Entlang der Bahnhofstraße in Altheim kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen Fußgängern und parkenden Fahrzeugen – die Stadtverwaltung Horb möchte dies zum Anlass nehmen und noch einmal den deutlichen Hinweis geben: Jegliches Parken auf dem Gehweg ist nicht erlaubt, das Parken auf der Fahrbahn bei Einhaltung der Restbreite jedoch schon. Dem Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, sprich Fußgänger, soll hiermit Sorge getragen werden.
Des Öfteren ist durch auf dem Gehweg parkende Fahrzeuge oder aus privaten Stellplätzen herausragende Fahrzeuge entlang der Bahnhofstraße in Horb-Altheim das Durchkommen für Fußgänger erschwert. Diese weichen auf die Fahrbahn aus und setzen sich somit einem erheblichen Risiko aus. Fußgänger sind gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer, deren Verkehrsfläche nicht durch andere Verkehrsteilnehmer eingeschränkt werden darf. Zum Schutz der Fußgänger möchte die Stadtverwaltung Horb noch einmal sensibilisieren und deutlich darauf hinweisen: Das Parken auf dem Gehweg ist grundsätzlich nicht erlaubt und wird mit einem Bußgeld in Höhe von maximal 80 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet. Ebenso darf auf privaten Flächen nur so geparkt werden, dass öffentlicher Verkehrsraum nicht mit in Anspruch genommen wird. Das Halten bzw. Parken am Fahrbahnrand hingegen ist erlaubt, wenn die erforderliche Restbreite von 3,05 m frei bleibt. Dies ist im Fall der Bahnhofstraße und speziell auch auf Höhe der Metzgerei gegeben, sodass hier für den Einkauf am Fahrbahnrand gehalten werden kann.
Der Gemeindevollzugsdienst wird in den kommenden Wochen falsch parkende Fahrzeuge zunächst ohne Verwarngeld verwarnen und erst nach einer Karenzzeit Parkverstöße auch mit Bußgeld ahnden. Den Verkehrsteilnehmern wird damit die Möglichkeit gegeben, ihr Parkverhalten entsprechend anzupassen.
Stadtverwaltung Horb
Fachbereich Recht und Ordnung