Einwohnerfragestunde
Von der Einwohnerfragestunde wurde kein Gebrauch gemacht.
Bekanntgaben nichtöffentlich gefasster Beschlüsse
Die Hauptamtsleiterin gab bekannt, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung am 26.02.2025 die Neuverpachtung des Jagdbogens 1, Hälde, an Peter Schiele und des Jagdbogens 5, Benning, an Andreas Keller beschlossen hat. Die Verpachtung läuft für drei Jahre.
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter
- Konzept zur Umsetzung des Rechtsanspruchs
- Die Schüler-Lebens-Werkstatt gGmbH als Koordinierungsstelle
Durch eine Änderung des Schulgesetzes tritt der Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab Schuljahr 2026/2027 sukzessive in Kraft. Der Rechtsanspruch umfasst in den Schulwochen die Wochentage (Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag), ausgenommen gesetzliche Feiertage. In den Schulferienwochen gilt der Anspruch ebenfalls an den Wochentagen (Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag), ausgenommen sind gesetzliche Feiertage. Nach aktuellem Stand soll es eine Landesregelung geben, dass der Rechtsanspruch in 4 Schulferienwochen des Schuljahres nicht besteht. Der Rechtsanspruch erstreckt sich auf 8 Zeitstunden pro Geltungstag.
Ob und in welchem Umfang der Rechtsanspruch wahrgenommen wird, entscheiden die Kinder, vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten. Es besteht keine Pflicht, Betreuungsangebote wahrzunehmen. Der Rechtsanspruch ist nicht kostenfrei zu gewährleisten. Eine Entgelterhebung ist möglich, da die Inanspruchnahme freiwillig erfolgt.
Der Rechtsanspruch gilt sukzessive für alle Kinder der Klassenstufen 1 bis 4, sowohl für die Wunnensteinschule als auch für die Schule an der Linde. Um den Rechtsanspruch zu erfüllen, sind Angebote der Schule und ergänzende Betreuungsangebote der Stadt notwendig.
Aktuell deckt die Wunnensteinschule die Betreuung an den Tagen Dienstag, Mittwoch und Donnerstag bis 15:30 Uhr ab. Die ergänzende Betreuung wird von Montag bis Donnerstag bis 17 Uhr und Freitag bis 15 Uhr von der Schüler-Lebens-Werkstatt gGmbH übernommen.
Des Weiteren bietet die Stadt die Kernzeitenbetreuung Montag und Freitag vor Unterrichtsbeginn für die 1.-Klässler, Montag bis Freitag von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr für alle Grundschüler sowie Dienstag für 3.- und 4.-Klässler von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr an. Auch die Ferienbetreuung wird über die Stadt von Montag bis Freitag von 07:30 Uhr bis 13:30 Uhr sowie ergänzend Montag bis Donnerstag bis 17:00 Uhr und Freitag bis 15:00 Uhr von der Schüler-Lebens-Werkstatt gGmbH abgedeckt.
Ziel ist es, alle Betreuungsangebote am Schulzentrum sinnvoll zusammenzuführen und zu koordinieren. Hierdurch können Synergien genutzt und doppelte Strukturen abgebaut werden. Auch für die Eltern ergeben sich durch eine einheitliche Koordinierungsstelle wesentliche Vereinfachungen zum jetzigen Verfahren.
Die Verwaltung schlug daher vor, die Betreuungsangebote am Schulzentrum zusammenzuführen und eine Koordinierungsstelle einzurichten. Hierbei sollen die unterschiedlichen Angebote, das Personal, das Anmeldeverfahren und auch die Abrechnung zentral erfolgen.
Um vorhandene Strukturen zu nutzen, wurde vorgeschlagen, die Schüler-Lebens-Werkstatt gGmbH mit der Bündelung und Koordination der Angebote am Schulzentrum zu beauftragen.
Hierbei sollen u. a. folgende Aufgaben übernommen werden:
Als außerschulischer Partner kann die Schüler-Lebens-Werkstatt gGmbH auch auf Förderprogramme zugreifen, die der Stadt nicht zur Verfügung stehen.
Das Personal zur Durchführung der Angebote wird dann direkt über die Schüler-Lebens-Werkstatt gGmbH geführt.
