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Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Rastatt

Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 1 K 3/24 Rastatt, 17.06.2025 Terminsbestimmung: Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Datum: Mittwoch,...
Terminsbestimmung zur Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung

Beglaubigte Abschrift
Aktenzeichen: 1 K 3/24
Rastatt, 17.06.2025

Terminsbestimmung:

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am

Datum: Mittwoch, 20.08.2025, Uhrzeit: 09:30 Uhr, Raum: 006, Sitzungssaal, Ort: Amtsgericht Rastatt, Herrenstraße 18, 76437 Rastatt

öffentlich versteigert werden:

Grundbucheintragung:

Eingetragen im Grundbuch von Gernsbach OT Reichental
Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum

ME-Anteil: 43/100, Sondereigentums-Art: im geänderten Aufteilungsplan vom 31.03.2016 bezeichneten Wohneinheit Wohnung im EG, OG u. DG mit Balkon im OG, Kellerraum und dem Hobbyraum im KG und dem Kehlspeicher im Spitzboden, SE-Nr.: W2, Sondernutzungsrecht: an dem im Aufteilungsplan Nr. W2 bezeichneten Schopf, an der im geänderten Aufteilungsplan dunkelgrün eingefärbten und schraffierten Aufgangstreppe und Podest sowie an der Grundstücksfläche W2, Blatt: 593

an Grundstück

Gemarkung: Reichental, Flurstück: 76, Wirtschaftsart u. Lage: Gebäude- und Freifläche, Anschrift: Badstraße 7, m²: 404

Objektbeschreibung/Lage (lt. Angabe d. Sachverständigen-ohne Gewähr):

Wohneinheit vom Kellergeschoss bis Spitzboden in 2 Fam-Haus; freistehend; Wohnfläche ca. 91,86 m²; Denkmalgeschützt § 2 DSchG

Verkehrswert: 119.000,00 €

Weitere Informationen unter www.versteigerungspool.de

Der Versteigerungsvermerk ist am 07.02.2024 in das Grundbuch eingetragen worden.

Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.

Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

Bietsicherheit kann unter anderem durch rechtzeitige Überweisung geleistet werden:

Überweisung auf folgendes Bankkonto mit den Verwendungszweck-Angaben

Empfänger:
Landesoberkasse Baden-Württemberg
Bank:

Baden-Württembergische Bank

IBAN:

DE51 6005 0101 0008 1398 63

BIC:
SOLADEST600

Verwendungszweck:

2440457001744, Az. 1 K 3/24, AG Rastatt

Dem Gericht muss im Termin eine Buchungsbestätigung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vorliegen; das Risiko hierfür trägt der Einzahler.

Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.

Schumacher

Rechtspflegerin

Beglaubigt
Rastatt, 27.06.2025

Reinfried, JAng`e
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig

Anhang
Dokument
Erscheinung
Gernsbacher Stadtanzeiger
Ausgabe 27/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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