Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Calw
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses
zwischen
der Stadt Calw
vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Florian Kling
(„übernehmende Gemeinde“)
der Stadt Altensteig
vertreten durch Herrn Bürgermeister Gerhard Feeß
der Gemeinde Althengstett
vertreten durch Herrn Bürgermeister Rüdiger Klahm
der Stadt Bad Herrenalb
vertreten durch Herrn Bürgermeister Klaus Hoffmann
der Stadt Bad Liebenzell
vertreten durch Herrn Bürgermeister Roberto Chiari
der Stadt Bad Teinach - Zavelstein
vertreten durch Herrn Bürgermeister Markus Wendel
der Stadt Bad Wildbad
vertreten durch Herrn Bürgermeister Marco Gauger
der Gemeinde Dobel
vertreten durch Herrn Bürgermeister Christoph Schaack
der Gemeinde Egenhausen
vertreten durch Herrn Bürgermeisten Sven Holder
der Gemeinde Enzklösterle
vertreten durch Frau Bürgermeisterin Sabine Zenker
der Gemeinde Gechingen
vertreten durch Herrn Bürgermeister Jens Häußler
der Gemeinde Höfen
vertreten durch Herrn Bürgermeister Heiko Stieringer
der Stadt Neubulach
vertreten durch Frau Bürgermeisterin Petra Schupp
der Gemeinde Neuweiler
vertreten durch Herrn Bürgermeister Martin Buchwald
der Gemeinde Oberreichenbach
vertreten durch Herrn Bürgermeister Johannes Schaible
der Gemeinde Ostelsheim
vertreten durch Herrn Bürgermeister Ryyan Alshebl
der Gemeinde Schömberg
vertreten durch Herrn Bürgermeister Matthias Leyn
der Gemeinde Simmersfeld
vertreten durch Herrn Bürgermeister Jochen Stoll
der Gemeinde Simmozheim
vertreten durch Herrn Bürgermeister Stefan Feigl
der Gemeinde Unterreichenbach
vertreten durch Herrn Bürgermeister Carsten Lachenauer
(abgebende Gemeinden)
Die Stadt Calw (übernehmende Gemeinde) und die Städte Bad Herrenalb, Bad Liebenzell, Bad Teinach-Zavelstein, Bad Wildbad, Neubulach sowie die Gemeinden Althengstett, Dobel, Enzklösterle, Gechingen, Höfen, Neuweiler, Oberreichenbach, Ostelsheim, Schömberg, Simmozheim und Unterreichenbach (abgebende Gemeinden) haben zur Bildung eines Gemeinsamen Gutachterausschusses eine Öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen, welche am 27.10.2020 durch das Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigt wurde.
Die Stadt Altensteig sowie die Gemeinden Egenhausen und Simmersfeld (neu beitretende Gemeinden) möchten mit Wirkung zum 01.01.2025 dem Gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Stadt Calw beitreten. Entsprechende Grundsatzbeschlüsse wurde in den jeweiligen Gemeinderäten gefasst.
Die Stadt Calw (übernehmende Gemeinde) und die Städte Altensteig, Bad Herrenalb, Bad Liebenzell, Bad Teinach-Zavelstein, Bad Wildbad, Neubulach sowie die Gemeinden Althengstett, Dobel, Egenhausen, Enzklösterle, Gechingen, Höfen, Neuweiler, Oberreichenbach, Ostelsheim, Schömberg, Simmersfeld, Simmozheim und Unterreichenbach (abgebende Gemeinden) schließen zur Bildung eines Gemeinsamen Gutachterausschusses aufgrund von § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung – GuAVO) in Verbindung mit § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) folgende
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
§ 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die abgebenden Gemeinden übertragen die Bildung von Gutachterausschüssen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 GuAVO auf die Stadt Calw.
(2) Die Stadt Calw erfüllt anstelle der abgebenden Gemeinden die übertragenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit. Sie übernimmt die Aufgaben nach Abs. 1 uneingeschränkt und in eigener Verantwortung. Sämtliche mit den übertragenen Aufgaben verbundenen Rechte und Pflichten gehen mit Wirksamwerden der Vereinbarung auf die Stadt Calw über.
§ 2
Gutachterausschuss, Gutachterbestellung
(1) Zur Erfüllung der Aufgabe wird bei der Stadt Calw ein Gutachterausschuss gebildet. Er trägt die Bezeichnung „Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Stadt Calw“ – nachfolgend „gemeinsamer Gutachterausschuss“ genannt.
(2) Der gemeinsame Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren ehrenamtlichen Gutachtern.
(3) Jede beteiligte Gemeinde schlägt in eigener Verantwortung eine nach der Einwohner-zahl gestaffelte Anzahl an Gutachtern für den gemeinsamen Gutachterausschuss vor. Es wird auf § 192 Abs. 3 BauGB hingewiesen, wonach die Gutachter in der Wertermittlung sachkundig und erfahren sein sollen.
Die Zahl, der von den jeweiligen Beteiligten vorgeschlagenen Gutachter, bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel:
Einwohnerzahl | Anzahl der Gutachter |
0 – 10.000 | 2 |
10.001 – 20.000 | 3 |
20.001 – 30.000 | 4 |
Maßgeblich hierfür sind die vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gemäß § 143 GemO ermittelten Zahlen zum Stichtag 30.06. des Jahres vor der Wahl des Gutachterausschusses.
(4) Jede beteiligte Gemeinde kann aus den Reihen der von ihr vorgeschlagenen Gutachter einen stellvertretenden Vorsitzenden vorschlagen.
(5) Das Vorschlagsrecht für den als ehrenamtlicher Gutachter zu bestellenden Vertreter des Finanzamtes und dessen Stellvertreters obliegt der zuständigen Finanzbehörde (§ 2 Abs. 2 GuAVO).
(6) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Gutachter werden nach den Vorschlägen i.S.d. Absätze 3 – 5 vom Gemeinderat der Stadt Calw auf die Dauer von 4 Jahren bestellt.
(7) Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall
Nach den §§ 5 und 7 der Gutachterausschussverordnung entscheidet der Vorsitzende über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall.
Die Beratung und der Beschluss der Bodenrichtwerte und der weiteren für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen mit den jeweiligen örtlichen Gutachtern – gegebenenfalls (nach Entscheidung durch den Vorsitzenden) auch in einer Sitzung des gesamten Gutachterausschusses – erfolgen.
(8) Die Erstellung der Gutachten kann mit einem örtlichen Gutachter des gemeinsamen Gutachterausschusses durchgeführt werden.
§ 3
Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses
Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei der Stadt Calw eingerichtet (§ 8 Abs. 1 GuAVO). Sie trägt die Bezeichnung
„Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Calw“.
§ 4
Ausdehnung des Satzungsrechtes
(1) Die Stadt Calw kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben Satzungen erlassen, die für das gesamte Gebiet der Stadt Calw und der abgebenden Gemeinden gelten (§ 26 Abs. 1 GKZ), soweit dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Stadt Calw kann im Geltungsbereich der Satzung alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen (§ 26 Abs. 2 GKZ).
(3) Die abgebenden Gemeinden verpflichten sich, ihre Gutachterausschussgebührensatzungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aufzuheben.
§ 5
Erfüllung der Aufgaben
(1) Die Stadt Calw erfüllt die übertragene Aufgabe nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften. Hierzu gehören unter anderem
(2) Die Stadt Calw erfüllt die Aufgabe in ihren Amtsräumen.
(3) Die Stadt Calw stellt durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Belange des Datenschutzes berücksichtigt werden. Hierzu gehören unter anderem (vgl. 26. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz in Baden-Württemberg, Landtagsdrucksache 13/4910 S. 59 ff)
(4) Die Stadt Calw gewährleistet einen Versicherungsschutz für die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher Mitglieder des gemeinsamen Gutachterausschusses.
(5) Die Aufgabenerfüllung ist durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu begleiten, beispielsweise durch Informationen für die Bürger, Notare, Sachverständigen. Die Festlegung von Art und Umfang der Öffentlichkeitsarbeit obliegt der Stadt Calw. Sie wird für das Gebiet der abgebenden Gemeinde mit dieser abgestimmt.
(6) Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses übergibt der abgebenden Gemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der jeweiligen Beschlussfassung
§ 6
Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgabe
(1) Die abgebenden Gemeinden stellen der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses der Stadt Calw mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung ihren digitalen Geodatenbestand zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung. Hierzu gehören unter anderem die
(2) Auf Anforderung auf Grund eines konkreten Anlasses werden von der abgebenden Gemeinde Auskünfte zu Altlasten, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsgebieten, Daten zu Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Abwasser, …) innerhalb von zwei Wochen in elektronischer Form und in Papierform geliefert.
(3) Von den aufgeführten digitalen Geodatenbeständen bei der abgebenden Gemeinde werden einmal jährlich im 4. Quartal Updates an die Stadt Calw übergeben.
(4) Die abgebenden Gemeinden übergeben der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses den amtlichen Straßenschlüssel in Papierform und als elektronische Datei (Excel-Format).
(5) Die abgebenden Gemeinden stellen den Mitarbeitern der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses alle bei ihr vorhandenen und zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Daten nach Aufforderung und unter Wahrung des Datenschutzes nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Verfügung. Hierzu gehören unter anderem die
(6) Die abgebenden Gemeinden benennen der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses einen ständigen Ansprechpartner, der die Unterlagen bei der abgebenden Gemeinde erhebt und der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung übersendet. Die Unterlagen werden nach Gebrauch von der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses an die abgebenden Gemeinde zurückgegeben, soweit es sich um Originale handelt.
(7) Die abgebenden Gemeinden ermächtigen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses, auf das elektronische Grundbuch und die Grundakten für die Grundstücke im Gebiet der abgebenden Gemeinde zuzugreifen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich oder sachdienlich ist.
(8) Die abgebenden Gemeinden ermächtigen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Daten von Dritten zu erheben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich oder sachdienlich ist.
(9) Die abgebenden Gemeinden übersenden der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses regelmäßig nach Erscheinen ihr Mitteilungsblatt.
(10) Die bei der abgebenden Gemeinde eingehenden Urkunden, die für den gemeinsamen Gutachterausschuss bestimmt sind, werden von der abgebenden Gemeinde spätestens innerhalb einer Woche in verschlossenem Umschlag an die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses der Stadt Calw weitergeleitet.
§ 7
Übergang der Aufträge
(1) Die bisher bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse bei der Stadt Calw und den abgebenden Gemeinden beantragten und noch nicht fertiggestellten Verkehrswertermittlungen gehen zur Weiterbearbeitung auf die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses und den gemeinsamen Gutachterausschuss über.
(2) Alle bis zum 01.11.2024 eingegangenen Anträge müssen durch die neu beitretenden Gemeinden bis zur Bildung des neuen Gutachterausschusses abgearbeitet werden.
§ 8
Personal- und Sachmittelausstattung
(1) Die Stadt Calw verpflichtet sich, die für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung erforderliche Personal- und Sachmittelausstattung zu gewährleisten (§ 1 a GuAVO).
(2) Die hierfür erforderlichen Personalentscheidungen obliegen der Stadt Calw.
§ 9
Kostenbeteiligung
(1) Die Stadt Calw erhebt für Amtshandlungen im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabengebiete Gebühren und Auslagenersatz in eigener Zuständigkeit. Sie kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabengebiete Satzungen (z. B. Gutachtergebührensatzungen) erlassen, die für das gesamte Gebiet der Beteiligten gelten. Dies gilt nicht für die Erhebung von Steuern.
(2) Die abgebenden Gemeinden beteiligen sich an den nicht durch Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 gedeckten laufenden Personal- und Sachaufwendungen der Stadt Calw, die durch die Aufgabenerfüllung des gemeinsamen Ausschusses und der Geschäftsstelle entstehen, entsprechend den folgenden Kostenverteilungsschlüsseln:
(3) Maßgeblicher Abrechnungszeitraum ist das Haushaltsjahr. Grundlage für die Ermittlung der Personal- und Sachaufwendungen nach Absatz 1 bilden dabei insbesondere:
Für den Nachweis der Personal- und Sachaufwendungen hat die Stadt Calw geeignete Kostennachweise zu führen.
(4) Bis zum 30.06. des Folgejahres erstellt die Stadt Calw eine Abrechnung der im vorausgegangenen Haushaltsjahr im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung angefallenen Aufwendungen nach Abs. 2 und der geltend gemachten Gebühren und Auslagen. Die Erstattung des sich nach Abzug der Gebühren und Auslagen aus der Abrechnung ergebenen Betrages erfolgt durch die Beteiligten binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Abrechnung nach Satz 1.
(5) Die Stadt Calw ist berechtigt, jeweils zum 30.06. von den Beteiligten eine angemessene Vorauszahlung auf den zu leistenden Kostenersatz zu erheben. Über die Vorauszahlung ist zeitgleich mit der nach Abs. 3 vorzulegenden Abrechnung abzurechnen.
(6) Die neu beitretenden Gemeinden beteiligen sich an den bereits umgelegten und abgerechneten einmaligen Investitionskosten zur Bildung des gemeinsamen Gutachterausschusses und zur Einrichtung der Geschäftsstelle in Form einer einmaligen Sonderzahlung in Höhe von 1,2682 € je Einwohner entsprechend der Abrechnung im Geschäftsbericht 2022.
(7) Im Falle von Zahlungsrückständen sind rückständige Beträge nach den für Gebühren geltenden kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften zu verzinsen bzw. Säumniszuschläge zu entrichten.
(8) In Verbindung mit der jährlichen Abrechnung wird bis zum 31.05. ein kurzer „Geschäftsbericht“ des vergangenen Jahres mit folgendem Inhalt erstellt:
§ 10
Verpflichtung der Beteiligten
(1) Den Beteiligten obliegt die Verpflichtung zur gegenseitigen Information und sonstigen vertragsdienlichen Unterstützung. Von wesentlichen Ereignissen haben sich die Beteiligten jeweils unaufgefordert zu unterrichten.
(2) Die Beteiligten verpflichten sich, diese Vereinbarung mit Wohlwollen auszustatten und nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfüllen.
(3) Die Stadt Calw ist verpflichtet, den abgebenden Gemeinden jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgabe stehen. Die in dieser Vereinbarung niedergelegten Bestimmungen, die zum Schutz von Daten führen, gelten für die abgebenden Gemeinden entsprechend.
(4) Die Beteiligten werden, soweit rechtlich zulässig, alle notwendigen Entscheidungen treffen, Beschlüsse herbeiführen und sonstige Amtshandlungen vornehmen, die zur Durchführung der Aufgabe erforderlich oder sachdienlich sind.
(5) Die Stadt Calw benennt den abgebenden Gemeinden einen ständigen Ansprechpartner für die Erfüllung der Aufgabe.
§ 11
Haftung
(1) Die Stadt Calw verpflichtet sich, die ihr zur Erfüllung übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt und Genauigkeit durchzuführen.
(2) Ansprüche der beteiligten Gemeinden sind ausgeschlossen.
