- Veröffentlichung des Planentwurfs gemäß§§ 2, 4, 13 aBaugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat der Stadt Spaichingen hat am 21.07.2025 in öffentlicher Sitzung den Beschluss zur erneuten Einleitung und Auslegung des Bebauungsplans „Hauptstraße“, 4. Änderung gemäß §§ 2, 4, 13 a BauGB Baugesetzbuch (BauGB) gefasst, was am 23.07.2025 auf der Website der Stadt Spaichingen amtlich bekanntgemacht wird.
Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
- - - - - - - = räumlicher Geltungsbereich
Die Urfassung Bebauungsplans „Hauptstraße“ wurde am 20.01.2014 als Satzung beschlossen und trat mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 23.01.2014 in Kraft.
Der Gemeinderat der Stadt Spaichingen hat am 13.05.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hauptstraße“, 4. Änderung gemäß § 2Abs.1 sowie die örtlichen Bauvorschriften aufzustellen.
Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans sollen nunmehr folgende Änderungen durchgeführt werden:
Gegenstand der Bebauungsplanung ist eine ca. 810 m² Grundstücksfläche im Bereich der Einmündung Primstraße/Obere Bahnhofstraße und umfasst das Flurstück 213, sowie Teilflächen der Flurstücke 212/1 und 209. Die nördliche Seite des Geltungsbereichs grenzt an die Hauptstraße (B 14) bzw. an den vorhandenen Kreisverkehrsplatz. Das Grundstück war bisher mit einem Wohngebäude bebaut und ist weitgehend befestigt und frei von nennenswerter Vegetation. Das Wohngebäude Hauptstraße Nr. 35 steht seit geraumer Zeit leer und soll im Zuge der weiteren Planung abgebrochen werden.
Mit dem Bebauungsplanverfahren soll die planungsrechtliche Grundlage für eine Bäckereiverkaufsstelle einschließlich Café und Bistro sowie den dazugehörigen Stellplatzflächen geschaffen werden. Die Ein- und Ausfahrt erfolgt über einen Anschluss an die Primstraße.
Zur Durchführung dieses Bauvorhabens ist die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes erforderlich.
Die Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB hat den Vorteil, dass der Vorhabenträger bereits zur Aufstellung des Bebauungsplans mittels einer sehr detaillierten Planung die spätere Baugestaltung mitteilt. Der Gemeinderat kann vor diesem Hintergrund abschätzen, welche Ausprägung das konkrete Bauvorhaben mit sich bringt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird von einem Durchführungsvertrag nebst Anlagen flankiert, um mit dem Vorhabenträger die nach § 12 Abs. 1 BauGB zu beachtenden Vorgaben eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu vereinbaren.
In der Sitzung am 21.07.2025 wurde über die erneute Einleitung und Auslegung des entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans abgestimmt. Die erneute Einleitung wird im Hinblick aufgrund der geänderten Bekanntmachungsregelungen des Baugesetzbuches bzgl. des Veröffentlichungshinweises auf das Internet nochmal durchgeführt.
Das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) kann insbesondere dann angewandt werden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans eine Nachverdichtung ermöglicht werden soll und in ihm – wie im vorliegenden Fall – eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind, bestehen nicht. Damit liegen auch die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens vor.
Veröffentlichung
Der Öffentlichkeit wird im Rahmen der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung sowie den örtlichen Bauvorschriften werden gemäß § 3 Abs.2 BauGB
vom 31.07.2025 bis 31.08.2025
unter
www.spaichingen.de/de/Aktuelles/Bekanntmachungen-und-Presse
veröffentlicht.
Darüber hinaus ist der Entwurf des Bebauungsplans in diesem Zeitraum auch im Rathaus Spaichingen, Marktplatz 19, Zimmer 1.08, 78549 Spaichingen, während der üblichen Öffnungszeiten für jedermann öffentlich ausgelegt.
Während der Veröffentlichungsfrist sollen Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden (z.B. per E-Mail an baurechtsamt@spaichingen.de), bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift). Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Abgabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Veröffentlichung abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 5 BauGB).
Zur Teilnahme an der Öffentlichkeitsbeteiligung wird hiermit eingeladen. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung gegeben. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen insbesondere schriftlich oder zur Niederschrift beim Stadtbauamt Spaichingen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Im beschleunigten Verfahren kann gemäß § 13a Abs. 2 Nr.1 i.V.m.§ 13 Abs. 3 S.1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Spaichingen, 22.07.2025
Hugger
Bürgermeister