Aus den Rathäusern

Anzeigepflicht der Hundehaltung

Die Gemeindeverwaltung weist alle Hundehalter ausdrücklich darauf hin, dass alle über drei Monate alten Hunde, die im Gemeindegebiet gehalten werden,...

Die Gemeindeverwaltung weist alle Hundehalter ausdrücklich darauf hin, dass alle über drei Monate alten Hunde, die im Gemeindegebiet gehalten werden, der Steuerpflicht unterliegen. Wer einen steuerpflichtigen Hund hält, der bisher noch nicht gemeldet ist, hat dies umgehend schriftlich oder mündlich beim Bürgermeisteramt anzuzeigen. Auch bei Aufgabe der Hundehaltung oder Wegzug ist eine Mitteilung erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass ein leichtfertiges oder gar vorsätzliches Nichtbeachten dieser Anzeigepflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet wird.

Sollten Sie allgemeine Fragen zur Hundesteuerveranlagung oder auch zu Steuerbefreiungen haben, steht Ihnen das Bürgermeisteramt (Frau Stier, Tel. 07436/9284-15) gerne zur Verfügung.

Erscheinung
Obernheimer Mitteilungen – Amtsblatt der Gemeinde Obernheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 24/2025
von Gemeinde Obernheim
13.06.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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