1. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr EIlbachtal des Feuerwehrzweckverbands Ellbachtal (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS)
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 34 und 26 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der
Feuerwehrzweckverband Ellbachtal am 4. Juni 2024
folgende 1. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ellbachtal des Feuerwehrzweckverbands Ellbachtal (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) beschlossen:
§ 1 Änderung der Anlage
Die Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ellbachtal vom 17. Februar 2023 betrifft Punkt 2 der Anlage zu § 5 Absatz 1.
Die unter Punkt 2 aufgeführten Fahrzeugkosten des Kostenersatzverzeichnisses werden entsprechend der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) vom 12.3.2024 wie folgt geändert:
Fahrzeugbezeichnung | Stundensatz |
Mannschaftstransportwagen MTW bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse | 34,00 Euro |
Löschgruppenfahrzeug LF 10 | 172,00 Euro |
Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 10 | 198,00 Euro |
Tanklöschfahrzeug TLF 3000 | 172,00 Euro |
Gerätewagen Logistik GW-L2 | 172,00 Euro |
§ 2 Verfahren
Alle übrigen Bestimmungen der Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ellbachtal vom 17. Februar 2023 bleiben bestehen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend ab dem 19. März 2024 in Kraft.
Ellhofen, 5. Juni 2024
gezeichnet
Felix Pontow
Verbandsvorsitzender
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.