Die Verwaltung schlug daher vor, die Schüler-Lebens-Werkstatt gGmbH mit der Koordinierung der Ganztagsangebote zu beauftragen. Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 12.05.2025 darüber beraten und einen Empfehlungsbeschluss für den Gemeinderat gefasst.
Der Gemeinderat stimmte einstimmig der Bündelung der Betreuungsangebote zu. Der Gemeinderat stimmte mehrheitlich mit 11 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung der Beauftragung der Schüler-Lebens-Werkstatt gGmbH mit der Koordinierung der Ganztagesangebote für das Schulzentrum Großbottwar zu. Weiter wurde die Verwaltung einstimmig beauftragt, interkommunale Kooperationen auszuloten.
Schüler-Lebens-Werkstatt gGmbH
- Beteiligung der Stadt
Seit dem Schuljahr 2015/2016 bietet die Schüler-Lebens-Werkstatt gGmbH (SLW) ein zum laufenden Schulbetrieb ergänzendes Betreuungskonzept und eine Vielzahl an berufswelt-vorbereitenden Angeboten für die Schülerinnen und Schüler der Matern-Feuerbacher-Realschule an.
Während der Schulzeit wurde durch das Angebot für ein Frühstück ab 07.00 Uhr und die Begleitung der Grundschulkinder nach der Ganztagesschule bis 17.00 Uhr das mögliche Zeitfenster an der Schule verlängert.
In den Ferien besteht die Möglichkeit für Realschüler der unteren Klassenstufen an vielschichtigen Workshops teilzunehmen. Der Fokus liegt hier eindeutig auf Qualifizierung und praktischen Erfahrungen im Bereich der Berufsorientierung. Ferner werden für die Klassenstufen 8 bis 10 unterstützende Workshops zur Berufsfindung und weiteren Herausforderungen angeboten. Seit dem Schuljahr 2018/2019 übernimmt die SLW für die Stadt Großbottwar das ergänzende Betreuungsangebot am Schulzentrum.
Die Stadt Großbottwar ist bisher mit 20 % an der Schüler-Lebens-Werkstatt gGmbH beteiligt.
Durch die Änderung des Schulgesetzes tritt der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/2027 sukzessive in Kraft.
Zur Abdeckung des Rechtsanspruchs sind schulische und außerschulische Betreuungsangebote notwendig. Die Koordinierung soll zukünftig die Schüler-Lebens-Werkstatt gGmbH übernehmen.
Hierbei sollen u. a. folgende Aufgaben übernommen werden:
Um die Schüler-Lebens-Werkstatt gGmbH als außerschulischer Partner für die Zukunft zu etablieren, soll die Beteiligung der Stadt auf 80 % erhöht werden.
Die Änderung des Mehrheitsverhältnisses an der SLW wurde vorab mit der Kommunalaufsicht abgestimmt. Diese hält die Beteiligung an der SLW für grundsätzlich gesetzmäßig. Nach Zustimmung durch den Gemeinderat soll ein Geschäftsanteilskaufvertrag geschlossen und notariell beurkundet werden.
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 12.05.2025 darüber beraten und einen Empfehlungsbeschluss für den Gemeinderat gefasst.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Anteil der Stadt am Stammkapital beträgt 5.000 € (20 %), der Anteil von Frau Kaufmann 20.000 € (80 %). Um das Mehrheitsverhältnis zu ändern und dieses auf 80 % zu erhöhen, muss die Stadt weitere 60 %, also 15.000 € des Stammkapitals erwerben.
Als Wertausgleich soll Frau Kaufmann den Betrag anteilig zurückerhalten, den sie bei der Gründung als Bareinlage eingezahlt hat. Bei der Gründung wurden 50 % des Stammkapitals bar eingebracht. Frau Kaufmann hat 11.250 € eingezahlt und die Stadt 1.250 €. Bei einem Wechsel würden die Verhältnisse zwischen Stadt und Frau Kaufmann entsprechend getauscht werden.
Der Gemeinderat stimmte einstimmig bei einer Enthaltung zu, die Beteiligung der Stadt an der Schüler-Lebens-Werkstatt gGmbH auf 80 % zu erhöhen. Frau Kaufmann erhält in diesem Zug als Wertausgleich den anteiligen Wert zurück. Der Gemeinderat beauftragte die Verwaltung, den notwendigen Geschäftsanteilskaufvertrag zu schließen und notariell zu beurkunden.
Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2025 mit Finanzplanung Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserwerk 2025 mit Finanzplanung Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung 2025 mit Finanzplanung
- Beschlussfassung
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 26.03.2025 den Haushaltsplan 2025 beschlossen. Danach wurde der Haushaltsplan der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorgelegt. Bei der Prüfung sind der Kommunalaufsicht zwei Formfehler aufgefallen, die eines erneuten Beschlusses des Gemeinderats bedürfen. So ist bei der Summe der Verpflichtungsermächtigungen Anlage 2 zum Haushaltsplan (Seite 334) nicht der korrekte Betrag in die Haushaltssatzung (Seite 6) übertragen worden. Die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen beträgt gemäß Anlage 2, 2.185.000 € und nicht 1.600.000 €.
Beim Zusammensetzen der einzelnen Abschnitte des Haushaltsplanes wurde versehentlich der Feststellungsbeschluss Wirtschaftsplan Abwasserbeseitigung an der Stelle des Feststellungsbeschlusses Wasserversorgung eingefügt. Betroffene Seiten hiervon: 382 und 383. Somit war der zweiseitige Feststellungsbeschluss der Wasserversorgung nicht enthalten. Der Haushaltsplan wurde nun entsprechend korrigiert. Der Haushaltsplan ist im Übrigen genehmigungsfähig.
Die vorliegende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wurde mehrheitlich mit 14 Ja-Stimmen, 1-Nein-Stimmen beschlossen. Der Haushaltsplan 2025 mit Finanzplanung wurde beschlossen. Der Wirtschaftsplan „Wasserwerk Großbottwar“ für das Wirtschaftsjahr 2025 mit Finanzplanung wurde ebenfalls beschlossen.
Beteiligung an der KAWAG AG & Co. KG - Kapitalerhöhung
Die Stadt Großbottwar ist seit dem 01.04.2016 als Kommanditist der KAWAG AG & Co. KG beigetreten. Kommunale Gesellschafter der KAWAG AG & Co. KG sind mit einer Beteiligungsquote von 51,0 %, 19 Kommunen und der Neckarelektrizitätsverband kurz NEV. Die Süwag Energie AG ist alleinige Komplementärin der KG und hält die anderen 49,0 % der Gesellschaft. Die Stadt Großbottwar selbst hält 4,9 % der Gesellschaftsanteile. Die Zuteilung von 4,9 % wurde anhand des Anteils des Großbottwarer Stromnetzes an der Gesellschaft ermittelt.
Gegenstand des Unternehmens ist im Rahmen der Daseinsvorsorge der Eigentumserwerb an den Stromverteilnetzen nebst Abschluss der Konzessionsverträge zum strategischen Ausbau von Infrastrukturnetzbetrieben und -anlagen durch die Übertragung der damit in Zusammenhang stehenden Werk- und Dienstleistungen an Dritte.
Durch den steigenden Investitionsbedarf in die Stromnetze der KAWAG AG & Co. KG und die damit einhergehende Aufnahmen von Fremdkapital muss mit wirtschaftlicher Wirkung vom 31.12.2025 auch das Eigenkapital der Gesellschaft zugeführt und Fremdkapital in Form von Gesellschaftsdarlehen zurückgeführt werden.
Auslöser des Kapitalbedarfs sind in erster Linie die Energiewende im Verteilernetz und E-Mobilität. Aber auch Wirtschaftswachstum und Zuzug spielen hierbei eine Rolle. Die Investitionsmaßnahmen sind deutlich über der kalkulatorischen Abschreibung. Um die regulatorische Eigenkapitalquote wiederherzustellen und eine optimale Verzinsung des Eigenkapitals herzustellen, ist eine Kapitalerhöhung erforderlich.
Die Kapitalzuführung der kommunalen Gesellschafter erfolgt im Verhältnis 1/3 Eigenkapital zur vertraglich vereinbarten Verzinsung in Höhe von 5,5 % und 2/3 Gesellschafterdarlehen zu 3,355 % (fest bis 2030), sodass sich ein kartellrechtlich höchstzulässiger Mischzinssatz von (derzeit/mindestens) 4,07 % ergibt.
