Aus den Rathäusern

Amtliche Bekanntmachung der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Rottenburg am Neckar mit den Gemeinden Hirrlingen, Neustetten und Starzach

Änderungen des Flächennutzungsplanes (FNP) 39. Änderung – „Höllsteig – 2. Erweiterung“ in Rottenburg am Neckar - Ergenzingen Das...

Änderungen des Flächennutzungsplanes (FNP)

39. Änderung – „Höllsteig – 2. Erweiterung“ in Rottenburg am Neckar - Ergenzingen

Das Regierungspräsidium Tübingen hat die vom gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Rottenburg am Neckar mit den Gemeinden Hirrlingen, Neustetten und Starzach am 10.10.2024 beschlossene Flächennutzungsplan-Änderung mit Erlass vom 05.02.2025 Az: RPT0210-2511-30/1/10 gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Die 39. Änderung betrifft das Gebiet des Bebauungsplans „Höllsteig – 2. Erweiterung“ in Rottenburg am Neckar – Ergenzingen. Die überplante Fläche wurde im Flächennutzungsplan entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans als gewerbliche Baufläche dargestellt.

50. Änderung – „Schloss Weitenburg“ in Starzach – Sulzau

Das Regierungspräsidium Tübingen hat die vom gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Rottenburg am Neckar mit den Gemeinden Hirrlingen, Neustetten und Starzach am 05.10.2023 beschlossene Flächennutzungsplan-Änderung mit Erlass vom 31.01.2024 Az: RPT0210-2511-30/7 gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Die 50. Änderung betrifft das Gebiet des Bebauungsplans „Schloss Weitenburg“ in Starzach – Sulzau. Die überplante Fläche wurde im Flächennutzungsplan entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans als Grünfläche, als landwirtschaftliche Fläche und als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Gesamtanlage Schloss Weitenburg“ dargestellt.

86. Berichtigung – „Ried“ in Hirrlingen

Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Rottenburg am Neckar mit den Gemeinden Hirrlingen, Neustetten und Starzach hat in seiner Sitzung am 10.10.2024 die Berichtigung Nr. 86 gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB beschlossen.

Die 86. Berichtigung betrifft das Gebiet des Bebauungsplans „Ried“ in Hirrlingen. Die überplante Fläche wurde im Flächennutzungsplan entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans als Wohnbaufläche dargestellt.

Die Änderungen Nr. 39 und Nr. 50, sowie die Berichtigung Nr. 86 des Flächennutzungsplanes werden gemäß § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Den geänderten Flächennutzungsplan, die jeweilige Begründung zu den Änderungen und die zusammenfassenden Erklärungen können während der üblichen Dienststunden beim Stadtplanungsamt der Stadt Rottenburg am Neckar, Rathausanbau, Obere Gasse 29, III. Stock, eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden. Zur Information der Bevölkerung ist auch auf den Rathäusern in Hirrlingen, Neustetten-Remmingsheim und Starzach-Bierlingen je ein Exemplar des geänderten Flächennutzungsplanes vorhanden.

Hinweise

Es wird darauf hingewiesen, dass

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Rottenburg am Neckar unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Rottenburg am Neckar geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Rottenburg am Neckar, den 13.03.2025Bürgermeisteramt Rottenburg für die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Rottenburg am Neckar mit den Gemeinden Hirrlingen, Neustetten und Starzach

Erscheinung
Gemeindebote – Amtsblatt der Gemeinde Neustetten
NUSSBAUM+
Ausgabe 11/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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