Hinweise der Stadtverwaltung
In der letzten Zeit gingen vermehrt Meldungen über parkende Autos vor der Apotheke Neudenau ein, die zu einer gefährlichen Situation der Fußgänger, insbesondere der Kinder, beim Überweg führten. Für Autofahrer/innen sind diese bei einem davorstehenden parkenden Auto schwer einsehbar. Bei der Fläche vor der Apotheke handelt es sich um keinen Parkplatz, sondern um einen Gehweg.
Auf Gehwegen darf nach § 12 Abs. 4 der StVO nicht geparkt werden.
Bitte beachten Sie dies zum Schutz der Fußgänger in Zukunft. Sollten weiterhin
Autos vor der Apotheke parken, kann dies nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO mit einem
Bußgeldbescheid geahndet werden.
Für Besuche der Apotheke können Sie auf dem gegenüberliegenden Parkplatz
parken. Beim Lindenparkplatz handelt es sich nicht um einen Dauerparkplatz. Im
Zeitraum zwischen 7.00 und 19.00 Uhr gilt eine maximale Parkdauer von 2
Stunden.
Bitte beachten Sie für die Aufrechterhaltung des örtlichen Gewerbes, dass die
Parkplätze am Lindenparkplatz nur zeitlich begrenzt nutzbar sind. Sollten
weiterhin dauerhaft Autos dort parken, kann dies nach § 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO
i.V.m. § 13 Abs. 2 StVO mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden.