Beglaubigte Abschrift
Aktenzeichen: 3 K 19/23 Mosbach, 24.9.2024
Terminbestimmung
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
Datum | Uhrzeit | Raum | Ort |
Dienstag, 26.11.2024 | 10.00 Uhr | Sitzungssaal 001 | Amtsgericht Mosbach, Lohrtalweg 2, 74821 Mosbach |
öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Obrigheim-Mörtelstein
je 1/2 Anteil an
Gemarkung | Flurstück | Wirtschaftsart und Lage | Anschrift | m2 | Blatt |
Obrigheim-Mörtelstein | 28 | Gebäude- und Freifläche | Waldstraße 10 | 1.321 | 31 |
Objektbeschreibung/Lage (lt. Angabe d. Sachverständigen):
(1-Fam-wohnhaus; urspr. Bj. ca. 1876/1881; ca. 160 m2 Wohnfl., leerstehend; Garage und Schuppenanbau)
Alle Angaben in Klammern ohne Gewähr!
Verkehrswert: 297.000,00 €
Der Zuschlag wurde in einem früheren Versteigerungstermin aus den Gründen des § 85a ZVG versagt, mit der Folge, dass die Wertgrenzen weggefallen sind.
Der Versteigerungsvermerk ist am 25.7.2023 in das Grundbuch eingetragen worden.
Ist ein Recht im Grundbuch nicht oder erst nach dem Versteigerungsvermerk eingetragen, muss der Berechtigte es anmelden, bevor das Gericht im Versteigerungstermin zum Bieten auffordert; er hat das Recht, glaubhaft zu machen, wenn der Gläubiger der Anmeldung widerspricht. Anderenfalls wird das Recht im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses erst nach dem Anspruch des Gläubigers und der übrigen Rechte befriedigt.
Es ist zweckmäßig, 2 Wochen vor dem Termin eine Berechnung der Ansprüche – nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten getrennt – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann dies auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundbesitzes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, muss das Verfahren aufheben oder einstweilen einstellen lassen, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Anderenfalls tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
Gemäß §§ 67 bis 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheitsleistung verlangt werden; die Sicherheit ist in Höhe von 10 % des Verkehrswertes zu leisten.
Zur Sicherheitsleistung werden zugelassen: Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin von einem Kreditinstitut ausgestellt worden und im Inland zahlbar sind; eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bankbürgschaft; ein Nachweis über die Einzahlung und Gutschrift des Betrages auf das Konto der Gerichtskasse (Landesoberkasse). Zahlungen sind zu leisten an die B-W-Bank auf das Konto der Landesoberkasse B-W, IBAN: DE51 6005 0101 0008 1398 63, BIC: SOLADEST600 Kassenzeichen: 2441537000385 AZ.: 3 K 19/23 AG Mosbach. Bargeld wird nicht zugelassen.
Ein Ausweis ist mitzubringen. Für Gebote einer Firma ist zusätzlich ein beglaubigter Handelsregisterauszug neuesten Datums vorzulegen. Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein. Besichtigungen des Objekts können nur mit Zustimmung und nach Absprache mit dem Eigentümer stattfinden. Weitere Informationen erhalten Sie unter: vvww.versteigerungspool.de
Leibbach
Rechtspflegerin
Beglaubigt
Mosbach, 24.9.2024
Rapp JAngè
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle