Gemeinde Walheim Bebauungsplan „Mühlwiesen/Mühlstraße“
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Gemeinde Walheim hat in seiner Sitzung vom 25.07.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394), die Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlwiesen/Mühlstraße“ beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans „Mühlwiesen/Mühlstraße“ umfasst folgende Grundstücke:
Flurstück-Nr. 544/1, 544/2, 929 sowie Teilflächen des Flst. 429.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan vom 15.07.2024 des Planungsbüros KMB PLAN|WERK|STADT|GMBH, Ludwigsburg, maßgebend.
Ziele und Zwecke der Planung:
Planungsziel ist in Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan die Reservierung des Plangebiets für Kraftwerksanlagen, deren Hauptzweck in der Erzeugung elektrischer Energie liegt.
Der Bebauungsplan soll im Regelverfahren aufgestellt werden.
Walheim, 01.08.2024
Wilhelm Weiss
1. stv. Bürgermeister
Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 25.07.2024 aufgrund § 16 BauGB die nachfolgende Satzung zur Veränderungssperre beschlossen:
Satzung
über die Veränderungssperre für das Gebiet
„Mühlwiesen/Mühlstraße“
Aufgrund von § 14 BauGB i.d.F. vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGI. IS. 1722) hat der Gemeinderat der Gemeinde Walheim in seiner öffentlichen Sitzung am 25.07.2024 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen.
§1
Anordnung der Veränderungssperre
Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) besteht eine Veränderungssperre.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
(1) Der räumliche Geltungsbereich beinhaltet die Flurstücke 544/2, 544/1 929, sowie Teilflächen des Flst. 429
(2) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 15.07.2024 des Planungsbüros KMB PLAN|WERK|STADT|GMBH, Ludwigsburg, maßgebend.
§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
§ 5
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Walheim, 01.08.2024
gez.
Wilhelm Weiss
1. stv. Bürgermeister
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung über die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden beim Bauamt, Zimmer 3 eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Sollte die Veränderungssperre unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder anderer auf der GemO beruhender Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Walheim unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 4 Abs. 4 GemO).
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BauGB über Entschädigung bei Veränderungssperre, über die Geltendmachung
etwaiger Entschädigungsansprüche und deren Erlöschen wird hingewiesen. Die Entschädigungsansprüche sind gegenüber der Gemeinde Walheim geltend zu machen.
Walheim, 01.08.2024
gez.
Wilhelm Weiss
1. stv. Bürgermeister