Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen auf privaten Grundstücken dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht behindern. Häufig ragen Zweige von Bäumen und Sträuchern aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg, in Fußwege oder in die Straße.
Dies ist nach § 11 Abs. 2 FStrG sowie § 28 Abs. 2 StrG Baden-Württemberg nicht zulässig, wenn dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann.
Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen mind. bis 4,50 m, über Geh- und Radwegen bis mind. 2,50 m Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden.
Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Geh- bzw. Radweghinterkante zurückzuschneiden. Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mind. 0,75 m einzuhalten. Sofern ein Randstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 m reduziert werden. Das Austreiben der Wachstumsperiode ist dabei jeweils zu berücksichtigen.
Bezüglich der Sicherheitsverhältnisse an Knotenpunkten muss zumindest gewährt sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand, ohne nennenswerte Behinderung bevorrechtigter Fahrzeuge, sicher einbiegen oder kreuzen kann.
Es würde uns freuen, wenn alle Grundstückseigentümer diese Maßnahme von sich aus durchführen würden, bevor das Ordnungsamt tätig werden muss. Begutachten Sie deshalb jetzt Ihre lebende Einfriedung und treffen Sie rechtzeitig die Vorkehrungen zum Rückschnitt.