Frühzeitig im September wird auf den dringenden Rückschnitt der Anpflanzungen hingewiesen. In der Zeit von Oktober bis Februar ist daher das lichte Maß für die Verkehrssicherung auf öffentlichen Wegen, Straßen und Gehwegen freizuschneiden.
Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen auf privaten Grundstücken dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen.
Häufig ragen Teile von Bäumen und Sträuchern aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg oder in die Straße oder verdecken Verkehrszeichen bzw. Straßenamenschilder. Fällt zusätzlich Schnee oder Regen darauf, biegen sich viele Sträucher aufgrund der zusätzlichen Last weiter in den öffentlichen Verkehrsraum hinein.
Nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg ist dies nicht zulässig! An öffentlichen Verkehrsflächen muss der Luftraum
Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Geh- bzw. Radweghinterkante zurückzuschneiden. Bei Fahrbahnen ohne Gehweg – hierzu zählen auch Feldwege – ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mind. 0,75 m einzuhalten. Sofern ein Hochbord (Randstein) vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 m reduziert werden.
Auch die Sichtverhältnisse dürfen nicht außer Acht gelassen werden: An Knotenpunkten muss zumindest gewährleistet sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand ohne nennenswerte Behinderung bevorrechtigter Fahrzeuge sicher einbiegen oder kreuzen kann. Dort, wo Bäume und Sträucher die notwendige Ausleuchtung der Fahrbahn und Gehwege durch die öffentliche Straßenbeleuchtung reduzieren oder verhindern, sind weitere Rückschnitte erforderlich.
Die Grundstücksbesitzer werden auf ihre Verpflichtungen hingewiesen und gebeten, die erforderlichen Rückschnitte vorzunehmen, sofern die Verkehrssicherheit durch den Grenzbewuchs beeinträchtigt wird. Andernfalls könnte bei Unfällen unter Umständen auch die (Mit-)Haftung von Grundstückseigentümern geprüft und daraus eventuell Schadensersatzansprüche abgeleitet werden.