Aus den Rathäusern

Aus dem Gemeinderat am Dienstag, 18.03.2025

1. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse Es lagen keine Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung vor. 2. Bauangelegenheiten...

1. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Es lagen keine Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung vor.

2. Bauangelegenheiten

2.1. Beschlussfassung

2.1.1. Abbruch bestehendes Gebäude, Neubau Mehrfamilienhaus mit 14 Wohnungen und Tiefgarage mit 16 Stellplätzen
Zimmern, Hauptstraße 21, Flst. 155

Der Tagesordnungspunkt 2.1.1. wurde auf Wunsch des Bauherren zu Beginn der Sitzung abgesetzt.

2.1.2. Erstellen eines Gewerbeleitsystems zur Verkehrslenkung der Anliefer- und Besucherverkehre im gesamten Ortsteil Zimmern o. R.
Flözlinger Straße Flst. 1833, Rottweiler Straße Flst. 163/3, Stettener Straße Flst. 1826, Steinhäuslebühl Flst. 1983/1, Raiffeisenstraße Flst. 1990

Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach den folgenden Bebauungsplänen:

Flst. 1833: BPlan „Industriegebiet II“; Flst. 163/3: BPlan „Galgen“; Flst. 1983/1, 1826, 1990:

BPlan „Steinhäuslebühl 2. Änd.“; Es liegt eine Befreiung vor.

Das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wurde einstimmig erteilt. Der Befreiung wurde zugestimmt.

2.1.3. Teilabbruch und Neuaufbau des bestehenden Schuppens
Stetten, Zinkenstraße, Flst. 112

Es handelt sich hier um eine bereits vollzogene Baumaßnahme, um einen Altfall aus dem Jahr 2020. Der errichtete Anbau an den bestehenden Schuppen befindet sich im Außenbereich und beurteilt sich nach § 35 BauGB. Der Bauherr reichte am 13.11.2020 nachträglich einen Antrag auf Baugenehmigung ein. Das gemeindliche Einvernehmen wurde am 15.12.2020 nicht erteilt. Aufgrund Personalveränderungen beim Kreisbauamt konnte dieser Altfall bisher nicht abgeschlossen werden. Das Kreisbauamt bittet mit Schreiben vom 10.02.2025 die Gemeinde, über den Sachverhalt nochmals zu beraten. Es wird um Mitteilung gebeten, ob das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt wird oder ob die Gemeinde bei der bisherigen Entscheidung bleibt. Die zweite Stellungnahme vom Landwirtschaftsamt vom 06.02.2025 beinhaltet Folgendes: „Beim Bauherr handelt es sich nicht um einen praktizierenden Landwirt laut § 201 BauGB, also fällt der Schuppen im Außenbereich zur Maschinenlagerung nicht unter eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der Fachbereich spricht sich dafür aus, dass dem Abbruch und Wiederaufbau des Schuppens keine landwirtschaftlichen Belange entgegenstehen, somit spricht nichts gegen eine Entscheidung nach § 35 Abs. 2. BauGB.“ Der Empfehlungsbeschluss des Ortschaftsrates Stetten lag vor. Nach einer kurzen Diskussion wurde über die Angelegenheit abgestimmt.

Die Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 BauGB wurde bei 11 Gegenstimmen, 9 Stimmen dafür und 2 Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt.

3. ÖPNV Anbindung Eschachtal - Rottweil

In der Klausurtagung des Gemeinderates am 18.10.2024 und in der Gemeinderatsitzung am 12.11.2024 wurde über die Thematik ausführlich beraten. Die Herren Jarecki und Wiest von der Firma Stadtbus waren anwesend und gingen auf die aktuellen Fahrpläne und auf Fragen im Detail ein. In der Klausurtagung und in der Sitzung am 12.11.2024 wurde beschlossen, dass ein Angebot von der Firma Stadtbus, hinsichtlich einer stündlichen Anbindung (während der Schulzeit) vom Eschachtal nach Rottweil sowie den Rufbus (Linie 49) nicht nur bis zur derzeitigen Endhaltestelle „Steinhäuslebühl“ sondern bis zum Friedrichsplatz in Rottweil auszudehnen, eingeholt werden soll. Folgendes Angebot wurde in der Sitzung von den Herren Jarecki und Wiest erläutert:

Stündliche Anbindung (während Schulzeit) vom Eschachtal / Rottweil (Linie 49 S):

Um die stündliche Anbindung zu erreichen, werden zusätzliche 5 Fahrten benötigt. Diese zusätzlichen Fahrten werden von Stadtbus zu einem Bruttopreis von 50.825 Euro/Jahr angeboten. Der Vertrag muss auf mindestens 2 Jahre abgeschlossen werden.

Endhaltestelle des Rufbusses (Linie 49) nicht nur bis zur Haltestelle „Steinhäuslebühl“ sondern bis zum Friedrichsplatz nach Rottweil:
Aufgrund der vor kurzem erfolgten Fahrplanumstellung wurde die Endhaltestelle von Steinhäuslebühl auf den Dorfplatz in der Ortsmitte verlegt. Dies ist sehr erfreulich, da dies für die Gemeinde keine zusätzlichen Kosten verursacht.

Zusatz: An der Haltestelle „Am Dorfplatz“ muss umgestiegen werden, um nach Rottweil zu kommen. Bei Annahme der Angebote führt dies zu außerplanmäßigen Ausgaben im Haushalt.

Nach einer kurzen Diskussion stellte ein Gremiumsmitglied einen Geschäftsordnungsantrag auf Vertagung des Tagesordnungspunktes. Das Gremium stimmte diesem einstimmig zu.

4. Erlass einer Katzenschutzverordnung

Katzenhalter können per Erlass einer entsprechenden kommunalen Verordnung dazu verpflichtet werden, ihre Katze mit unkontrolliertem Freigang kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. So argumentiert bspw. der Verein Tasso e. V., ein großer Tierschutzverein. Der Verein erklärt weiter, dass während die Verordnungen nach dem Polizei- und Ordnungsrecht primär das Ziel verfolgen, die von großen Streunerkatzen-Populationen ausgehenden potentiellen Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, die Katzenschutzverordnungen nach dem Tierschutzrecht den Schutz von Leben und Gesundheit der freilebenden Katzen zum Ziel haben („Verordnung zum Schutz freilebender Katzen“).

Unter Federführung der Stadt Rottweil wurde in der Verwaltungsgemeinschaft Rottweil mit dem Verein direkt Kontakt aufgenommen. Unabhängig von der Rechtsgrundlage beinhalten die bisher erlassenen Verordnungen eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und meist auch Registrierungspflicht für Besitzerkatzen mit Freigang. Damit wird der Zweck verfolgt, dass freilaufende Hauskatzen sich nicht mehr mit Streunerkatzen vermehren und so zur Verschärfung des Problems beitragen. Langfristig sollen die Populationen der Streunerkatzen stabilisiert beziehungsweise verkleinert und im Falle einer Verordnung gemäß §13 b Tierschutzgesetz vor allem das Leid dieser Katzen eingedämmt werden. Von den ca. 1101 Kommunen in Baden-Württemberg haben bereits über 80 Städte und Gemeinden eine derartige Verordnung erlassen. In Abstimmung mit den Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Rottweil und darüber hinaus, die ebenfalls mit dem Tierheim im Eckhof vertraglich verbunden sind (Deißlingen, Wellendingen, Zimmern o.R., Dietingen, Villingendorf und Bösingen) hat sich die Verwaltung dahingehend abgestimmt, dass nun eine gleichlautende Verordnung für alle Kommunen im Einzugsgebiet des Tierheims sinnvoll ist. Dies haben auch die Tierschutzverbände so empfohlen. Denn, der Tierschutz endet ja nicht an den Gemarkungsgrenzen. So wollen auch die Umlandkommunen ihren Gremien eine solche Verordnung vorschlagen. Inhaltlich wird mit der vorliegenden Verordnung, wie auch in vielen anderen Kommunen, an den Empfehlungen der Stabstelle des Landesbeauftragten für den Tierschutz festgehalten. So kann die Verordnung auch erst in sechs Monaten in Kraft treten, damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Den Katzenhalterinnen und Katzenhaltern soll bewusst die Möglichkeit eingeräumt werden, sich innerhalb dieser sechs Monate nach Bekanntgabe der Verordnung auf die Neuregelungen einzustellen und die nötigen Vorkehrungen zu treffen. In der Sitzung waren Frau Preißer (1. Vorsitzende des Tierschutzvereins) und Verena Marquardt (Leitung des Tierheims) anwesend und erläuterten die Thematik.

Die Katzenschutzverordnung für das Gemeindegebiet Zimmern o.R. Form wurde bei einer Gegenstimme mehrheitlich erlassen.

5. Antrag auf Einleitung einer Bebauungsplanänderung zur Erweiterung des Baufenster im Bebauungsplan Schlenkertwiesen 2. Änderung und 1. Erweiterung

Ein ortsansässiges Unternehmen plant derzeit eine umfassende Betriebserweiterung. Aus diesem Grund soll der bestehende Bebauungsplan „Schlenkertwiesen“ im Rahmen der 3. Änderung und 2. Erweiterung angepasst bzw. erweitert werden. Insbesondere das Baufenster auf dem Grundstück der Gemarkung Horgen mit der Nr. 1204/1 soll um ca. 1.140 m² erweitert werden. Im Zuge der B-Planänderung sollen die zum Teil veralteten Festsetzungen ebenfalls aktualisiert werden. Deshalb umfasst das Plangebiet der Bebauungsplanänderung die Flurstücke Gemarkung Horgen Nr. 1238/5 (5.096 m²) und Nr. 1204/1 (6.456 m²) mit einer Fläche von 11.552 m². Das Verfahren wird im Rahmen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB durchgeführt und Bedarf daher keiner tiefergehenden Umweltprüfung.

Das Unternehmen kam mit einer Erweiterungsgesuch auf die Wirtschaftsförderung zu. In einem ersten Schritt soll an der südlichen Grundstücksecke ein Verwaltungsgebäude errichtet werden. In einem weiteren Schritt sollen dann eine Produktionshalle sowie ein Außenregal entlang der Kreisstraße errichtet werden. Die Verwaltung begrüßt die Erweiterungsabsichten da hierdurch ein etabliertes Unternehmen im Ort gehalten werden kann, ein Leerstand vermieden wird, bestehende Flächen nachverdichtet werden und durch die geplante Anordnung der Gebäude evtl. ein Lärmrigel in Richtung Wohnbebauung entsteht. Nach Rücksprache mit dem Baurechtsamt kann das geplante Verwaltungsgebäude jedoch nicht mittels Befreiung genehmigt werden. Aus diesem Grund ist eine Bebauungsplanänderung für den Bebauungsplan Schlenkertwiesen 2. Änderung und 1. Erweiterung (rechtkräftig seit 1993) nötig. Das Baurechtsamt empfiehlt in diesem Zuge auch gleich die Anpassung der Bauvorschriften, da Vorgaben zu Dachneigungen in gewerblichen Bebauungsplänen nicht mehr zeitgemäß sind. Derzeit klärt die Verwaltung, ob und wenn ja, wie Nahe das Baufenster an die Kreisstraße verschoben werden kann. Auf Wunsch des Vorhabensträgers soll das Baufenster um ca. 1.140 m² erweitert werden. Derzeit sieht der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 vor. Die Baunutzungsverordnung empfiehlt in §17 jedoch eine GRZ für Gewerbegebiete von 0,8. Durch die beabsichtigte Nutzungsänderung ergibt sich eine GRZ von 0,78. Folglich hält sich die beabsichtigte Erweiterung des Baufensters an geltendes Recht. Da es sich um einen sogenannten Bebauungsplan des Innenbereichs handelt, genügt das einfache einstufige Verfahren auf Basis des §13a BauGB.