Hieraus ergibt sich für die kommunalen Gesellschafter eine Aufteilung des zuzuführenden Kapitals von 7,5 Mio. € in 2,5 Mio. € Eigenkapital und 5,0 Mio. € Gesellschafterdarlehen.
Für die Beteiligung der Stadt Großbottwar bedeutet dies konkret einen Kapitalbedarf i.H.v. insgesamt 778.235,29 €. Hiervon können 200.000 € durch ein bereits von der Stadt an die KAWAG AG & Co. KG geleistetes Gesellschafterdarlehen finanziert werden.
In der Verwaltungsausschusssitzung vom 12.05.2025 wurde der Sachverhalt vorberaten. Der Verwaltungsausschuss empfahl dem Gemeinderat, der Kapitalerhöhung bei der KAWAG AG & Co. KG um 5,7 Mio. € zuzustimmen. Der Verwaltungsausschuss empfahl außerdem dem Gemeinderat, den Eigenkapitalanteil der Stadt Großbottwar um 259.411,76 € und das Gesellschafterdarlehen um 518.823,53 zu erhöhen. Das bereits bestehende Gesellschafterdarlehen i.H.v. 200.000,00 € soll hierbei zur teilweisen Finanzierung der Kapitalerhöhung herangezogen werden.
Die Maßnahme ist im Haushaltsplan 2025 mit einem Investitionsbedarf von 500.000 € enthalten. Aus wirtschaftlicher Sicht ist die Investition angesichts einer Durchschnittsverzinsung von derzeit mindestens 4,07 % rentabel. Dies gilt auch unter der Berücksichtigung, dass die Stadt selbst die Gelder für die Kapitalerhöhung der KAWAG AG & Co. KG im Kernhaushalt durch Darlehensaufnahmen kompensieren muss.
Sofern die Stadt die Eigenkapitalverstärkung nicht oder nur teilweise unterstützt, hat der NEV die Bereitschaft erklärt, diese für seine Mitglieder zu übernehmen. Entsprechend würden dann die Stimmrechtsanteile und Zinsen dem NEV zufließen.
Der Kapitalerhöhung bei der KAWAG AG & Co. KG um 5,7 Mio. € wurde mehrheitlich bei 14 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme zugestimmt. Der Eigenkapitalanteil der Stadt Großbottwar wurde um 259.411,76 € und das Gesellschafterdarlehen um 518.823,53 € erhöht. Das bereits bestehende Gesellschafterdarlehen i.H.v. 200.000,00 € soll hierbei zur teilweisen Finanzierung der Kapitalerhöhung herangezogen werden.
Teilfortschreibung des Regionalplans für die Region Stuttgart zur Festlegung von Vorbehaltsgebieten und Öffnung der Regionalen Grünzüge für Freiflächen-Photovoltaikanlagen
Beteiligungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 ROG bzw. § 12 Abs. 2 LplG
- Stellungnahme
Der Ausbau der erneuerbaren Energien in Form von Windkraft- und Solaranlagen ist ein wesentlicher Teil der Energiewende in der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz zum Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023) weist diesen daher in § 2 eine besondere Bedeutung zu: Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.
Öffnung der Regionalen Grünzüge für Freiflächen-Photovoltaikanlagen
Auf Landesebene werden die Träger der Regionalplanung mit dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg verpflichtet, in den Regionalplänen mindestens 0,2 % der jeweiligen Fläche als „Gebiete für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen“ festzulegen (§ 21 KlimaG BW1). Zudem wurde durch die Änderung des Landesplanungsgesetzes (LplG) in § 2 eine neue Planungsleitlinie festgelegt, um insbesondere dem Flächenbedarf für die Nutzung erneuerbarer Energien Rechnung zu tragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 a und 2 c LplG2). Die regionalen Grünzüge sollen dazu unverzüglich aus Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne des § 2 EEG für Windkraft- und Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen geöffnet werden (§ 11 Abs. 3 Nr. 7 LplG3).
Die regionalen Grünzüge in der Region Stuttgart werden daher für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen geöffnet, gleichzeitig soll die freiraumschützende Funktion nicht vollständig aufgegeben werden.
Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sind in regionalen Grünzügen zulässig, sofern die dafür vorgesehenen Standorte nicht in Kernflächen und Kernräumen des Fachplans landesweiter Biotopverbund 1, im Wald oder in exponierten Lagen mit einer „sehr hoch“ oder „hoch“ bewerteten Landschaftsbildqualität gemäß Landschaftsbildbewertung der Region Stuttgart liegen.
Festlegung von Gebieten für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen
Mit der Festlegung von „Gebieten für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen“ werden Bereiche definiert, in denen die Errichtung entsprechender Anlagen mit einer möglichst geringen Beeinträchtigung von Freiraumfunktionen und dem Landschaftsbild verbunden ist. Seit der letzten Offenlage wurden FF-PV-Gebiete aufgrund eingegangener Stellungnahmen angepasst.
Am 26.06.2024 wurde die Stadt Großbottwar, im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans für die Region Stuttgart zur Festlegung von Vorbehaltsgebieten und Öffnung der regionalen Grünzüge für Freiflächen-Photovoltaikanlagen gemäß § 9 Abs. 1 ROG, zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
In der aktuellen Planung der Region Stuttgart wurde der Wortlaut der Gruppierung der Flächen u.a. auch für den Bereich des Harzbergs angepasst:
Vorher (2024):
Flächen des regionalen Grünzugs mit hoher oder sehr hoher Landschaftsbildqualität – in exponierten Lagen sind PV-Anlagen regionalplanerisch nicht zulässig (Einzelprüfung erforderlich).
Aktuell (2025):
Flächen im regionalen Grünzug mit hoher oder sehr hoher Landschaftsbildqualität: FF-PV-Anlagen nur in exponierten Lagen regionalplanerisch nicht zulässig. Mit berücksichtigt werden können dabei auch substanzielle Maßnahmen zur Reduzierung der beeinträchtigenden Wirkung auf die Wahrnehmbarkeit entsprechender Anlagen.
Auf Nachfrage bei der Region Stuttgart, welche Auswirkungen die Änderung auf den von der Stadt Großbottwar geforderten Bereich hat, steht die Antwort noch aus.
In der weiteren Diskussion kam das Gremium überein, die Stellungnahme um diesen Text zu erweitern: „Deswegen fordert die Stadt Großbottwar – da das Gebiet keine hohe Landschaftsbildqualität aufweist – die Fläche im regionalen Grünzug, auf der FFPV-Anlagen regionalplanerisch zulässig sind, auszuweisen (hellgrün).“
Der Stellungnahme der Verwaltung zur Teilfortschreibung und Regionalplans zur Festlegung von Vorbehaltsflächen und Öffnung der regionalen Grünzüge für Freiflächen-Photovoltaikanlagen wurde einstimmig zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Stellungnahme an die Region Stuttgart abzugeben.
Bekanntgaben, Verschiedenes
Einweihung Freizeitgebietet Stadt
Die Hauptamtsleiterin gab bekannt, dass die feierliche Einweihung des Freizeitgebiets Stadt am Bach am Samstag, 26.07.2025, 14:00 Uhr stattfindet. Hierzu folgt eine gesonderte Einladung für die Bürgerschaft.
Gemeinde Mundelsheim Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Wert III“
Der Bauamtsleiter informierte über den Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Wert III“. Der Gemeinderat nahm den Sachstand zur Kenntnis.
Weitere Amtszeit des Bürgermeisters
Der Vorsitzende äußerte sich zur Bürgermeisterwahl. Gut 15 Jahre sei er als Bürgermeister von Großbottwar im Amt. Ende Februar 2026 laufe nun die 2. Amtszeit aus. Die Arbeit als Bürgermeister erfülle ihn und mache ihn sehr stolz. Es gilt nun, die etlichen Projekte, die am Horizont bereits zu sehen sind, perspektivisch weiter umzusetzen.
Herausgestellt wurde, dass die konstruktive und vertrauensvolle Arbeit mit dem Gemeinde- und Ortschaftsrat ihm sehr viel Freude bereite und er auch in den weiteren kommenden 8 Jahren Großbottwar mitgestalten möchte. Aus diesen Gründen werde er somit erneut kandidieren und eine 3. Amtszeit anstreben.