Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen auf privaten Grundstücken dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht behindern. Häufig ragen Zweige von Bäumen und Sträuchern aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenzen hinaus in den Gehweg oder in die Straße. Nach § 11 Abs. 2 FStrG sowie § 28 Abs. 2 StrG Baden-Württemberg ist dies nicht zulässig, wenn dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann.
Da die Straßenbeleuchtung als wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit dient, sind auch die Lampen durch den regelmäßigen Rückschnitt der Gewächse freizuhalten. Bitte bedenken Sie, dass die ausreichende Beleuchtung der Straßen und Gehwege sowie sichtbare Schilder wichtig für Ihre Sicherheit sind und auch für Ortsfremde die Orientierung erleichtern.
Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen mindestens 4,50 m, über Geh- und Radwegen bis mind. 2,50 m Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Hinterkante des Geh- bzw. Radweges zurückzuschneiden. Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 m einzuhalten. Sofern ein Hochbord (Randstein) vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 m reduziert werden. Das Austreiben während der Wachstumsperiode ist dabei jeweils zu berücksichtigen.
Für den Zeitraum des Rückschnitts ist zu beachten, dass die gesetzliche Schonzeit beim Pflege- und Rückschnitt von Sträuchern und Hecken zu berücksichtigen ist. Von März bis September sind nur noch vorsichtige Form- und Pflegeschnitte erlaubt, die den Zuwachs des Jahres entfernen.
Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherheit sind ganzjährig zulässig und durchzuführen.
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