Ein Zusammenschluss der Stadt Villingen-Schwenningen
mit den Gemeinden Brigachtal, Dauchingen, Mönchweiler, Niedereschach, Tuningen und Unterkirnach
Der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarten VerwaltungsgemeinschaftVillingen-Schwenningen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.10.2024 den Aufstellungsbeschluss nach § 2 (1) BauGB sowie den Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeits- sowie Behördenbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB sowie § 4 (1) BauGB für die 63. Änderung des seit dem 28.02.1998 wirksamen Flächennutzungsplanes 1994 bis 2009 gefasst.
Mit der 63. Änderung des Flächennutzungsplanes 2009 soll ein lokaler Änderungspunkt vorgenommen werden. Dieser befindet sich in der Gemeinde Villingen-Schwenningen:
- 63. Änderung des Flächennutzungsplanes 2009, Änderungspunkt 63.01
DauchingenGewann „Reutenen“
Neuausweisung eines Gewerbegebiets
Die Planfläche der 63. Änderung des FNP 2009 liegt im Südwesten der Gemeinde Dauchingen angrenzend an den bestehenden Siedlungkern, gegenüberliegend befindet sich das Gewerbegebiet „Riesenburg“. Die Zufahrt erfolgt über den Kreuzungsbereich des Kreisverkehrs Schwenninger Straße / Reutestraße.
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB steht der Vorentwurf der 63. Änderung des FNP 2009 in der Zeit vom:
18.11.2024 bis einschließlich 20.12.2024
im Internet unterwww.villingen-schwenningen.de/bauen-wohnen/stadtplanung/bebauungsplan/oeffentlichkeits-und-behoerdenbeteiligung/ zur Verfügung.
Die Unterlagen zur Beteiligung können auch im genannten Zeitraum im Stadtplanungsamt, Stadtbezirk Schwenningen, Winkelstraße 9, 2.OG / Flur während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen per E-Mail an fnp@villingen-schwenningen.de abgegeben werden. Alternativ können sie auch schriftlich oder zur Niederschrift an die Stadt Villingen-Schwenningen, Stadtplanungsamt, Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen, Winkelstraße 9, 78056 Villingen-Schwenningen gerichtet werden. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollen die volle Anschrift der Beteiligten enthalten.
Gem. § 3 (3) BauGB wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 (3) Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 (2) des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 (3) Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Villingen-Schwenningen, den 25.10.2024
Jürgen Roth
Oberbürgermeister, Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses