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Amtliche Bekanntmachung Satzung Bebauungsplan „Weinsberger Str. 54“ in Erlenbach

Gemeinde Erlenbach Landkreis Heilbronn Aufgrund...
Das ist der Lageplan für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Weinsberger Straße 54" in Erlenbach
Lageplan Bebauungsplan „Weinsberger Straße 54“Foto: Gemeinde Erlenbach

Gemeinde Erlenbach Landkreis Heilbronn

Aufgrund der §§ 1, 2, 8 – 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2141) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358 ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 11. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 2) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Erlenbach am 26. Juni 2025 folgende

Satzung

über den Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften

„Weinsberger Straße 54“ in Erlenbach

§1

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans bezieht sich auf das Bebauungsplangebiet „Weinsberger Straße 54“, in Erlenbach. Dieses Gebiet ist im Wesentlichen umgrenzt

  • im Norden und Westen von der Weinsberger Straße
  • im Süden von der K 2126
  • im Osten von der L 1101.

Maßgebend sind:

  1. Der Lageplan des Büros Käser Ingenieure, Untergruppenbach, vom 2.8.2024/27.2.2025 mit den im Textteil enthaltenen planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen und Hinweisen samt Begründung. Der Begründung sind beigefügt die Abwägungstabellen aus der vorgezogenen Bürger- und Behördenbeteiligung und von der Auslegung des Entwurfs und die Artenempfehlung des Landratsamtes Heilbronn zum Pflanzzwang.
  2. Der Vorhabens- und Erschließungsplan der Seeberger und Kollegen Projektentwicklung GmbH, Ittlingen, vom 8.4.2024/28.1.2025.
  3. Die schalltechnische Untersuchung der Ingenieurgesellschaft Gerlinger + Merkle, Schorndorf, vom 26.7.2024/13.2.2025.
  4. Der artenschutzrechtlichen Vorprüfung der IUS Weibel & Ness GmbH, Heidelberg, vom 30.4.2024. Auf einen Umweltbericht wird verzichtet.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im beigefügten Lageplan mit einer schwarzen Linie dargestellt und umgrenzt.

§ 2

Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Erlenbach, 23. Juli 2025

gez.

Uwe Mosthaf, Bürgermeister

Hinweise

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung beim Hauptamt der Gemeinde Erlenbach, Zimmer 2, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Anhang
Lageplan Bebauungsplan „Weinsberger Straße 54“
Erscheinung
Nachrichten aus Erlenbach
NUSSBAUM+
Ausgabe 30/2025
von Gemeinde Erlenbach
23.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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