Weihnachtsmärkte

Anmeldeformular Weihnachtsmarkt

Anlage zum Anmeldeformular Verantwortlicher nach Art. 4 Nr.7 DSGVO Gemeinde Grafenau, Hofstetten 12 in 71120 Grafenau Behördlicher Datenschutzbeauftragter...
Anlage zum Anmeldeformular

Anlage zum Anmeldeformular

Verantwortlicher nach Art. 4 Nr.7 DSGVOGemeinde Grafenau, Hofstetten 12 in 71120 Grafenau
Behördlicher DatenschutzbeauftragterFrau Sihler
Komm.ONE – Anstalt des öffentlichen Rechts
Weissacher Straße 15, 70499 Stuttgart
Telefon: 0721 9529 33500
E-Mail: Julia.Sihler@komm.one
Zweck der DatenverarbeitungDie personenbezogenen Daten werden zum Zweck der Führung der Bewerberliste für den Weihnachtsmarkt erhoben und verarbeitet.
Geplante SpeicherungsdauerDie Daten werden ab sofort gespeichert und nach Ablauf von einem Jahr gelöscht.
Empfänger der Daten

Das Ordnungsamt zur Ausstellung einer Gestattung.

Ggf. zur Weitergabe des Namens an nachfragende Bürger mit berechtigtem Interesse, z.B. zur Recherche, wer der Besitzer eines Standes war.

BetroffenenrechteSie haben als betroffene Person das Recht, von der Gemeindeverwaltung Grafenau Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 15 DSGVO), die Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO), die Löschung der Daten (Art. 17 DSGVO) zu verlangen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie können verlangen, die bereitgestellten personenbezogenen Daten gemäß Art. 20 DSGVO zu erhalten oder zu übermitteln. Sie können nach Art. 21 DSGVO Widerspruch einlegen. Die Einwilligung in die Verarbeitung der Daten können Sie jederzeit widerrufen. Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe können Sie sich beim Landesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 102932, 70025 Stuttgart, poststelle@lfdi.bwl.de, beschweren.
Verpflichtung, Daten bereitzustellen, Folgen der VerweigerungSie sind nicht verpflichtet, die zum oben genannten Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen. Sind Sie damit nicht einverstanden, kann eine Anmeldung nicht entgegengenommen werden und Sie können nicht am Weihnachtsmarkt teilnehmen.

Auflagen/Hinweise für WeihnachtsmarktteilnehmerInnen 2025

1. Der Adventsmarkt Grafenau-Dätzingen

- Der Markt findet am Samstag, 6. Dezember 2025, statt.

- Ein (vor-)weihnachtliches Rahmenprogramm wird durch die örtlichen Schulen, Kirchen, Vereine und Gruppen angeboten.

- Verkaufszeit: 10:00 – 19:00 Uhr

- Das Marktgebiet erstreckt sich im Bereich rund um das Schloss.

- Die Stände des Adventsmarktes müssen dem weihnachtlichen Charakter entsprechen und weihnachtlich geschmückt werden.

- Als Standgebühr wird um eine Kuchenspende für das Weihnachtscafé gebeten.

- Die Kuchenspenden werden zwischen 12:00 - 13:00 Uhr im Schlossstüble vom Frauenchor Grafenau entgegengenommen.

- Für technische Fragen steht Bauhofleiter Herr Mutschler zur Verfügung. Herr Mutschler ist unter der Telefonnummer 07033 304707 erreichbar.

- Für organisatorische Fragen stehen Ihnen:

Frau Brundobler unter der Telefonnummer 07033 403275 und

Frau Günther unter der Telefonnummer 07033 40311 zur Verfügung.

2. Platzzuteilungen

- Die Platzzuteilung erfolgt nach vorheriger schriftlicher Anmeldung (ordnungsamt@gemeindegrafenau.de), Anmeldeschluss: 20.10.2025, und der schriftlichen Zusage vorab.

3. Standaufbau bzw. -abbau

- Auf Wunsch werden die Stände von der Gemeinde zur Verfügung gestellt.

