20. Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbands Sigmaringen im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „PVA Reinfelder Hof“, Gemeinde Beuron
Bekanntmachung zum Änderungsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Gemeindeverwaltungsverband Sigmaringen hat am 08. Mai 2025 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Flächennutzungsplan parallel zum Bebauungspanverfahren „PVA Reinfelder Hof“ zu ändern und dazu die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Änderungsbereich
Der Änderungsbereich befindet sich westlich der Gemeinde Beuron und umfasst eine Größe von rund 18,6 ha.
Das Gebiet ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.
Ziele und Zwecke der Planung:
Die Hammerwerk Fridingen GmbH (Sitz in Fridingen, Landkreis Tuttlingen) plant die betriebsnahe Anlage einer Freiflächen-Photovoltaikanlage, um die steigenden Anforderungen zur CO2-Neutralität in der energieintensiven Produktion zu erfüllen und somit den Standort des Hammerwerkes samt seinen Arbeitsplätzen langfristig zu sichern. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage im Gewann „Lehmgrubacker“ südlich des Reinfelder Hofs geschaffen werden.
Der Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde vom Gemeinderat Beuron am 09. April 2025 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte dazu im Anschluss daran.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands (GVV) Sigmaringen vollständig als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Er wird somit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. In diesem Zusammenhang soll der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden.
Frühzeitige Unterrichtung und Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB stehen die Unterlagen zum Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „PVA Reinfelder Hof“ in der Fassung vom 08.05.2025 in der Zeit vom 28.07.2025 bis einschließlich 12.09.2025 auf der Homepage der Gemeinde Beuron unter: beuron.de/seite/de/rathaus/baurecht.php
zur Einsicht und zum Herunterladen bereit.
Die gleichen Unterlagen liegen in Papierform innerhalb der oben genannten Frist auch
- im Bürgermeisteramt Beuron, Kirchstraße 18, Beuron OT Hausen und
- im Rathaus Sigmaringen, Fürst-Wilhelm-Straße 15, Bauverwaltung/Stadtplanung
während der üblichen Dienstzeiten für jedermann zugänglich öffentlich aus (Sekretariat Telefon: 07571-106 175).
Im genannten Veröffentlichungszeitraum kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Stellungnahmen sollen per E-Mail an Stadtplanung@sigmaringen.de gesendet werden. Sie können auch schriftlich in Papierform abgegeben oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Es handelt sich hierbei um ein öffentliches Verfahren. Die Stellungnahmen werden in öffentlicher Sitzung anonym behandelt, jedoch wird um Angabe der Anschrift/E-Mail-Adresse gebeten, um antworten zu können. Die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel im oben genannten Zeitraum.
Die Verbandsversammlung des GVV wird die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen prüfen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern der GVV deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4 a Abs. 5 BauGB). Ebenso ist Antrag nach § 47 VwGO unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Sigmaringen, 22.7.2025
gez. Dr. Marcus Ehm, Verbandsvorsitzender