Aus den Rathäusern

Aus dem Gemeinderat Sitzung vom 16.10.2024

Einwohnerfragestunde Ein Bürger regte ein Parkverbot an Brückenstraße an, dies wurde im Rahmen einer Verkehrsschau vor Ort angeschaut. Die...

Einwohnerfragestunde

Ein Bürger regte ein Parkverbot an Brückenstraße an, dies wurde im Rahmen einer Verkehrsschau vor Ort angeschaut. Die Verwaltung sagte zu, hierzu beim Landratsamt nachzufassen.

Bekanntgaben nichtöffentlich gefasster Beschlüsse

Die Hauptamtsleiterin gab bekannt, dass in der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 11.09.2024 vom Gemeinderat einem Zuschussantrag für das Großbottwarer Straßenfest 2024 in Höhe von 1.700 Euro zugestimmt wurde.

Des Weiteren gab sie bekannt, dass in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 16.09.2024 zugestimmt wurde, gemeinsam mit der Stadt Steinheim die Stelle „Archivar für das Stadtarchiv“ für die beiden Stadtarchive auszuschreiben.

Bebauungsplan „Langgewänd II West“ in Hof und Lembach

Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan

- Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Das Bebauungsplanverfahren wurde im Jahre 2018 auf der Grundlage des damals gültigen § 13b BauGB begonnen. Dieser sah vor, dass die Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren bis spätestens 31.12.2021 abgeschlossen werden müssen. Wegen aufwendiger gutachterlicher Vorarbeiten wie z. B. der Erstellung eines Geruchsgutachtens und eines Schallimmissionsgutachtens, archäologischer Voruntersuchungen, Verkehrsuntersuchungen und artenschutzrechtlicher Untersuchungen, konnte das Bebauungsplanverfahren jedoch nicht bis zum 31.12.2021 abgeschlossen werden.

Der Gesetzgeber hat jedoch die Frist des § 13b BauGB in der Zwischenzeit verlängert, weshalb am 23.11.2022 ein erneuter Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst werden musste.

In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 19.07.2023 war vorgesehen, den Bebauungsplan im Entwurf erneut zu beschließen und daran anschließend die öffentliche Auslegung durchzuführen. Einen Tag vorher, am 18.07.2023 hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass § 13b BauGB unionsrechtswidrig ist. Hintergrund war, dass dieser die Überplanung von Außenbereichsflächen auf der Grundlage einer unzulässigen Typisierung ohne Umweltprüfung zulässt.

In der Sitzung wurde daher dem Gemeinderat empfohlen, die Beschlussfassung und die anschließende Auslegung nicht vorzunehmen, bis Klarheit besteht, welche Folgen dieses Urteil nach sich zieht. Beschlossen wurde jedoch, dass eine Umweltprüfung durchgeführt wird, da diese Notwendigkeit bereits eindeutig war. Beschlossen wurde auch die Abwägung über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung.

In der Folge hat dann der Gesetzgeber reagiert und den § 215a in das Baugesetzbuch eingefügt, der ein ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne, die nach § 13b BauGB begonnen wurden, regelt.

Wesentlicher Inhalt des § 215a BauGB ist die Vorgabe, dass auch Bebauungspläne, die bislang nach § 13b BauGB aufgestellt wurden, eine Umweltprüfung (umweltrechtliche Vorprüfung) benötigen und ggfls. ein Umweltbericht erstellt werden muss. Die sonstigen Verfahrenserleichterungen des § 13b BauGB bleiben bestehen. Der Satzungsbeschluss muss wie bisher bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gefasst werden.

Wie beschlossen wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, ein Umweltbericht erstellt und Ausgleichsmaßnahmen definiert. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans für den vorliegenden Bebauungsplan war weiterhin nicht erforderlich.

Am 31.01.2024 hat dann der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans gebilligt und beschlossen, diesen zu veröffentlichen und die betroffenen Behörden zu diesem zu beteiligen.

Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan waren im Anschluss vom 16.02.2024 bis einschließlich zum 22.03.2024 in das Internet eingestellt und zusätzlich im Rathaus der Stadt Großbottwar öffentlich ausgelegt. Innerhalb der Auslegungsfrist konnte jedermann die Planung einsehen, über diese Auskunft verlangen und Stellungnahmen zu dieser – schriftlich oder zur Niederschrift – abgeben.

