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Anmeldung der Schulneulinge

Mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. Juni 2026 das 6. Lebensjahr vollendet haben, also die im Zeitraum...
Anmeldung der Schulneulinge

Mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. Juni 2026 das 6. Lebensjahr vollendet haben, also die im Zeitraum vom 1.7.2019 bis 30.6.2020 geborenen Kinder. Es sei besonders darauf hingewiesen, dass auch zwischen 1.7.2020 und 30.6.2021 geborene Kinder angemeldet werden können, ohne sich deshalb dem Verfahren der vorzeitigen Schulaufnahme unterziehen zu müssen.
Die Anmeldung dieser Kinder erfolgt in der Aula der Realschule (Panoramastraße 22) am Mittwoch, 25. Februar 2026 in der Zeit von 13.00 bis 16.00 Uhr und für Nachzügler am Freitag, 27.2.2026 in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr im Sekretariat der Realschule (Panoramastraße 22).
Es wird jedoch gebeten, hauptsächlich vom erstgenannten Termin Gebrauch zu machen.
Zur Anmeldung sind die Eltern der Schulneulinge aus Gundelsheim und den Teilorten Bachenau, Böttingen, Obergriesheim und Tiefenbach aufgerufen.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen zur Anmeldung mit:
• Geburtsurkunde des Kindes
• Nachweis über die Staatsangehörigkeit (falls nicht auf der Geburtsurkunde vermerkt)
• gegebenenfalls Sorgerechtsbescheid
• Nachweis über die erfolgte Masernimpfung (Impfpass)
Wir weisen darauf hin, dass die im vorigen Jahr bei der Anmeldung bzw. im Laufe des Schuljahres zurückgestellten Kinder zum obigen Termin gleichfalls wieder anzumelden sind.
Besondere schriftliche Benachrichtigungen an die einzelnen Erziehungsberechtigten erfolgen nicht.
Sofern die Erziehungsberechtigten die Zurückstellung eines schulpflichtigen Kindes wünschen, weil Zweifel an dessen Grundschulfähigkeit bestehen, muss dazu ein schriftlicher Antrag eingereicht werden; entsprechende Antragsformulare liegen bereit.
Für Anträge auf Zurückstellung bzw. vorzeitige Einschulung sind obige Termine Ausschlusstermine, d.h. später eingehende Anträge können nicht mehr bearbeitet werden, da bei diesem Verfahren auch das Landratsamt Heilbronn (Gesundheitsamt) beteiligt ist. Außerdem wird auf die Schulpflichtbestimmungen des § 82 SchG hingewiesen. Danach sind auch alle Kinder schulpflichtig und deshalb anzumelden, die unter § 15 Abs. 1 SchG fallen; dies sind Kinder, die schulfähig sind, aber infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Besonderheiten in den allgemeinen Schulen nicht die ihnen zukommende Erziehung und Ausbildung erfahren können wie z.B. sehbehinderte oder blinde Kinder, schwerhörige oder gehörlose, sprachbehinderte, geistig- oder lernbehinderte und körperbehinderte Kinder.
gez. J. Blaesse, Schulleiter

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Ausgabe 07/2026
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