Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Form einer öffentlichen Auslegung
Der Gemeinderat der Gemeinde Ubstadt-Weiher hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 14.05.2024 die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Herbstbrühl III“ im OT Stettfeld sowie zur 15. Änderung zur 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen und die Vorentwürfe für die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB freigegeben.
Das Plangebiet umfasst das Flurstück 5658, Gemarkung Stettfeld. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes bzw. der Flächennutzungsplanänderung ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt:
Ziele und Zwecke der Planung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um eine künftige städtebauliche Entwicklung zu steuern und störende Nutzungen auszuschließen.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Der Vorentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Herbstbrühl III“ im OT Stettfeld sowie zur 15. Änderung der 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit Begründung ist in der Zeit vom 27.06.2024 bis einschließlich 02.08.2024 auf der Homepage der Gemeinde Ubstadt-Weiher unter www.ubstadt-weiher.de/rathaus-service/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen abrufbar. Parallel werden diese Unterlagen beim Bürgermeisteramt Ubstadt-Weiher, Bau- und Umweltamt, Zimmer 25, Bruchsaler Str. 1-3, 76698 Ubstadt-Weiher im genannten Zeitraum in Papierform öffentlich ausgelegt.
Während des Veröffentlichungszeitraums können Anregungen und Stellungnahmen vorgebracht werden. Diese sollten vorzugsweise elektronisch per E-Mail an gemeinde@ubstadt-weiher.de übermittelt werden. Alternativ können Sie auch schriftlich an das Bürgermeisteramt Ubstadt-Weiher, Bruchsaler Str. 1-3, 76698 Ubstadt-Weiher oder zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Sofern personenbezogene Daten angegeben werden, werden diese ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Verfahrens erhoben und verarbeitet.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 5 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können.
Ubstadt-Weiher, den 27.06.2024
Tony Löffler, Bürgermeister