Allgemeinverfügung zur Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags
am 21. September 2025 anlässlich des Herbstmarktes
Die Gemeinde Köngen erlässt aufgrund §§ 8 und 14 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) folgende Verfügung:
Begründung: Die Begründung zu dieser Verfügung kann im Rathaus, Stöffler-Platz 1, Köngen, Zimmer 8, während der üblichen Sprechstunden eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Köngen, Stöffler-Platz 1, 73257 Köngen eingelegt werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landratsamt Esslingen mit Sitz in Esslingen oder bei einer der Außenstellen gewahrt.
Hinweis: Ein Verstoß gegen diese Verfügung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern kann nach § 16 LadÖG auch eine Straftat vorliegen.
Gemeinde Köngen, den 07.08.2025
gez. Scholz
Bürgermeister