Anlage 1 zur Benutzungsordnung für die Hohensteinhalle Gingen an der Fils
Der Gemeinderat der Gemeinde Gingen an der Fils hat in seiner Sitzung vom 20.05.2025 beschlossen, die Entgeltordnung wie folgt zu ändern:
Entgeltordnung zur Benutzungsordnung der Hohensteinhalle Gingen
1. Für die Benutzung der Hohensteinhalle werden privatrechtliche Entgelte nach dieser Entgeltordnung erhoben.
2. In den Entgelten ist die Umsatzsteuer nach dem jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz enthalten. (Bruttobeträge)
je Hallendrittel: 11,90 € / Stunde
Gymnastikraum groß (100 qm): 10,71 € / Stunde
Gymnastikraum klein (80 qm): 9,52 € / Stunde
Pauschale (Halle 1-3) mit Foyer & Küche: 230,- € / Tag
Zusätzliche Gymnastikräume 1 oder 2 je 40,- € / Tag
Pflichtmiete (Foyer & Küche): 230,- € / Tag
Zusätzliche Hallendrittel je 75,- € / Tag
Zusätzliche Gymnastikräume 1 oder 2 je 40,- € / Tag
Pflichtmiete (Foyer & Küche): 330,- € / Tag
Zusätzliche Hallendrittel je 300,- € / Tag
Zusätzliche Gymnastikräume 1 oder 2je 150,- € / Tag
Pflichtmiete (Foyer & Küche): 300,- € / Tag
Zusätzliche Hallendrittel je 300,- € / Tag
Zusätzliche Gymnastikräume 1 oder 2 je 150,- € / Tag
Pflichtmiete (Foyer & Küche) je 120,- € / Tag
Zusätzliche Gymnastikräume 1 oder 2 je 40,- € / Tag
Zusätzliche Hallendrittel je 50,- € / Tag
Hallendrittel je 50,- € / Tag
Foyer + Küche je 120,- € / Tag
Zusätzliche Gymnastikräume 1 oder 2 je 40,- € / Tag
Die Änderung der Entgeltordnung tritt zum 01.06.2025 in Kraft.
Gingen an der Fils, den 22.05.2025
gez. Marius Hick
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung gegenüber der Gemeinde Gingen an der Fils geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.