Stadtverwaltung Neudenau
74861 Neudenau
Aus den Rathäusern

Allgemeinverfügung zum verkaufsoffenen Sonntag am 8.9.2024

Die Stadt Neudenau erlässt aufgrund § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBl. 2007,...


Die Stadt Neudenau erlässt aufgrund § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBl. 2007, S. 135 ff.) in der derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung:
1. Die Verkaufsstellen, beschränkt auf den Stadtteil Neudenau, dürfen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg am Sonntag, 8. September 2024 von 11.30 bis 17.30 Uhr anlässlich des Kelterfestes in Neudenau geöffnet sein.
2. Die Arbeitsschutzbestimmungen insbesondere, wie beispielsweise Gewerbeordnung, Arbeitszeitgesetz, Tarifverträge, Betriebsverfassungsgesetz, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Jugendschutzgesetz usw., bleiben unberührt.
3. Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Begründung
Beim Kelterfest in Neudenau soll ein verkaufsoffener Sonntag durchgeführt werden. Das Kelterfest hat sich als Besucher-Magnet etabliert. Insgesamt erweisen sich verkaufsoffene Sonntage als ein wichtiges Marketing-Instrument, weil sie nicht zuletzt aufgrund eines attraktiven Rahmenprogramms und einer langen Tradition das Besucherinteresse in besonderer Weise an sich ziehen.
Nach § 8 LadÖG dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Absatz 2 Nr. 1 Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die Entscheidung über die Verkaufssonntage obliegt nach § 8 LadÖG den jeweiligen Gemeinden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Neudenau, Hauptstraße 27, 74861 Neudenau oder beim Landratsamt Heilbronn, Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn erhoben werden. Die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Zeit bei der Stadt Neudenau oder beim Landratsamt Heilbronn eingeht.
Neudenau, 8. August 2024
Stadt Neudenau
Jochen Hoffer, Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Stadt Neudenau
NUSSBAUM+
Ausgabe 33/2024

Orte

Neudenau

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Stadtverwaltung Neudenau
13.08.2024
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