Aus der letzten nicht öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 10.10.2024 waren keine Beschlüsse öffentlich bekannt zu geben.
Es wurden keine Fragen gestellt.
Die Blutspender Siegfried Heger, Nicole Heller, Björn Cöllen, Katrin Klemmer, Oliver Moser und Andreas Göll wurden im Rahmen der Sitzung geehrt und erhielten ihre Ehrennadeln und Urkunden. Auf den Bericht in diesem Schurwaldboten wird verwiesen.
Vorstellung der Sanierungsmaßnahmen und Freigabe der Ausschreibung
Das Wasserversorgungsnetz der Gemeinde Rechberghausen besteht unter anderem aus zwei Hochbehältern (Bühl und Oberhausen). Der Hochbehälter Bühl wurde ca. 1960 gebaut und besteht aus zwei Behälterkammern. Eine der Kammern (rechteckig) wurde im Jahr 1993 erneuert und die andere Kammer (rund) wurde im Jahr 2019 in Teilen saniert. Im Rahmen einer Baustoffprüfung und einer Begehung mit dem Gesundheitsamt wurde festgestellt, dass beide Kammern einen Sanierungsbedarf aufweisen. Es ist geplant, die rechteckige Kammer vollständig und die runde Kammer im Bereich der Stützen und des Bodens zu sanieren.
Die Kostenschätzung für die Sanierung des Hochbehälters beträgt 309.555,00 € netto. Dazu kommt ein Ingenieurhonorar in Höhe von ca. 38.702,93 € netto. Die Gesamtkosten belaufen sich voraussichtlich auf 348.257,93 € netto.
Der Gemeinderat gab die Ausschreibung zur Sanierung des Hochbehälters Bühl frei und beauftragte das Ingenieurbüro VTG Straub mit der Begleitung der Maßnahme.
Neubau einer Lagerhalle mit Tiefgarage
Steebstraße 1
Auf dem Grundstück Steebstraße 1 ist der Neubau einer Lagehalle mit Tiefgarage für 16 Stellplätzen und die Errichtung von drei Regalanlagen vorgesehen. Der Bebauungsplan „Vor dem Lindach – 7. Änderung“ setzt die Grundflächenzahl mit 0,8 fest. Die GRZ von 0,8 ermöglicht somit eine 80-%-ige Versiegelung des Baugrundstückes. Mit Ausnahme des Pflanzgebotsstreifens im Süden, der südöstlichen Grundstücksecke nach dem Sockelgeschossplan und der Böschung im nordöstlichen Grundstücksteil wird das Grundstück vollständig mit baulichen Anlagen überdeckt. Damit soll die maximal zulässige Grundfläche um weitere 975 m² überbaut werden, dies entspricht einer GRZ-Überschreitung von 18 %.
Als weiterer baurechtlicher Verstoß wird die südliche Baugrenze um ca. 2 m durch die Retentionszisterne und das Lager überschritten. Beide Bauteile sind teilweise unterirdisch.
Es ist nach Rücksprache mit dem Architekten vorgesehen, dass das Dach vollflächig extensiv begrünt wird und darauf aufgeständerte PV-Anlagen montiert werden. Hier soll ein bewährtes System eingesetzt werden, sodass die Begrünung nicht durch die PV-Anlagen beeinträchtigt wird.
Der Gemeinderat stellte die Entscheidung über die gemeindliche Stellungnahme und das Einvernehmen zurück und sprach sich dafür aus, dass als Ausgleich für die geplante GRZ-Überschreitung ein Kompensationsvorschlag vorgelegt werden soll.
Anlegung von Erdwiesengräbern
Im Rahmen der Haushaltsplanberatungen wurde vom Gemeinderat gewünscht, auf dem Friedhof ein Grabfeld mit Erdwiesengräbern anzulegen. Das Grabfeld mit Erdwiesengräbern soll im Grabfeld L angelegt werden. Bauarbeiten im Vorfeld sind hierfür nicht erforderlich. Die Pflege des Grabfeldes (Rasen) soll wie bisher durch den Bauhof erfolgen. Die Belegung der Erdwiesengräber soll sowohl als Reihengrab (1 Sarg) als auch als einstellig doppeltiefes Wahlgrab (zwei Särge) zugelassen werden. Die Grabnutzungsgebühr für ein solches Reihengrab liegt bei 1.310,00 €, für das einstellig doppeltiefe Wahlgrab liegt die Gebühr bei 1.770,00 €.
Es ist geplant, einheitliche Granitsteinplatten zu verwenden und diese pro Grabstelle mit gravierten Namensschildern zu versehen. Die Steinplatten und Namensschilder werden von der Gemeindeverwaltung beschafft und müssen vom Grabnutzungsberechtigten bezahlt werden. Die dafür zu entrichtende Gebühr basiert auf den der Gemeinde entstehenden Aufwendungen und beträgt 200,00 € für die Granitsteinplatte und 150,00 € für das Namensschild. Das Gebührenverzeichnis wird dafür entsprechend angepasst.
Neben der Anpassung des Gebührenverzeichnisses wurden auch einige weitere Regelungen in der Friedhofssatzung zur Einbeziehung der Erdwiesengräber angepasst. Darüber hinaus wurde im Zuge der erforderlichen Anpassung der Friedhofssatzung auch eine aus dem Gemeinderat angeregte Änderung der Friedhofssatzung in Hinblick auf die Gestaltung der Grabmale aufgegriffen.
Der Gemeinderat stimmte der Anlegung von Erdwiesengräbern im Grabfeld L zu und beschloss den Erlass der Friedhofssatzung. Auf die öffentliche Bekanntmachung in diesem Schurwaldboten wird verwiesen.
Erlass einer Hebesatzsatzung
Die Grundsteuerreform wurde erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Entscheidung vom 10.04.2018 die Verfassungswidrigkeit des bisherigen Grundsteuerrechts festgestellt hat.
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 04.11.2020 das Grundsteuerreformgesetz beschlossen. Verfahrensrechtlich bleibt es beim bisher bekannten dreistufigen Verfahren (Ermittlung und Feststellung von Grundsteuerwerten durch die Finanzämter, Messbetragsverfahren (ggf. Zerlegung) durch die Finanzämter, Grundsteuerfestsetzung und -erhebung durch die Gemeinden).
Die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) wird in Anlehnung an die Bundesregelung im Ertragswertverfahren geregelt.
Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, werden Steuergegenstand der Grundsteuer B. Bei der Grundsteuer B (Grundvermögen) orientiert sich die Bewertung der Grundstücke ausschließlich am Bodenwert.
Damit die Gemeinde Rechberghausen ab dem 01.01.2025 die Grundsteuer ohne Unterbrechung erheben kann, muss eine Hebesatzsatzung beschlossen werden. In einer Hebesatzsatzung ist neben den Hebesätzen für die Grundsteuer auch der Hebesatz für die Gewerbesteuer festzusetzen. Der bisher geltende Hebesatz für die Gewerbesteuer in Höhe von 350 v. H. wurde unverändert in den Entwurf der Hebesatzsatzung übernommen.
Von der „großen“ Politik wird eine aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform auf kommunaler Ebene gefordert. Aufkommensneutral bedeutet, dass die Kommunen durch das neue Grundsteuerrecht keine höheren Erträge aus der Grundsteuer erzielen sollen als durch das alte Recht. Die Gemeinde Rechberghausen hat die Hebesätze für die Grundsteuer letztmals zum 01.01.2011 erhöht.
Der bisherige Hebesatz für die Grundsteuer A liegt bei 370 v. H. Der aufkommensneutrale Hebesatz würde bei Zutreffen der vorstehenden Annahmen bei 394,21 v. H. liegen. Grundsätzlich erfolgt die Festsetzung von Hebesätzen in 5-er-Schritten, sodass ein Hebesatz in Höhe von 400 v. H. vorgeschlagen wurde.
Der aufkommensneutrale Steuersatz bei der Grundsteuer B würde bei Zutreffen der vorstehenden Annahmen bei 282,14 v. H. liegen. Hier wurde ein „aufkommensneutraler“ Hebesatz von 285 v. H. vorgeschlagen.
Das neue Grundsteuerrecht bietet erstmals auch die Möglichkeit zur Festsetzung und Erhebung einer sogenannten Grundsteuer C. Die Grundsteuer C bietet Kommunen die Möglichkeit, für unbebaute, aber baureife Grundstücke eine höhere Grundsteuer festzusetzen.
Durch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des bisherigen Grundsteuerrechts war klar, dass durch die anschließende Grundsteuerreform eine Umverteilung der Steuerbelastung erfolgen wird und es somit zu „Gewinnern“ und „Verlierern“ der Grundsteuerreform kommen wird.
Seither wurden bei der Gemeinde Rechberghausen die Grundsteuerbescheide noch jährlich versandt. Die meisten Städte und Gemeinden verzichten bereits auf einen jährlichen Versand von Steuerbescheiden. Es werden dann nur noch Grundsteuer-Änderungsbescheide verschickt, wenn sich Änderungen ergeben.
Der Gemeinderat beschloss, den Hebesatz für die Grundsteuer A ab dem 01.01.2025 auf 400 v. H. und den Hebesatz für die Grundsteuer B ab dem 01.01.2025 auf 285 v. H. festzusetzen. Das Gremium beschloss, keinen Hebesatz für eine mögliche Grundsteuer C ab dem 01.01.2025 festzusetzen. Außerdem beschloss der Gemeinderat, dass künftig keine Grundsteuer-Jahresbescheide mehr verschickt werden, wenn keine Änderungen bei der Steuerfestsetzung eingetreten sind. Zuletzt beschloss das Gremium den Erlass der Satzung über die Erhebung von Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung). Auf die öffentliche Bekanntmachung in diesem Schurwaldboten wird verwiesen.
Stellungnahme der Gemeinde
Die Region Stuttgart führt aktuell eine Teilfortschreibung des Regionalplans durch. Gegenstand der Teilfortschreibung ist die Ausweisung von Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Im Detail wird herausgearbeitet, in welchen „regionalen Grünzugflächen“ Freiflächen-Photovoltaikanlagen regionalplanerisch möglich sein sollen. Die Ausweisung von Flächen in regionalen Grünzügen, in denen PV-Anlagen regionalplanerisch zulässig sind, hat nicht automatisch die Folge, dass dort Freiflächen-PV-Anlagen entstehen werden. Da sich diese Flächen im Außenbereich nach § 35 BauGB befinden, ist für den Bau einer solchen Anlage die Aufstellung eines Bebauungsplanes zwingend notwendig. Somit bleibt die Planungshoheit der Gemeinde auch weiterhin gewahrt.
Der aktuelle Entwurf des Regionalplans sieht in Rechberghausen im Bereich des Landschaftsparks und des Erholungsgebiets Töbele, Hungerboll und Staufenwiesen entsprechende Flächen vor. Auch wenn für eine Freiflächen-PV-Anlage ein Bebauungsplan notwendig wird, schlug die Verwaltung vor, den Regionalplan in diesen Bereichen nicht für Freiflächenphotovoltaik zu öffnen. Der Landschaftspark zwischen Töbele und Staufenwiesen verfügt über ein hohes und qualitatives Naherholungspotential mit wertvollen Blickachsen zu und von den Aussichtsplätzen. In diesem Bereich ist eine ökologische Vielfalt und Qualität vorhanden, welche durch geförderte extensive Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen weiterhin erhalten bleiben soll.
Der Gemeinderat stimmte der von der Verwaltung vorgeschlagenen Stellungnahme im Rahmen der aktuellen Beteiligung zu.