Mit Schreiben vom 08.02.2024 wurden die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und zur Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans aufgefordert.

Im Abwägungsvorschlag sind die eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan aufgenommen und mit der empfohlenen Wertung und Behandlung versehen. Auf Grundlage der Stellungnahmen wurde die Begründung ergänzt (Ausführungen zum Flächenbedarf, Prognose Einwohnerdichte), und der Umweltbericht geringfügig angepasst. Weitere Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan erscheinen aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich. Die Änderungen und Ergänzungen sind rein redaktioneller Art. Die CEF-Maßnahmen und die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen sind mit dem Landratsamt einvernehmlich abgestimmt und werden auf öffentlichen Flächen umgesetzt. Diese sind somit ausreichend gesichert.

Da somit nichts mehr gegen das Vorhaben spricht, wurde vorgeschlagen, die eingegangenen Stellungnahmen entsprechend dem Abwägungsvorschlag zu behandeln und den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan als Satzungen zu beschließen. Anschließend können der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan durch öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft gesetzt werden.

Vom Gemeinderat wurde mehrheitlich mit 12 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen beschlossen, nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander die zum Entwurf des Bebauungsplans und den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan abgegebenen Stellungnahmen entsprechend der Vorlage der Verwaltung (Abwägungsvorschlag) zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan „Langgewänd II West“ in der Fassung vom 26.07.2024 wurde nach § 10 BauGB i.V.m § 4 GemO als Satzung beschlossen. Die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 26.07.2024 wurden nach § 74 LBO i.V.m. § 4 GemO als Satzung beschlossen.

Bebauungsplan „Tauchstein“ örtliche Bauvorschriften

Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Der Eigentümer der Flurstücke 368 und 367/2 im Bereich der Winzerhäuser Straße 24 in Großbottwar möchte die beiden Grundstücke entwickeln und diese für Wohnzwecke nutzbar machen. Auf dem großen Flst.Nr. 368 befindet sich bereits ein Wohnhaus, südlich, gemeinsam mit dem Flst.Nr. 367/2, sollen noch zwei weitere Wohnhäuser entstehen. Aktuell ist dies nach § 34 BauGB nicht möglich, da diese Fläche, nach Einschätzung der Baurechtsbehörde des Landkreises Ludwigsburg, als sog. Außenbereich deklariert ist.

Ziel ist es, auf dem relativ großen Grundstück, Flurstück 368, gemeinsam mit dem südlich angrenzenden Flurstück 367/2 eine Nachverdichtung zu ermöglichen und diese so auszubilden, dass der offene Charakter der umgebenden Siedlungsstruktur erhalten bleibt und die vorhandenen wertvollen Grünbereiche (insbesondere der große Solitärbaum) weiterhin wirksam werden können. Da der Bebauungsplan der Nachverdichtung dient, kann er im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt und auf die frühzeitige Beteiligung verzichtet werden.

Der Bebauungsplan „Tauchstein“ und die örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 13a und § 2 Abs. 1 BauGB einstimmig aufgestellt. Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 29.11.2023 wurde gebilligt. Die öffentliche Auslegung wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Verwaltung wurde mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.

Sanierungsmaßnahme „Stadtmitte IV“

- Sachstandsbericht

Am 24.02.2021 wurde der Gemeinderatsbeschluss zur Vorbereitenden Untersuchung (VU) zum Sanierungsgebiet „Stadtmitte 4“ gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TOB) gemäß § 4 BauGB wurde in den Monaten Juli bis August 2021 durchgeführt. Eine Befragung der Eigentümer, Mieter und Pächter fand zwischen Ende Januar und Anfang März 2022 statt. Am 28.09.2022 wurde in der Gemeinderatssitzung der Satzungsbeschluss zum Sanierungsgebiet gefasst und durch ortsübliche Bekanntmachung am 13.10.2022 rechtswirksam.

Aktuell steht ein Förderrahmen von 2.666.666,00 € mit einer entsprechenden Finanzhilfe von 1.600.000,00 € zur Verfügung. Bisher wurden im Rahmen der Sanierung 99.331,00 € ausbezahlt. Der Auszahlungsantrag Nr. 4 ist aktuell in Vorbereitung. Nach Prüfung der zur Verfügung stehenden Finanzhilfen und Abgleich der geplanten Maßnahmen besteht aktuell kein Aufstockungsbedarf des Förderrahmens. Folglich wird ein Sachstandsbericht für das Programmjahr 2025 erstellt.

