Aus den Rathäusern

Allgemeinverfügung zur Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntag, am 20.07.2025, anlässlich dem „Echterdinger Fleckabaatsch“

Aufgrund von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in der Fassung vom 14.02.2007 (GBl. S. 135) dürfen Verkaufsstellen auf Gemarkung der Stadt...

Aufgrund von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in der Fassung vom 14.02.2007 (GBl. S. 135) dürfen Verkaufsstellen auf Gemarkung der Stadt Leinfelden-Echterdingen im Stadtteil Echterdingen abweichend von den Ladenöffnungszeiten des § 3 Ladenöffnungsgesetz
während dem „Echterdinger Fleckabaatsch“ am 20.07.2025 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein. Entsprechendes gilt für das Feilhalten von Waren außerhalb von festen Verkaufsstellen.

Die mit dieser Allgemeinverfügung zugelassenen Öffnungszeiten gelten unter folgenden Bedingungen:

  • Unabhängig von der Länge der Beschäftigung des Verkaufspersonals am Sonntag ist ein ganzer Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungssonntag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren.
  • Die Beschäftigung an Sonntagen darf nur auf freiwilliger Basis erfolgen.
  • Die Genehmigung zur Verlängerung der Öffnungszeiten enthält keine Genehmigung zur Verlängerung der Arbeitszeiten. Das Arbeitszeitgesetz und ggf. die Tarifverträge sind einzuhalten.


Es wird darauf hingewiesen, dass alle Arbeitszeiten über 8 Stunden täglich und an Sonntagen aufzuzeichnen sind. Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
Diese Allgemeinverfügung gilt als am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Leinfelden-Echterdingen als bekannt gegeben.


Begründung:
Gemäß § 8 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz dürfen Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Ladenöffnungsgesetz aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Die zuständige Behörde bestimmt diese Tage und setzt die Öffnungszeiten fest. Am 06.03.2007 ist das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg in Kraft getreten. Gleichzeitig traten die Ladenschlussverordnung und die aufgrund einer Ermächtigung des Gesetzes über den Ladenschluss erlassenen Rechtsverordnungen der Gemeinden außer Kraft. Dies bedeutet, dass mit Inkrafttreten des neuen Ladenschlussrechts die Kommunen verkaufsoffene Sonntage in Form einer Allgemeinverfügung regeln können.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadt Leinfelden-Echterdingen mit Sitz in Leinfelden-Echterdingen erhoben werden.

Leinfelden-Echterdingen, den 11.06.2025
Otto Ruppaner
Oberbürgermeister

Erscheinung
Amtsblatt – Große Kreisstadt Leinfelden-Echterdingen
Ausgabe 27/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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