Die Stadt Bad Friedrichshall erlässt als zuständige Ortspolizeibehörde gemäß der §§ 1, 3, 4, 5 Polizeigesetz (PolG) i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 Konsumcannabisgesetz (KCanG), § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) sowie §§ 20, 26 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) folgende Allgemeinverfügung:
Begründung
Allgemeines
Anlässlich des Hagenbacher Bockbierfestes 2025, in der Zeit vom 18.06.2025 bis 22.06.2025, werden mehrere Tausend Besucher in Bad Friedrichshall Hagenbach, im Bereich zwischen der Grundschule Hagenbach und der Seetalhalle erwartet. Das Publikum wird sich aus Menschen verschiedener Altersgruppen zusammensetzen, darunter auch viele Familien mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen. Aufgrund der Legalisierung des Konsums von Cannabis ist auch mit einem Konsum von Cannabis während der vorgenannten Veranstaltung zu rechnen.
Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KCanG ist der Konsum in der Sichtweite von Schulen sowie auf und in Sichtweite von Kinderspielplätzen zwar verboten, allerdings grenzen die Schule und der Kinderspielplatz „lediglich“ an das Festgelände an. Somit wäre der Konsum von Cannabis in anderen Bereichen des Festgeländes grundsätzlich erlaubt. Zwar ist gemäß § 5 Abs. 1 KCanG der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gesetzlich verboten, allerdings ist der Begriff „unmittelbare Gegenwart“ an dieser Stelle nicht näher definiert. Eine einheitliche Rechtsprechung zu den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 KCanG liegt zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor.
Mit Blick auf den Jugendschutz und die ausbleibenden Möglichkeiten, diesen zu gewährleisten, soll ein öffentliches Konsumverbot mittels Allgemeinverfügung erwirkt werden.
Verbot des Konsums und Verhältnismäßigkeit
Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen sind die §§ 1 und 3 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg. Danach können die Polizeibehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Das öffentliche Konsumverbot von Cannabis während des Hagenbacher Bockbierfestes 2025 ist in diesem Sinne eine notwendige Maßnahme. Angesichts der Ausnahmetatbestände des § 5 KCanG spielt der Jugendschutz eine übergeordnete Rolle bei der Legalisierung von Cannabis. Aufgrund der nicht näher definierten Verbotsgründe des § 5 Abs. 1 KCanG kann der Jugendschutz nur mittels Allgemeinverfügung zur weiteren Einschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis gewährleistet werden.
Im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes sind Konsumanreize für Kinder und Jugendliche weitestgehend zu vermeiden, sodass es nach dem Konsumcannabisgesetz Erwachsenen verboten ist, in unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen Cannabis zu konsumieren. Unter unmittelbarer Gegenwart ist eine gleichzeitige, vorsätzliche physische Anwesenheit der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander zu verstehen. Der öffentliche Cannabiskonsum ist deshalb an Orten verboten, an denen sich Kinder und Jugendliche regelmäßig aufhalten, die in § 5 KCanG abschließend festgelegt wurden. Da das Cannabiskonsumgesetz allerdings keine Regelungen für öffentliche Veranstaltungen berücksichtigt, besteht die Gefahr, dass insbesondere das gesetzliche Konsumverbot nicht ausreicht, den Schutz für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten.
In Bezug auf den Jugendschutz besteht somit eine konkrete Gefahr für die Gesundheit minderjähriger Personen.
Durch das Verbot des öffentlichen Konsums von Cannabis während des Hagenbacher Bockbierfestes 2025 wird sichergestellt, dass Minderjährige nicht in Kontakt mit Cannabis kommen bzw. den Konsum von Cannabis nicht registrieren. Das Verbot ist geeignet, die oben aufgezeigte Gefahr der Desensibilisierung von Minderjährigen in einem stark besuchten Bereich abzuwehren. Das Verbot ist zudem erforderlich, da kein milderes Mittel erkennbar ist, um den erforderlichen Jugendschutz zu gewährleisten. Ein etwaiges Zugangsverbot für Minderjährige wäre ein wesentlich erheblicher Eingriff in die Rechte der Festbesucher und würde im Hinblick auf den Veranstaltungscharakter die Zielgruppe der Veranstaltung maßgeblich einschränken.
Platzverweis und Androhung unmittelbarer Zwang
Zur Durchsetzung dieser Allgemeinverfügung ist die Androhung und Durchsetzung eines Platzverweises, unter Umständen auch durch unmittelbaren Zwang, erforderlich. Die Androhung eines Zwangsgeldes als milderes Mittel ist untunlich, denn die Durchsetzung des Cannabiskonsumverbots auf dem Festgelände lässt sich nur dann wirksam verhindern, wenn konsumierende Personen, notfalls unter Zwang, das Festgelände verlassen müssen.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zum Schutze der Allgemeinheit notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist. Die Gefahren, welche von missbräuchlichem Konsum von Cannabis ausgehen, können für ein so bedeutendes Individualschutzgut wie Gesundheit, insbesondere unbeteiligter Personen, so schwerwiegend sein, dass nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung ist aus sicherheitsrechtlichen Gründen daher nicht vertretbar.
Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Anordnung und damit der Verhinderung von Gefahren, insbesondere für den Jugendschutz, überwiegt damit das individuelle Aufschubinteresse der hiervon Betroffenen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Bad Friedrichshall mit Sitz in Rathausplatz 1, 74177 Bad Friedrichshall erhoben werden.
Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Es besteht die Möglichkeit beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstr. 5 in 70178 Stuttgart einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu stellen.
Bad Friedrichshall, 27.5.2025
Timo Frey,Bürgermeister