Seit November 2022 werden im monatlichen Rhythmus Sanierungsgespräche angeboten, welche bisher von zahlreichen an Modernisierungs- und Ordnungsmaßnahmen interessierten Eigentümern in Anspruch genommen wurden. Im Jahr 2023 konnte die private Modernisierungsmaßnahme Kirchstraße 4 abgeschlossen werden. Weiter wurde die private Ordnungsmaßnahme Gartenstraße 7 erfolgreich umgesetzt. In Durchführung befindet sich aktuell die private Modernisierungsmaßnahme Gartenstraße 18. Die Modernisierungsmaßnahmen Kirchstraße 7 und 9 werden derzeit abgestimmt.

Seit der Aufnahme in das Landessanierungsproramm wurden unterschiedliche Aktionen zur Beteiligung und Mitwirkung der Bürger umgesetzt. Zum Auftakt des Sanierungsgebietes fand am 30.11.2022 eine Bürgerinformationsveranstaltung statt. Weiter besteht für die Eigentümer im Sanierungsgebiet seit November 2022 jeden zweiten Mittwoch im Monat die Möglichkeit, die vor Ort stattfindende Sanierungssprechstunde zu nutzen. Im Rathaus stehen Flyer mit Informationen zu den Fördermöglichkeiten im Sanierungsgebiet zur Verfügung. Interessierte Bürger können sich über eine begleitende Homepage (https://stadtentwicklungsmanager-im-dialog.de/grossbottwar-stadtmitte-iv) über die Sanierung, aktuelle Maßnahmen, Fördermöglichkeiten und Voraussetzungen der Förderung informieren. Eigentümer im Sanierungsgebiet, welche eine sanierungs-rechtliche Genehmigung erhalten, werden persönlich über die Möglichkeiten der Sanierung informiert.

In der Sitzung erfolgte ein umfassender Sachstandsbericht, den der Gemeinderat zustimmend zur Kenntnis nahm.

Stadt Großbottwar, Sanierung „Stadtmitte IV“
- 1. Erweiterung des Sanierungsgebietes

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.09.2022 das Sanierungsgebiet „Stadtmitte IV“ durch Erlass der „Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Stadtmitte IV" (Sanierungssatzung) räumlich abgegrenzt. Diese Satzung wurde am 13.10.2022 öffentlich bekannt gemacht. Das Sanierungsgebiet „Stadtmitte IV“ soll um folgende Flurstücke erweitert werden: Flst. Nr. 25/2, 22/6, 22/5, 22/4, 22/8, 22/10, 22/2, 23/2, 22, 2/11, 25/3, 2/10, 23/1, 2/12, 2/9, 2/15, 2/36, 22/3, 2/6, 2/5, 2/13, 2/14, 430/5.

Durch die nur in sehr geringem Umfang vorzunehmende Gebietserweiterung kann von einer nochmaligen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange abgesehen und die Erkenntnisse der ursprünglichen Anhörung auf die Erweiterungsflächen übertragen werden (gegen das Sanierungsgebiet wurden keine grundlegenden Bedenken vorgetragen). Da hinreichende Beurteilungsgrundlagen im Sinne des § 141 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorliegen, kann auf die Durchführung vorbereitender Untersuchungen nach dem BauGB verzichtet werden. Die Modernisierung und Instandsetzung der Gebäude sowie ggf. Gebäudeabbrüche entsprechen den Sanierungszielen des Sanierungsgebietes „Stadtmitte IV“. Die Grundstücke innerhalb des Erweiterungsgebietes befinden sich im kommunalen und privaten Eigentum.

Die Satzung über die 1. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Stadtmitte IV“ wurde mehrheitlich mit 4 Ja-Stimmen, 7 nein-Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt.

