecht ist es in der Zeit der Weinlese erlaubt, sogenannte „pyrotechnische Gegenstände der Klasse II“ als Kleinfeuerwerk auf der Markung Mundelsheim außerhalb des Ortsgebietes abzubrennen. Diese Erlaubnis gilt in der Zeit von 05.09.2025 bis 31.10.2025.


Da es sich beim Herbstschießen in der Gemeinde um altes, überliefertes Brauchtum handelt, sind die Voraussetzungen einer allgemeinen Ausnahmegenehmigung für den Erwerb und das Abbrennen von Kleinfeuerwerk der Klasse II in der Zeit von 01.01. bis 28.12. erfüllt.

In diesem Zusammenhang wird betont, dass das Abbrennen eines Kleinfeuerwerks in der Nähe von Kirchen und Kindergärten verboten ist. Außerdem darf es durch das Abbrennen nicht zu Belästigungen der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit kommen. Um gegenseitige Rücksichtnahme wird gebeten.


Von dieser Ausnahmegenehmigung nicht berührt ist das nach wie vor geltende Verbot, dass die entsprechenden Feuerwerkskörper nur an Personen abgegeben werden dürfen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Ihr Ordnungsamt

Erscheinung
Mundelsheim ... eine Perle im Neckartal – Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 36/2025
von Gemeinde Mundelsheim
04.09.2025
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