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Aus den Rathäusern

Anzeigepflicht eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs aus besonderem Anlass

Zum 01.01.2026 ist das Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg in Kraft getreten. Mit dieser Gesetzesänderung hat sich das gaststättenrechtliche...

Zum 01.01.2026 ist das Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg in Kraft getreten. Mit dieser Gesetzesänderung hat sich das gaststättenrechtliche Verfahren grundlegend geändert. An die Stelle des bisherigen Erlaubnisverfahrens (Gestattung) ist ein Anzeigeverfahren getreten. Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe muss der Gemeinde angezeigt werden. Alle geplanten Veranstaltungen, bei denen gegen Entgelt Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, sind damit der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich anzuzeigen. Die Gemeinde bestätigt den Eingang der Anzeige und leitet diese an die zuständigen Behörden weiter. Das entsprechende Formular zur Anzeige finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Schwenningen unter: www.schwenningen.de/rathaus/rathausformulare. Eine Verwaltungsgebühr entfällt zukünftig. Bei Fragen wenden Sie sich gern an Frau Meyer, Tel.: 07579/9212-12, E-Mail: meyer@schwenningen.de.

Erscheinung
Amtsblatt Schwenningen
NUSSBAUM+
Ausgabe 11/2026
von Gemeinde Schwenningen
12.03.2026
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