Weiterentwicklung Freizeitgebiet „Stadt am Bach“

- Vergabe

Die ehemaligen Tennisplätze im Sportgebiet Winzerhäuser Tal lagen über mehrere Jahre ungenutzt, während immer wieder Ideen für die Nachnutzung angeregt wurden. 2019 beauftragte die Stadtverwaltung die Landschaftsarchitektin Regina Traub mit der Entwicklung eines Neugestaltungsplans. Der Planentwurf wurde im Mai 2019 im Gemeinderat vorgestellt und positiv aufgenommen. 2021 bot der örtliche Verein MAG e. V. an, bei einer Ideensammlung mitzuwirken. Ein Arbeitskreis wurde gegründet, der eine Bürgerumfrage durchführte, an der 1.103 Großbottwarer teilnahmen.

2023 wurde dem Gemeinderat eine finale Planvariante vorgelegt und genehmigt. Die Umsetzung wurde an eine Förderung geknüpft und im August 2023 wurde ein Förderantrag gestellt. Im Februar 2024 wurde schließlich eine Förderung von bis zu 300.000 EUR vom Verband Region Stuttgart bewilligt. Das Verbandsbauamt wurde am 15.05.2024 beauftragt, die Bauleistungen auszuschreiben.

Wege- und Landschaftsbau

Insgesamt wurden im beschränkten Ausschreibungsverfahren 6 Firmen zu einer Angebotsabgabe aufgefordert. Zwei Angebote wurden abgegeben. Die aktualisierte Kostenschätzung des Verbandsbauamtes Großbottwar vom August 2024 lag für diese Leistungen bei 448.395,00 EUR. Das Verbandsbauamt Großbottwar schlug vor, dem günstigsten Bieter, Benignus GmbH aus Backnang den Auftrag zu erteilen. Entsprechende Referenzen wurden eingeholt. Die Firma ist für die Ausführung leistungsfähig und besitzt die erforderliche Eignung, Fachkunde und Zuverlässigkeit für diese Arbeiten.

Pumptrack

Insgesamt wurden im beschränkten Ausschreibungsverfahren 3 Firmen zu einer Angebotsabgabe aufgefordert. Ein Angebot wurde abgegeben. Die aktualisierte Kostenschätzung des Verbandsbauamtes Großbottwar vom August 2024 lag für diese Leistungen bei 155.000,00 EUR (aufgerundet). Das Verbandsbauamt Großbottwar schlug vor, dem günstigsten Bieter, Konrad Willar Pumptracks-Biketrails-Events aus Augsburg den Auftrag zu erteilen. Entsprechende Referenzen wurden eingeholt. Die Firma ist für die Ausführung leistungsfähig und besitzt die erforderliche Eignung, Fachkunde und Zuverlässigkeit für diese Arbeiten.

Sportgeräte

Insgesamt wurden im freihändigen Vergabeverfahren 3 Firmen zu einer Angebotsabgabe aufgefordert. Ein Angebot wurde abgegeben. Die aktualisierte Kostenschätzung des Verbandsbauamtes Großbottwar vom August 2024 lag für diese Leistungen bei 69.020,00 EUR. Das Verbandsbauamt Großbottwar schlug vor, dem günstigsten Bieter, Kübler Sport GmbH aus Backnang, den Auftrag zu erteilen. Entsprechende Referenzen wurden eingeholt. Die Firma ist für die Ausführung leistungsfähig und besitzt die erforderliche Eignung, Fachkunde und Zuverlässigkeit für diese Arbeiten.

Spielgeräte

Insgesamt wurden im freihändigen Vergabeverfahren 4 Firmen zu einer Angebotsabgabe aufgefordert. Ein Angebot wurde abgegeben. Die aktualisierte Kostenschätzung des Verbandsbauamtes Großbottwar vom August 2024 lag für diese Leistungen bei 96.500,00 EUR. Das Verbandsbauamt Großbottwar schlug vor, dem günstigsten Bieter, Schreinerei Starkholz, Inh. Thomas Renner aus Eberdingen, den Auftrag zu erteilen. Entsprechende Referenzen wurden eingeholt. Die Firma ist für die Ausführung leistungsfähig und besitzt die erforderliche Eignung, Fachkunde und Zuverlässigkeit für diese Arbeiten.