Die Verwaltung empfiehlt das Aufstellen eines Angebotsbebauungsplan, allerdings unter der Prämisse, dass die anfallenden Kosten vom Grundstückseigentümer zu tragen sind. Aus diesem Grund ist zwischen der Gemeinde und dem Vorhabensträger ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen. Auch nötige Ausgleichsmaßnahmen sind vom Grundstückeigentümer bereit zu stellen. Die Verwaltung hat bereits Angebote für das Verfahren eingeholt und würde den wirtschaftlichsten Bieter, das Planungsbüro Fritz&Grossmann Umweltplanung aus Balingen zum Angebotspreis von 16.893,73 € mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. Diese sowie die Verwaltungskosten werden dann durch den Vorhabensträger erstattet.

Der Gemeinderat stimmte der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Schlenkertwiesen 3. Änderung und 2. Erweiterung zu und beauftragte die Verwaltung mit:

  • Dem Abschluss des städtebaulichen Vertrags aus Anlage 1.
  • Der Beauftragung des Planungsbüro Fritz&Grossmann Umweltplanung GmbH aus Balingen zum Angebotspreis von 16.893,73 €.
  • Der Vorbereitung des Aufstellungs- und Offenlagebeschlusses.

6. Neubau Dreifeldsporthalle - Vergabe des Gewerks Holz-Alu-Fassade mit Sonnenschutz
Vergabe Nr. Zi. 01/2025

Die Gemeinde Zimmern o.R. errichtet eine Dreifeldsporthalle auf dem Baugrundstück in der Siegfried-Hattler-Straße 2. Das Untergeschoss und Treppenhaus der Sporthalle werden in Stahlbetonbauweise erstellt, die übrigen oberirdischen Bauteile in Holzbauweise. Die überbaute Fläche des Neubaus beträgt knapp 1.800 m² mit einer BGF von ca. 3.000 m² und einem BRI von ca. 20.000 m³.

Das Bauamt der Gemeinde Zimmern hat gemeinsam mit dem beauftragten Architektenbüro BJW ARCHITEKTEN • FREIE ARCHITEKTEN PART MBB die Arbeiten europaweit ausgeschrieben.

Die obengenannten Arbeiten wurden am 14.01.2025 öffentlich im offenen Verfahren ausgeschrieben.

Kostenberechnung Gewerk Stand 12.09.2023: 569.328,00 €. Zum Submissionstermin am 24.02.2025 wurden 7 Angebote fristgerecht eingereicht.

Nach formaler Prüfung der Angebot gemäß VOB/A, § 16 sind zwei Angebote auszuschließen. Die übrigen Angebote konnten gewertet werden. Die Prüfung ergab folgendes Bild:

BieterGesamtsumme brutto

Wirtschaftlichstes Angebot:

Firma Seufert-Niklaus GmbH

aus 97654 Bastheim

693.369,68 €
Anzahl abgegebener Angebote:5
Preisspanne:

Günstigstes Angebot

693.369,68 €

Teuerstes Angebot

2.040.144,13 €

Die finanziellen Mittel sind im Haushaltsplan eingestellt. Der aktuelle Stand zu den Gesamtkosten des Vorhabens wurde dem Gremium vorgelegt.

Die Arbeiten für die Holz-Alu-Fassade mit Sonnenschutz wurden einstimmig an die Firma Seufert-Niklaus GmbH aus 97654 Bastheim vergeben. Die Vergabesumme beträgt 693.369,68 €.

