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Anmeldung zu Hundesteuer

Leider wird immer wieder festgestellt, dass nicht alle Hundehalter ihrer Anzeigepflicht nachkommen und ihren Hund bei der Gemeindeverwaltung zur Hundesteuer...

Leider wird immer wieder festgestellt, dass nicht alle Hundehalter ihrer Anzeigepflicht nachkommen und ihren Hund bei der Gemeindeverwaltung zur Hundesteuer anmelden.

Deshalb werden Teile der Bestimmungen der Hundesteuersatzung der Gemeinde Sulzbach an der Murr nochmals bekannt gegeben:

Nach § 10 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Sulzbach an der Murr muss das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet innerhalb eines Monats oder nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, der Gemeinde Sulzbach an der Murr angezeigt werden.

Endet die Hundehaltung (z.B. durch Tod oder Verkauf des Hundes), oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses der Gemeinde ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

Ein Hundehalter, der aus einer anderen Gemeinde nach Sulzbach an der Murr zieht, muss die Hundehaltung ebenfalls anzeigen, auch wenn der Hund schon am bisherigen Wohnort versteuert worden ist.

Anmeldungen bzw. Änderungen sind der Gemeinde Sulzbach an der Murr schriftlich mitzuteilen.

Es ergeht deshalb die Aufforderung an alle Hundehalter, die ihren Hund noch nicht zur Hundesteuer angemeldet haben, dies umgehend nachzuholen.


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