NUSSBAUM+
Feuerwehr

Amtliche Bekanntmachung Ellhofener Heimatschau und Lehrensteinsfeld aktuell am 14. Juni 2024

1. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr EIlbachtal des Feuerwehrzweckverbands Ellbachtal (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung...

1. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr EIlbachtal des Feuerwehrzweckverbands Ellbachtal (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS)

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 34 und 26 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der

Feuerwehrzweckverband Ellbachtal am 4. Juni 2024

folgende 1. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ellbachtal des Feuerwehrzweckverbands Ellbachtal (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) beschlossen:

§ 1 Änderung der Anlage

Die Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ellbachtal vom 17. Februar 2023 betrifft Punkt 2 der Anlage zu § 5 Absatz 1.

Die unter Punkt 2 aufgeführten Fahrzeugkosten des Kostenersatzverzeichnisses werden entsprechend der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) vom 12.3.2024 wie folgt geändert:

FahrzeugbezeichnungStundensatz
Mannschaftstransportwagen MTW bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse34,00 Euro
Löschgruppenfahrzeug LF 10172,00 Euro
Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 10198,00 Euro
Tanklöschfahrzeug TLF 3000172,00 Euro
Gerätewagen Logistik GW-L2172,00 Euro

§ 2 Verfahren

Alle übrigen Bestimmungen der Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ellbachtal vom 17. Februar 2023 bleiben bestehen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend ab dem 19. März 2024 in Kraft.

Ellhofen, 5. Juni 2024

gezeichnet

Felix Pontow

Verbandsvorsitzender

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Ellhofener Heimatschau
NUSSBAUM+
Ausgabe 24/2024
von Freiwillige Feuerwehr Ellbachtal, Feuerwehrzweckverband Ellbachtal
14.06.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Ellhofen
Kategorien
Blaulicht
Feuerwehr
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto