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Amtliche Bekanntmachung - Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten §36 Abs. 2 Satz. 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

Ortsübliche Bekanntmachung Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Es erfolgt...
Amtliche Bekanntmachung - Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten §36 Abs. 2 Satz. 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
Foto: Stadt Villingen-Schwenningen

Ortsübliche Bekanntmachung

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname

2. Vornamen

3. gegenwärtige Anschrift.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

Der Widerspruch kann bei allen Dienststellen der Stadt Villingen-Schwenningen (Postfach 1260, 78002 Villingen-Schwenningen) eingelegt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Widerspruch bei der zuständigen Dienststelle (Bürgeramt) Servicezentrum Villingen, Rathausgasse 1, 78050 Villingen-Schwenningen oder beim Servicezentrum Schwenningen, Marktplatz 1, 78054 Villingen-Schwenningen einzulegen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Geburtsdatum und Geburtsort,

5. Geschlecht,

6. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

7. derzeitige Anschriften,

8. Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG sowie

9. Sterbedatum.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Der Widerspruch kann bei allen Dienststellen der Stadt Villingen-Schwenningen (Postfach 1260, 78002 Villingen-Schwenningen) eingelegt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Widerspruch bei der zuständigen Dienststelle (Bürgeramt) Servicezentrum Villingen, Rathausgasse 1, 78050 Villingen-Schwenningen oder beim Servicezentrum Schwenningen, Marktplatz 1, 78054 Villingen-Schwenningen einzulegen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium.

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Anschrift sowie

5. Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 9 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die derzeitige Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

Der Widerspruch kann bei allen Dienststellen der Stadt Villingen-Schwenningen (Postfach 1260, 78002 Villingen-Schwenningen) eingelegt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Widerspruch bei der zuständigen Dienststelle (Bürgeramt) Servicezentrum Villingen, Rathausgasse 1, 78050 Villingen-Schwenningen oder beim Servicezentrum Schwenningen, Marktplatz 1, 78054 Villingen-Schwenningen einzulegen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad und

4. derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch kann bei allen Dienststellen der Stadt Villingen-Schwenningen (Postfach 1260, 78002 Villingen-Schwenningen) eingelegt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Widerspruch bei der zuständigen Dienststelle (Bürgeramt) Servicezentrum Villingen, Rathausgasse 1, 78050 Villingen-Schwenningen oder beim Servicezentrum Schwenningen, Marktplatz 1, 78054 Villingen-Schwenningen einzulegen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten sogenannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten haben das Recht, dieser Datenübermittlung zu widersprechen.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

Der Widerspruch kann bei allen Dienststellen der Stadt Villingen-Schwenningen (Postfach 1260, 78002 Villingen-Schwenningen) eingelegt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Widerspruch bei der zuständigen Dienststelle (Bürgeramt) Servicezentrum Villingen, Rathausgasse 1, 78050 Villingen-Schwenningen oder beim Servicezentrum Schwenningen, Marktplatz 1, 78054 Villingen-Schwenningen einzulegen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden, vgl. § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AG-BMG).

Die betroffenen Personen haben das Recht, der Nutzung ihrer Daten zu widersprechen.

Der Widerspruch kann bei allen Dienststellen der Stadt Villingen-Schwenningen (Postfach 1260, 78002 Villingen-Schwenningen) eingelegt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Widerspruch bei der zuständigen Dienststelle (Bürgeramt) Servicezentrum Villingen, Rathausgasse 1, 78050 Villingen-Schwenningen oder beim Servicezentrum Schwenningen, Marktplatz 1, 78054 Villingen-Schwenningen einzulegen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Jürgen Roth

Oberbürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt Ortsverwaltung Weigheim – Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen
NUSSBAUM+
Ausgabe 41/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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