Anordnung eines Abbrennverbots für Feuerwerkskörper

Die Stadt Sulz am Neckar als Ortspolizeibehörde erlässt aufgrund von § 24 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 30.01.1991...

Die Stadt Sulz am Neckar als Ortspolizeibehörde erlässt aufgrund von § 24 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 30.01.1991 (BGBl. I Seite 169) in der derzeit geltenden Fassung folgende

Allgemeinverfügung:

1. Das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II (Kleinfeuerwerk, z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) ist über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus jährlich am 31.12. und am 01.01. in dem Bereich Kernstadt (Bergstraße, der Oberen Hauptstraße, der Hirschstraße, Mühlstraße, Am Mühlkanal, Kölreuterstraße, Brucktorstraße, Brühlstraße, Sonnenstraße, Zwinger, Untere Hauptstraße, Vöhringer Steige, Torstraße, Balinger Straße, Dekanatstraße, Alte Schulstraße, Kirchplatz, Becherberg, sowie auf dem Marktplatz) verboten. Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Verfügung.

2. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet.

3. Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziffer 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Ziffer 16 und Absatz 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) vom 10.09.2002 (BGBl. I Seite 3518) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

4. Diese Anordnung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 13.12.2024 in Kraft.

Begründung:

I.

Die Kernstadt von Sulz am Neckar wird in jeder Silvesternacht von vielen Menschen besucht, um den Jahreswechsel zu feiern. Dabei wird eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Kleinfeuerwerk z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) abgefeuert und abgebrannt. Immer mehr kommt es dabei, auch aus Übermut, zu einem leichtfertigen Umgang mit diesen pyrotechnischen Gegenständen. Dies führt zu einem erheblichen Gefahrenrisiko für Personen, aber insbesondere für die historischen Bausubstanzen, die sich in der Kernstadt befinden.

In der Nacht von Silvester auf Neujahr 2012/2013 hat beispielsweise in der Bergstraße ein pyrotechnischer Gegenstand ein größeres Loch im Pergola-Dach eines älteren Gebäudes verursacht.

II.

Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 24 Absatz 2 Nummer 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Schutzobjekt einer solchen Anordnung sind besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen. Schutzziel ist die Verhütung von Bränden durch pyrotechnische Gegenstände der Klasse II. Die Anordnungen dürfen sich räumlich nur soweit erstrecken, wie es der Schutz der besonders brandempfindlichen Objekte erfordert.

In der Kernstadt herrscht eine enge Bebauung und es befinden sich dort verschiedene alte und historische Gebäude, teilweise über 220 Jahre alt. Der Staub auf den alten Balken und Dachstühlen dieser Häuser ist sehr gefährlich, da ein Funke durch die zumeist schlecht isolierten Dächer dieser historischen Häuser genügt, um in kürzester Zeit einen größeren Brand im Dachstuhl zu verursachen. Die alten Häuser weisen unvermeidbar eine Vielzahl von Eintrittsmöglichkeiten für aufsteigende Feuerwerksraketen auf. Die Raketen können zwischen schlecht sitzenden Ziegeln und Verwahrungen, aber auch in Dachläden, Lüftungsöffnungen, an Traufe und Ortgang einschlagen. Diese Gebäude haben damit ein erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes und es ist mit einem sehr großen Schadensausmaß im Brandfall zu rechnen. Solche Gebäude sind somit als besonders brandempfindlich einzustufen.

Historisch bedingt wurden die Gebäude in der Kernstadt oft ohne Brandwände aneinander gebaut. Es besteht somit die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Brand auf Nachbargebäude ausdehnen wird. Das Schadensmaß eines Brandes könnte sich somit rasch erhöhen und weitere Gebäude sowie Personen gefährden.

Ob durch pyrotechnische Erzeugnisse der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) eine verstärkte Gefahr für die historische Bausubstanz der alten Gebäude in der Kernstadt ausgeht, hängt insbesondere mit der Brenndauer der Raketen, deren Temperatur und der Entzündungstemperatur der Auftreffflächen zusammen. Silvesterraketen können aufgrund der Brenndauer und der Temperatur, die bis 2000° Celsius erreichen, insbesondere an den besonders brandgefährdeten Gebäuden der Kernstadt, Brände auslösen. Die Feuerwerkskörper können auch von der Balinger Straße aus die gefährdeten Häuser in der Kernstadt erreichen. Insofern geht für diese alten Gebäude eine verstärkte Gefahr durch pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) aus.

Der Geltungsbereich des Verbots umfasst die besonders brandempfindlichen Gebäude der Kernstadt in Sulz am Neckar und erstreckt sich dabei nur so weit, wie es die besonders brandempfindlichen Objekte fordern.

Bei den Gebäuden handelt es sich aufgrund der historischen Bedeutung auch teilweise um besonders schützenswerte Denkmäler.

Die Anordnung des Abbrennverbotes ist geeignet, Schäden durch pyrotechnische Gegenstände der Klasse II an der Bausubstanz der alten und historischen Gebäude zu verhindern. Das Verbot erweist sich zudem als erforderlich, weil mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen. Schließlich ist das Abbrennverbot auch angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) eingreift, während das geschützte Rechtsgut Eigentum (Artikel 14 Grundgesetz) einen von der Verfassung wegen hohen Rang beansprucht.

Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot mithin nicht unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse, Sachschäden zu verhindern, überwiegt das private Interesse am Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Feuerwerkskörper können auch auf anderen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet abgefeuert und abgebrannt werden.

III.

Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Anordnung beruht auf § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde.

Der Abwehr, der durch das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände ausgehenden Gefahren für die alten Gebäude der Kernstadt, kommt wegen der Bedeutung der Rechtsgüter ein besonderes Gewicht zu. Es ist daher im öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Der Abwendung der Brandgefahr zum Schutz der historischen/alten Gebäude ist Vorrang zu geben gegenüber dem Privatinteresse des Einzelnen. Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer von Fachwerkhäusern oder sonstigen historischen Gebäuden vor Brandgefahren durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, diese Gegenstände in der Silvesternacht im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung abzubrennen.

VI.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Sulz a. N., Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz a. N. einzulegen. Die Frist wird auch durch das rechtzeitige Einlegen des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Freiburg, 79083 Freiburg i. Br., gewahrt.

Hinweis:

Das Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburger Straße 103, 79104 Freiburg, kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wieder herstellen.

Sulz a. N., den 04.12.2024

Jens Keucher,

Bürgermeister

Erscheinung
Mitteilungsblatt Stadt Sulz am Neckar
Ausgabe 50/2024
von Stadt Sulz am Neckar
13.12.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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