Ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Stadt Neckarbischofsheim hat am 29.07.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Neues Schloss“ mit seinen örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als Satzung beschlossen. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB sowie § 4 GemO tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Geltungsbereich befindet sich am westlichen Rand des historischen Ortskerns von Neckarbischofsheim und umfasst ausschließlich das Flurstück 709/3, Gemarkung Neckarbischofsheim. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem nachfolgend abgebildeten Lageplan ersichtlich.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Neues Schloss“ einschließlich Begründung im Rathaus der Stadt Neckarbischofsheim, Alexandergasse 2, 74924 Neckarbischofsheim, Zimmer 01 während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich kann der Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt unter www.neckarbischofsheim.de/Wirtschaft&Bauen/Bauen/Bauleitplanung abgerufen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Das Gleiche gilt auch, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
Neckarbischofsheim, den 30.07.2025
gez. Thomas Seidelmann (Bürgermeister)