Die Verwaltung wurde mehrheitlich mit 13 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme bei 2 Enthaltungen

ermächtigt, folgende Firmen zu beauftragen: Wege- und Landschaftsbau: Fa. Benignus GmbH, Backnang mit brutto 444.265,81 EUR, Pumptrack: Fa. Konrad Willar, Augsburg mit brutto 157.691,66 EUR, Sportgeräte: Fa. Kübler Sport GmbH, Backnang mit brutto 71.804,60 EUR, Spielgeräte: Fa. Schreinerei Starkholz, Eberdingen mit brutto 95.840,33 EUR.

Ausbau und Erneuerung des Radweges sowie der Ver- und Entsorgungsleitungen (Kanal und Wasser) zwischen der Kreuzstraße und Benzenmühlstraße

- Vergabe der Arbeiten

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15.04.2024 beschlossen, die umfangreiche Baumaßnahme auszuschreiben. Zum Submissionstermin am 12.09.2024 sind insgesamt fünf Angebote eingegangen, davon musste eine Firma in der Wertung ausgeschlossen werden. Das wirtschaftlichste Angebot ist das der Firma Lukas Gläser GmbH und Co. KG aus Aspach mit einem Angebotspreis von 3.722.554,38 € brutto. Dem Vergabevorschlag des Verbandsbauamtes wurde einstimmig zugestimmt. Die Firma Lukas Gläser GmbH und Co. KG aus Aspach wurde mit den Bauleistungen für den Ausbau und Erneuerung des Radweges sowie der Ver- und Entsorgungsleitungen (Kanal und Wasser) zwischen der Kreuzstraße und Benzenmühlstraße zu einem Angebotspreis von insgesamt 3.722.554,38 € brutto beauftragt.


Grundsteuerreform - Änderung der Hebesatzsatzung

Zuletzt wurden im Jahr 2021 die Hebesätze für die Grundsteuer A und B mit Wirkung zum 01.01.2022 auf den Hebesatz i.H.v. 400 v.H. angepasst und eine neue Hebesatzsatzung beschlossen. Ab dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer erstmals auf Grundlage der neuen Bemessung nach der Grundsteuerreform erhoben. Das bisherige Einheitswertverfahren wird nach langen Jahren der Reform durch das Bodenrichtwertverfahren ersetzt. Mit Beschluss vom 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Seine Entscheidung hatte das BVerfG damit begründet, dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen führt, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dem Beschluss wurde gleichzeitig bestimmt, dass der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen hat. Diese Verpflichtung wurde durch die Verkündung des Grundsteuerreformpakets des Bundes im November/ Dezember 2019 erfüllt. Damit durften und dürfen die bisherigen Bewertungsregeln noch für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2024 angewandt werden.

Die Höhe berechnet sich ab 2025 wie folgt:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz

100

Die Grundsteuermessbeträge werden vom Finanzamt ermittelt und basieren auf den Grundstücksdaten, die die Eigentümer in ihren Grundsteuererklärungen angegeben haben. Die Grundsteuermessbeträge werden in erster Linie durch den Bodenrichtwert und die Fläche bestimmt. Gemeinsam mit einem Zu- oder Abschlag z. B. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken sog. Steuermesszahlen ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Über die Höhe des Hebesatzes entscheidet wie bislang der Gemeinderat. Um die Grundsteuer auf einem stabilen Niveau zu halten, wurde häufig über die „Aufkommensneutralität“ gesprochen.

„Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Einnahmen der Stadt nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie davor. Aufkommensneutralität bedeutet allerdings nicht, dass es keine Belastungsverschiebungen bei den Eigentümern gibt. Letzteres ist aufgrund der neuen Bewertungsgrundlage unvermeidbar. Es ist künftig kaum mehr ein Vergleich der Hebesätze mit anderen Kommunen möglich, da es sich bei den Bodenrichtwerten um kommunal individuell ermittelte Werte handelt. Es ist aber in Städten und Gemeinden mit insgesamt hohen Bodenrichtwerten tendenziell ein niedrigerer Hebesatz zu erwarten als in Städten und Gemeinden mit insgesamt niedrigen Bodenrichtwerten.

Für Großbottwar hat die Kämmerei auf Grundlage der vorliegenden Messbescheide einen neuen Hebesatz für die Grundsteuer B i.H.v. 175 v.H. ermittelt. Dieser liegt leicht oberhalb des vom Land erstellten Transparenzregisters für Großbottwar. Nach dem Transparenzregister wurde ein Wert i.H.v. 154-170 v.H. vorgeschlagen. Die Werte des Transparenzregisters sind allerdings unverbindlich und sollen eher als Anhaltspunkt dienen.