§ 12
Kündigung / Laufzeit
(1) Die Gemeinden sind sich grundsätzlich einig, dass die Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses nur in einem längerfristigen Zeitrahmen sinnvoll ist. Aus diesem Grund ist die Vereinbarung erstmals zum 31.12.2028 kündbar. Danach besteht grundsätzlich ein Kündigungsrecht zum Ende eines geraden Jahres.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung ist gegenüber der Stadt Calw als erfüllender Gemeinde zu erklären.
(3) Wird die Vereinbarung gekündigt, so hat die Stadt Calw Anspruch auf Kostenbeteiligung für die bis zum Ende der Laufzeit der Vereinbarung erbrachten Leistungen.
§ 13
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bildung des gemeinsamen Gutachterausschusses und die Einrichtung der Geschäftsstelle erfolgte auf Basis der bestehenden Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erstmalig zum 01.01.2021. Die neu beitretenden Gemeinden verpflichten sich die Mitglieder, gemäß § 2 (3) bis Ende November 2024 zu benennen.
(2) Die Gutachterausschüsse der neu beitretenden Gemeinden beschließen die Bodenrichtwerte letztmalig zum Stichtag 01.01.2025 und veröffentlichen diese bis spätestens 30.06.2025.
(3) Die Erfassung und Auswertung der Kaufverträge beginnt ab 01.01.2021, für die neu beitretenden Gemeinden ab 01.01.2025.
(4) Die neu beitretenden Gemeinden verpflichten sich, ihre Gutachterausschussgebührensatzungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aufzuheben.
§ 14
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Calw; Gerichtsstand ist das zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe.
§ 15
Schriftform, Ausfertigungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
(2) Diese Vereinbarung ist 22-fach ausgefertigt. Die beteiligten Städte und Gemeinden sowie die Rechtsaufsichtsbehörde und die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Calw erhalten je eine Ausfertigung.
§ 16
Wirksamkeit, in Kraft treten
(1) Der Gemeinderat der Stadt Calw (übernehmende Gemeinde) hat dieser Vereinbarung am 27.06.2024 zugestimmt.
(2) Der Gemeinderat der Stadt Altensteig hat dieser Vereinbarung am 24.09.2024 zugestimmt.
(3) Der Gemeinderat der Gemeinde Althengstett hat dieser Vereinbarung am 24.07.2024 zugestimmt.
(4) Der Gemeinderat der Stadt Bad Herrenalb hat dieser Vereinbarung am 25.09.2024 zugestimmt.
(5) Der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell hat dieser Vereinbarung am 09.07.2024 zugestimmt.
(6) Der Gemeinderat der Stadt Bad Teinach-Zavelstein hat dieser Vereinbarung am 01.08.2024 zugestimmt.
(7) Der Gemeinderat der Stadt Bad Wildbad hat dieser Vereinbarung am 26.11.2024 zugestimmt.
(8) Der Gemeinderat der Gemeinde Dobel hat dieser Vereinbarung am 22.10.2024 zugestimmt.
(9) Der Gemeinderat der Gemeinde Egenhausen hat dieser Vereinbarung am 24.09.2024 zugestimmt.
(10) Der Gemeinderat der Gemeinde Enzklösterle hat dieser Vereinbarung am 17.09.2024 zugestimmt.
(11) Der Gemeinderat der Gemeinde Gechingen hat dieser Vereinbarung am 15.10.2024 zugestimmt.
(12) Der Gemeinderat der Gemeinde Höfen hat dieser Vereinbarung am 15.07.2024 zugestimmt.
(13) Der Gemeinderat der Stadt Neubulach hat dieser Vereinbarung am 16.10.2024 zugestimmt.
(14) Der Gemeinderat der Gemeinde Neuweiler hat dieser Vereinbarung am 23.07.2024 zugestimmt.
(15) Der Gemeinderat der Gemeinde Oberreichenbach hat dieser Vereinbarung am 25.10.2024 zugestimmt.
(16) Der Gemeinderat der Gemeinde Ostelsheim hat dieser Vereinbarung am 27.09.2024 zugestimmt.
