Aus den Rathäusern

Anpassung der Hebesatzsatzung zum 01.01.2025

Gemeinde Sersheim Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Aufgrund von §...

Gemeinde Sersheim

Landkreis Ludwigsburg

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer

(Hebesatzsatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Sersheim am 14. November 2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Steuererhebung

(1) Die Gemeinde Sersheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.

(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Sersheim und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Sersheim.

§ 2

Steuerhebesätze

Die Hebesätze werden festgesetzt

1. für die Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 360 v.H.,

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 210 v.H.,

2. für die Gewerbesteuer auf 360 v.H.

der Steuermessbeträge.

§ 3

Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.

§ 4

Grundsteuerkleinbeträge

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig

a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 EUR nicht übersteigt,

b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 EUR nicht übersteigt.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Die am 06.06.2024 beschlossene Version, welche ebenfalls zum 01.01.2025 in Kraft treten sollte, wird durch diese Fassung ersetzt.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Sersheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Sersheim, den 14. November 2024

gez. Jürgen Scholz

Bürgermeister

Erscheinung
`s Blättle – Mitteilungsblatt Gemeinde Sersheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 48/2024

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Sersheim

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von Gemeinde Sersheim
27.11.2024
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