7. Wahl eines Mitglieds aus dem Gemeinderat zur Verpflichtung der wiedergewählten Bürgermeisterin

Zum Tagesordnungspunkt 7 übernahm Armin Thieringer die Sitzungsleitung als zweiter stellvertretender Bürgermeister. Bürgermeisterin Carmen Merz wurde bei der Bürgermeisterwahl am 23.02.2025 für weitere acht Jahre zur Bürgermeisterin der Gemeinde Zimmern o.R. gewählt. Die Verpflichtung der Bürgermeisterin soll in der Gemeinderatsitzung am 08.04.2025 erfolgen. Nach § 42 (6) GemO ist vom Gemeinderat ein Mitglied zu wählen, das die Vereidigung und Verpflichtung der Bürgermeisterin im Namen des Gemeinderates in öffentlicher Sitzung vornimmt. In der Regel übernimmt dies der erste Bürgermeisterstellvertreter. Die Gemeindeverwaltung schlägt vor, Herrn Timo Weber als ersten Bürgermeisterstellvertreter für diese Aufgabe zu wählen.

Herr Timo Weber wurde einstimmig als Vertreter aus dem Gemeinderat für die Verpflichtung der Bürgermeisterin gewählt.

8. Bekanntgaben und Verschiedenes

8.1. Zuschussbescheid KfW

Der Zuschussbescheid der KfW „Effizienzhaus 70“ für die Sozialunterkunft in der Unterbergstraße in Horgen in Höhe von 245.000 € liegt nun vor.

8.2. ELR-Verfahren

Es wurden zwei Förderanträge im Bereich Wohnen in Flözlingen und Zimmern o. R. mit je ca. 100.000 € bewilligt. Das eingereichte Gewerbe wurde nicht berücksichtigt.

8.3. Verkehrsübungsplatz

Die Verkehrswacht kann wieder Kurse auf dem neuen Verkehrsübungsplatz anbieten, diese können über die Homepage gebucht werden. Im April findet die Hauptversammlung der Verkehrswacht statt.

8.4. Fangnetze zur Eindämmung des Mülls am Ortseingang

Die Fa. Alba holt derzeit Angebote für Fangnetze an der nordwestlichen Seite (Ortseingang) ein, um die Verwehungen am Ortseingang einzudämmen. Dies wurde bei einem gemeinsamen Gespräch mitgeteilt.

9. Anfragen

Aus der Mitte des Gremiums wurden folgende Anfragen gestellt:

9.1. Vorbereitung auf Katastrophenfälle

Umliegende Gemeinden bereiten sich derzeit auf Katastrophenfälle vor. Das Gremiumsmitglied erkundigte sich, ob die Gemeinde Zimmern o.R. diesbezüglich ebenfalls etwas unternimmt.

Bürgermeisterin Merz erläuterte, dass dies von einem externen Anbieter übernommen wird. Die Gemeinde Zimmern o. R. steht hierfür derzeit auf der Warteliste. Intern wird bereits die Einrichtung eines Notfalltreffpunkt aufgearbeitet.

9.2. Ehrenamtskarte Baden-Württemberg

Ehrenamtlich Engagierte erhalten durch die Ehrenamtskarte Vergünstigungen bei verschiedenen Freizeiteinrichtungen. Ein Gremiumsmitglied würde es befürworten, die Ehrenamtskarten auch in Zimmern o. R. einzuführen.

Die Gemeinde Zimmern o. R. hat sich als erste im Landkreis hierfür bereits beworben und das Interesse dem Landkreis mitgeteilt. Um die Karte einführen zu können, müssen jedoch weitere Kommunen ihr Interesse an einer Beteiligung signalisieren.

9.3. Wahlplakate der Parteien

Ein Gremiumsmitglied erkundigte sich, ob es beim Abhängen/Entsorgen der Wahlplakate Probleme gab.

Der Verwaltung sind keine Probleme/Beanstandungen bekannt. Für das Abhängen der Wahlplakate sind die Parteien verantwortlich.

Leonie Gapp, Schriftführerin

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Zimmern ob Rottweil
NUSSBAUM+
Ausgabe 13/2025
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