(17) Der Gemeinderat der Gemeinde Schömberg hat dieser Vereinbarung am 24.09.2024 zugestimmt.
(18) Der Gemeinderat der Gemeinde Simmersfeld hat dieser Vereinbarung am 07.08.2024 zugestimmt.
(19) Der Gemeinderat der Gemeinde Simmozheim hat dieser Vereinbarung am 25.07.2024 zugestimmt.
(20) Der Gemeinderat der Gemeinde Unterreichenbach hat dieser Vereinbarung am 27.09.2024 zugestimmt.
(abgebende Gemeinden Absatz 2 – 20)
(21) Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 5 GKZ der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Rechtsaufsichtbehörde ist in diesem Fall das Regierungspräsidium Karlsruhe (§ 25 Abs. 5 i. V. m. § 28 Abs. 2 GKZ).
(22) Die Vereinbarung ist mit der rechtsaufsichtlichen Genehmigung von allen beteiligten Körperschaften öffentlich bekannt zu machen. Sie wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung, frühestens jedoch am 01.01.2025 rechtswirksam.
(23) Mit der Rechtswirksamkeit dieser neuen Öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung tritt die ursprüngliche Vereinbarung außer Kraft.
(24) Die Stadt Calw teilt der zentralen Geschäftsstelle die Bildung des gemeinsamen Gutachterausschusses, nach § 1 Abs. 1 Satz 2 (GuAVO) mit den Angaben nach § 15 Abs. 3 GuAVO, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung mit.
§ 17
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein und werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall die unwirksamen Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem sachlichen und wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen. Dasselbe gilt, wenn sich während der Laufzeit der Vereinbarung ergibt, dass die Vereinbarung durch weitere Bestimmungen ergänzt werden muss.
Calw, den 27.11.2024
Für die Stadt/Gemeinde
- Altensteig gez. Bürgermeister Gerhard Feeß
- Althengstett gez. Bürgermeister Rüdiger Klahm
- Bad Herrenalb gez. Bürgermeister Klaus Hoffmann
- Bad Liebenzell gez. Bürgermeister Roberto Chiari
- Bad Teinach-Zavelstein gez. Bürgermeister Markus Wendel
- Bad Wildbad gez. Bürgermeister Marco Gauger
- Calw gez. Oberbürgermeister Florian Kling
- Dobel gez. Bürgermeister Christoph Schaack
- Egenhausen gez. Bürgermeister Sven Holder
- Enzklösterle gez. Bürgermeisterin Sabine Zenker
- Gechingen gez. Bürgermeister Jens Häußler
- Höfen gez. Bürgermeister Heiko Stieringer
- Neubulach gez. Bürgermeisterin Petra Schupp
- Neuweiler gez. Bürgermeister Martin Buchwald
- Oberreichenbach gez. Bürgermeister Johannes Schaible
- Ostelsheim gez. Bürgermeister Ryyan Alshebl
- Schömberg gez. Bürgermeister Matthias Leyn
- Simmersfeld gez. Bürgermeister Jochen Stoll
- Simmozheim gez. Bürgermeister Stefan Feigl
- Unterreichenbach gez. Bürgermeister Carsten Lachenauer
Genehmigung
Die zwischen der Großen Kreisstadt Calw und den Städten und Gemeinden Altensteig, Althengstett, Bad Herrenalb, Bad Liebenzell, Bad Teinach-Zavelstein, Bad Wildbad, Dobel, Egenhausen, Enzklösterle, Gechingen, Höfen, Neubulach, Neuweiler, Oberreichenbach, Ostelsheim, Schömberg, Simmersfeld, Simmozheim und Unterreichenbach am 27.11.2024 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses wird nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16. September 1974, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 04. April 2023 (GBl. S. 137, 142) genehmigt.
Karlsruhe, den 18.12.2024
Benjamin Majer
Regierungspräsidium Karlsruhe