Die gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zum Schutz der Kinder und Jugendlichen im Straßenverkehr sind eindeutig. Nach § 1 der Straßenverkehrsordnung erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt und gefährdet wird.
Von besonderer Bedeutung sind die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen (§ 2 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung).
2. Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2a Straßenverkehrsordnung).
Sicherlich können wie in jedem Bereich so auch im Straßenverkehr die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften die eigene Vernunft und Rücksicht nicht ersetzen und jeder Hinweis und jede Bitte verhallt ungehört, wenn nicht Bereitschaft und Einsicht zu rücksichtsvollem Verhalten besteht. Doch gerade die erschreckend hohe Zahl von Verkehrstoten und die Belastungen durch den Straßenverkehr sollten nicht als selbstverständlicher Preis für unsere Mobilität einfach hingenommen werden, sondern vielmehr Anlass zum Nachdenken und zu Verhaltensänderungen sein. Gerade im Interesse und für die Sicherheit der Kinder ist dies notwendig.