- Die Stände werden bereits am Freitag aufgebaut. Ab Freitagabend können die Stände geschmückt werden.

- Kostenloser Reisig steht auf dem Parkplatz gegenüber der Schlosseinfahrt vom Bauhof zur Verfügung.

- Am Samstag ab 07:00 Uhr können die Stände bestückt werden.

- Schmücken und Abschmücken ist Sache der Standnutzer.

- Verteiler müssen selbst mitgebracht werden.

- Kabeltrommeln müssen aufgrund der Wärmebildung während der Veranstaltung GANZ abgerollt sein.

4. Brandschutz

- Vorhandene Löschwasserentnahmestellen (Hydranten) müssen stets frei zugänglich sein.

- Für Überdachungen (Wetterschutz) darf nur schwerentflammbares Material verwendet werden.

- Dekorationen müssen ebenfalls aus schwer entflammbarem Material bestehen.

- Werden zur Dekoration Luftballons verwendet, so dürfen diese nur mit nicht brennbaren Gasen gefüllt werden.

- Werden angrenzende Gebäude von Ausstellern oder Veranstaltern des Marktes mitverwendet, so dürfen darin keine brennbaren Stoffe oder Flüssigkeiten gelagert werden.

- Feuerstellen, Licht- und Wärmequellen dürfen nur unter besonderer Vorsicht betrieben werden. Sie sind so auszuführen, aufzustellen und zu betreiben, dass benachbarte Bauteile und Stoffe nicht durch Wärmeleitung, Wärmestrahlung oder Glimm-, Funken- oder Flammeinwirkung entzündet werden können.

- Es dürfen keine Wärmestrahler mit Gas oder Heizlüfter mit Strom betrieben werden!

- Die Aufstellung von Flüssiggasflaschen in Untergeschossräumen oder unmittelbar an Flucht- und Rettungswegen ist nicht zulässig. Flüssiggasanlagen sind nur in einem ordnungsgemäßen Zustand zu betreiben. Eine aktuelle Überprüfung (nicht älter als 2 Jahre) der Anlage durch einen Sachkundigen (befähigte Person) muss vor Ort nachweisbar sein. Die Mengen an Flüssiggas sind auf den Tagesbedarf zu beschränken. Vorratsflaschen dürfen nicht im Bereich von Ständen, Buden usw. gelagert werden. Im Übrigen sind die technischen Regeln für Flüssiggas (TRF) zu beachten.

- Elektrische Anlagen müssen den VDE-Bestimmungen entsprechen und handwerksmäßig installiert werden.

- In jedem Verkaufsstand, in dem warme Speisen hergestellt oder Gaskocher, Fritteusen oder Grills betrieben werden, muss mindestens ein P-12-Pulverlöscher bzw. zwei P-6-Pulverlöscher und eine Baumwoll-/Löschdecke vorhanden sein.

- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Brand geratene Fettpfannen oder Fritteusen nicht mit Wasser gelöscht werden dürfen (Fettexplosion).

- Innerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten aufgestellte Abfallbehälter müssen einen dicht schließenden Deckel aufweisen und aus nicht brennbaren Stoffen bestehen (z. B. Stahlblech). Behälter aus schwerentflammbaren Stoffen sind dann möglich, wenn sie außerhalb des Standes aufgestellt und regelmäßig geleert werden. Anhäufungen von brennbaren Abfällen in unmittelbarer Nähe von Gebäuden und Ständen sind nicht zulässig.

Jede/r Teilnehmer*in muss die oben genannten Ausführungen und unbedingt auch die Anweisungen unseres Personals im eigenen Interesse befolgen! Imbiss- bzw. Essensstände müssen mit einer Kontrolle durch den WKD rechnen.

Grafenau, im Oktober 2025

Haupt- und Ordnungsamt

Anhang
Dokument (1/3)
Dokument (2/3)
Dokument (3/3)
Erscheinung
Gemeindenachrichten Grafenau
NUSSBAUM+
Ausgabe 41/2025
von Gemeinde Grafenau
08.10.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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