Die Grundsteuer A verliert weiter an Gewicht, da die Veranlagung Landwirtschaftlicher Anwesen im Rahmen der Grundsteuer B erfolgt. Der Messbetrag beläuft sich aktuell lediglich auf 4.000 €. Einige Bewertungen sind nach wie vor ausstehend. Die Messbeträge sind hier überwiegend auf gleichem Niveau wie zuvor. Die Verwaltung schlug vor, den Hebesatz hier (zunächst) bei den bisherigen 400 v.H. zu belassen.

Der Hebesatzsatzung zur Vorlage GR-086/2024 wurde einstimmig zugestimmt (Festsetzung der Hebesätze auf 170 v.H. für die Grundsteuer B und 400 v.H. für die Grundsteuer A). Im 4. Quartal 2025 soll über die Höhe der Hebesätze ab 01.01.2026 erneut beraten werden.

Freiwillige Feuerwehr Großbottwar

- Verbesserung der Sanitär- und Umkleidesituation durch Anbau

- Planungsvorstellung, Bau- und Ausschreibungsbeschluss

Der Vorsitzende gab vor Beginn der Sitzung bekannt, dass der Tagesordnungspunkt von der heutigen Sitzung abgesetzt werde.

Zweckverband Gruppenklärwerk Häldenmühle - Änderung der Berechnungsgrundlage der Tilgungsumlage und die daraus resultierende Änderung der Verbandssatzung

Die nächste Verbandsversammlung des Zweckverbands „Gruppenklärwerk Häldenmühle“ findet am 6. November 2024 statt. Aus Sicht der Stadtverwaltung sollte der Tagesordnungspunkt „Änderung der Verbandssatzung des ZV Gruppenklärwerk Häldenmühle – Anpassung der Berechnungsgrundlage für die Tilgungsumlage“ im Gemeinderat der Stadt Großbottwar beraten und die Vertreter der Stadt Großbottwar in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Abstimmung mandatiert werden, da es sich hierbei um grundlegende strukturelle Belange des Zweckverbands handelt.

Die Vertreter der Stadt Großbottwar wurden einstimmig mandatiert, in der Verbandsversammlung des Zweckverbands Gruppenklärwerk Häldenmühle am 6. November 2024 der Anpassung der Berechnungsgrundlage der Tilgungsumlage sowie der Änderung der Verbandssatzung zuzustimmen.

Teilfortschreibung des Regionalplans für die Region Stuttgart zur Festlegung von Vorbehaltsgebieten und Öffnung der Regionalen Grünzüge für Freiflächen-Photovoltaikanlagen

Beteiligungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 ROG bzw. § 12 Abs. 2 LplG

- Stellungnahme

Der Ausbau der Erneuerbaren Energien in Form von Windkraft- und Solaranlagen ist ein wesentlicher Teil der Energiewende in der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz zum Ausbau Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023) weist diesen daher in § 2 eine besondere Bedeutung zu: Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.

Öffnung der Regionalen Grünzüge für Freiflächen-Photovoltaikanlagen

Auf Landesebene werden die Träger der Regionalplanung mit dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg verpflichtet, in den Regionalplänen mindestens 0,2 % der jeweiligen Fläche als „Gebiete für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen“ festzulegen (§ 21 KlimaG BW1). Zudem wurde durch die Änderung des Landesplanungsgesetzes (LplG) in § 2 eine neue Planungsleitlinie festgelegt, um insbesondere dem Flächenbedarf für die Nutzung Erneuerbarer Energien Rechnung zu tragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 a und 2 c LplG2). Die Regionalen Grünzüge sollen dazu unverzüglich aus Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne des § 2 EEG für Windkraft- und Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen geöffnet werden

(§ 11 Abs. 3 Nr. 7 LplG3). Die Regionalen Grünzüge in der Region Stuttgart werden daher für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen geöffnet, gleichzeitig soll die freiraumschützende Funktion nicht vollständig aufgegeben werden. Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sind in Regionalen Grünzügen zulässig, sofern die dafür vorgesehenen Standorte nicht in Kernflächen und Kernräumen des Fachplans landesweiter Biotopverbund 1, im Wald oder in exponierten Lagen mit einer „sehr hoch“ oder „hoch“ bewerteten Landschaftsbildqualität gemäß Landschaftsbildbewertung der Region Stuttgart liegen.

Festlegung von Gebieten für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen

Mit der Festlegung von „Gebieten für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen“ werden Bereiche definiert, in denen die Errichtung entsprechender Anlagen mit einer möglichst geringen Beeinträchtigung von Freiraumfunktionen und dem Landschaftsbild verbunden ist.

Am 07.12.2023 wurde die Stadt Großbottwar, im Rahmen der Unterrichtung über die Verfahrenseröffnung zur Teilfortschreibung des Regionalplans für die Region Stuttgart in den Funktionsbereich Freiflächen-Photovoltaik und Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen gemäß § 9 Abs. 1 ROG., zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Stellungnahme der Stadt Großbottwar vom 07.12.2023

„Die Stadt Großbottwar schlägt vor, den Bereich östlich des Harzbergs Gewann Neuberg als potentielle Fläche für Freiflächen-Photovoltaik mit in der Teilfortschreibung zu berücksichtigen. Die Fläche ist aufgrund der zur Stadt abgewandten Seite nicht einzusehen und daher sehr geeignet. Des Weiteren ist dieser Bereich auch für Windkraft vorgesehen. Aus Sicht der Stadt Großbottwar könnte hier das volle Potential der Fläche ausgeschöpft werden. Wir bitten daher um wohlwollende Prüfung.“

In der aktuellen Planung der Region Stuttgart ist der Bereich des Harzbergs als Fläche des Regionalen Grünzugs mit hoher oder sehr hoher Landschaftsbildqualität eingestuft – in exponierten Lagen sind PV-Anlagen regionalplanerisch nicht zulässig (Einzelfallprüfung erforderlich). Auf Nachfrage bei der Region Stuttgart, ob die aktuelle Planung mit der Planung für die Vorranggebiete für Windkraftanlagen abgestimmt sei, wurde dies verneint. Die Verwaltung empfahl, die Stellungnahme an die Region Stuttgart abzugeben.

Vom Gemeinderat wurde mehrheitlich mit 8 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung beschlossen, die Stellungnahme wie folgt zu ergänzen: „Die derzeitige Situation im Weinbau führt zu hohen Flächenrodungen und Vernachlässigungen in den Weinbaulagen. Dies führt bereits jetzt zu einer Beeinträchtigung der Landschaftsbildqualität in den entsprechen Lagen. Die vorgeschlagene Fläche würde zu keiner weiteren Beeinträchtigung führen.“

Der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage zur Sitzungsvorlage GR-079/2024) zur Teilfortschreibung des Regionalplans zur Festlegung von Vorbehaltsflächen und Öffnung der Regionalen Grünzüge für Freiflächen-Photovoltaikanlagen wurde mehrheitlich mit 14 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Stellungnahme an die Region Stuttgart abzugeben.

Durchführung einer Einwohnerversammlung am 18. November 2024

Nach § 20a der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sollen wichtige Angelegenheiten der Stadt mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll regelmäßig eine Einwohnerversammlung durchgeführt werden. Der Gemeinderat ist für die Anberaumung einer Einwohnerversammlung zuständig und legt dabei Zeit, Ort und Tagesordnung fest.

Gemäß § 20 a der Gemeindeordnung wurde einstimmig beschlossen, am 18. November 2024 um 19:00 Uhr in der Schulmensa eine Einwohnerversammlung mit folgender Tagesordnung durchzuführen:

1. Begrüßung

2. Asiatische Tigermücke

- Gesundheitsgefahr und Bekämpfung

3. Grundsteuerreform

- neue Grundsteuer zum 01.01.2025

4. Harzberghalle

- Aktueller Sachstandsbericht

5. Radweg Kreuzstraße und Benzenmühlstraße

- Sachstand

6. Leitbild-KLIMA
- Aktueller Sachstand

7. Start des Bürgerbusses

8. Aussprache

Erscheinung
Mitteilungsblatt Stadt Großbottwar
NUSSBAUM+
Ausgabe 45/2024
von Bürgermeisteramt Großbottwar
07.11.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Großbottwar
Kategorien
Aus den Rathäusern
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto