Aus den Rathäusern

Aufstellung und Veröffentlichung des Bebauungsplanes „Hildrizhauser Straße, 1. Änderung“

Der Gemeinderat der Gemeinde Altdorf hat am 30.09.2025 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB...
Aufstellung und Veröffentlichung des Bebauungsplanes „Hildrizhauser Straße, 1. Änderung“

Der Gemeinderat der Gemeinde Altdorf hat am 30.09.2025 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hildrizhauser Straße, 1. Änderung“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen.

In derselben Sitzung wurde der Entwurf des Bebauungsplans „Hildrizhauser Straße, 1. Änderung“ sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO zum Bebauungsplan gebilligt sowie beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Internet zu veröffentlichen.

Das Gebiet befindet sich in der Ortsmitte von Altdorf und umfasst das Flst. Nr. 94/2. Im Norden grenzen unbebaute Grundstücke an, die östliche Grenze bildet die Würm. Im Süden und Westen grenzen Wohn- und Geschäftshäuser an das Plangebiet.

Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 30.09.2025 maßgebend. Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:

Ziele und Zwecke der Planung

Die Bebaubarkeit des Grundstücks Hildrizhauser Straße 2 wird durch den Bebauungsplan „Hildrizhauser Straße“ aus dem Jahr 1963 geregelt. Der Gebäudebestand auf dem Flurstück, welche die Grundlage der damaligen Festsetzungen war, ist zwischenzeitlich einer neuen Bebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern gewichen. Lediglich der Grundstücksbereich im rückwärtigen Teil, das heutige Flst. Nr. 94/2, wird baulich nicht genutzt. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass der bestehende Bebauungsplan für dieses Grundstück ein Bauverbot festsetzt. Inzwischen ist der Eigentümer des Grundstückes mit dem Wunsch einer Bebauung mit einem Einfamilienhaus an die Gemeinde herangetreten.

Aufgrund der umgebenden Bebauung kann für das Grundstück unterstellt werden, dass dieses am Bebauungszusammenhang teilnimmt und es sich somit um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung handelt. Um das Bauvorhaben zu ermöglichen, soll daher der bestehende Bebauungsplan geändert und das bestehende Bauverbot aufgehoben werden.

Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit findet, entsprechend des § 13a BauGB, nicht statt.

Der Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung sowie der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung werden vom 27.10.2025 bis einschließlich zum 28.11.2025 (Veröffentlichungsfrist) im Internet veröffentlicht.

Umweltbezogene Informationen zum Plangebiet sind nicht verfügbar.

Die genannten Unterlagen können auf der Homepage der Gemeinde unter www.altdorf-bb.de sowie unter www.m-quadrat.cc/downloads.php eingesehen werden.

Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse info@altdorf-bb.de übermittelt werden.

Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch auf anderem Weg abgegeben werden (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift). Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Sollte eine persönliche Information zur Planung, oder eine mündliche Stellungnahme zur Niederschrift zur Planung gewünscht werden, wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten. Termine sind vorab telefonisch unter 07031 / 7474-0 zu vereinbaren.

Die oben genannten Unterlagen liegen zusätzlich während der Veröffentlichungsfrist im Rathaus, Kirchplatz 5, 71155 Altdorf zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht während der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Altdorf, den 14.10.2025

gez.

Erwin Heller

Bürgermeister

Erscheinung
Altdorfer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 42/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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