Allgemeine Informationen zum Baulandumlegungsverfahren
Vorgang: Vorlage für den Gemeinderat VL-144/2024 für die Sitzung am 09.12.2024
I. Sachverhalt
Die Baulandumlegung (Umlegung) ist ein gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren. Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 45 – 79 des Baugesetzbuches (BauGB).
Die Grundstückseigentümer erhalten für ihre zum Zwecke der Bebauung ungünstig geformten und schlecht erschlossenen Grundstücke neue, grundsätzlich gleichwertige und für eine bauliche Nutzung geeignete Grundstücke. Planungsrechtliche Grundlage für die Umlegung ist in der Regel ein Bebauungsplan. Eine Umlegung kann jedoch auch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile durchgeführt werden.
Bei der Durchführung der Umlegung sind im Wesentlichen folgende Prinzipien zu beachten:
1. Solidaritätsprinzip | Die Grundstückseigentümer bilden eine Solidargemeinschaft. Die Flächen für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen sowie die Flächen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft sind von allen Grundstückseigentümern solidarisch zu gleichen Wertanteilen aufzubringen. |
2. Surrogationsprinzip | Das Grundeigentum bleibt in seiner Substanz erhalten. An die Stelle der alten Grundstücke treten gleichwertige neue Grundstücke (Bestands- und Wertgarantie). |
3. Privatnützigkeit | Die Umlegung steht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der Grundstückseigentümer. |
4. Vorteilsausgleich | Die dem Grundstückseigentümer durch die Umlegung entstehenden Vorteile (Wertsteigerung der Grundstücke) werden im Verfahren entweder in Geld oder in Grundstücksfläche ausgeglichen. |
Verantwortlich für die Durchführung der Umlegung ist die Gemeinde. In Baden-Württemberg muss hierzu von der Gemeinde ein beschließender Ausschuss gebildet werden (Umlegungsausschuss, siehe weitere Erläuterungen). Der Umlegungsausschuss fasst die wesentlichen Beschlüsse und erlässt die Verwaltungsakte im Umlegungsverfahren. Fachlich unterstützt wird der Umlegungsausschuss von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren Schwing Hecht Dr. Neureither. Diese bereiten gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 BauGB die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vor und erledigen die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben.
Der Ablauf eines Umlegungsverfahrens ist in folgendem Schaubild dargestellt:
Die im Folgenden genannten wesentlichen Schritte innerhalb des Umlegungsverfahrens beruhen auf den gesetzlichen Vorgaben der §§ 45 – 79 BauGB.
1. Einleitung des Umlegungsverfahrens
Das Verfahren wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen förmlichen Umlegungsbeschluss des Umlegungsausschusses eingeleitet (§ 47). Dabei ist das Umlegungsgebiet (§ 52) genau zu bezeichnen und die darin gelegenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Es ist eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis zu fertigen, welche für die Dauer eines Monates in der Gemeinde öffentlich auszulegen sind (§ 53). Im Grundbuch ist für die betreffenden Grundstücke der Umlegungsvermerk einzutragen (§ 54). Mit der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses tritt außerdem für alle Grundstücke im Umlegungsgebiet eine Veränderungssperre in Kraft, wonach alle die relevanten Grundstücke betreffenden Verfügungen und Rechtsvorgänge vom Umlegungsausschuss schriftlich genehmigt werden müssen (§ 51).
2. Festlegung des Verteilungsmaßstabes und der Einwurfs- und Zuteilungswerte
Sämtliche im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden rechnerisch zu einer Umlegungsmasse vereinigt (§ 55 Abs. 1). Die zukünftigen öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sowie ggfs. weitere öffentliche Flächen werden der Gemeinde vorab zugeteilt. Es verbleiben die privat nutzbaren Grundstücke. Diese bilden die Verteilungsmasse (§ 55 Abs. 4). Die Verteilung der neuen Baugrundstücke erfolgt in der Regel nach dem Verhältnis der Werte der eingebrachten Flächen. Danach erhält jeder Eigentümer von der Verteilungsmasse den prozentualen Anteil wieder zurück, den er mit seinem Grundstück in die Umlegungsmasse eingebracht hat (§56 ff.).
Die neuen Grundstücke (Zuteilungsgrundstücke) sind höherwertiger als die alten Grundstücke (Einwurfsgrundstücke), da sie nach Lage und Form bebaubar sind. Der Wertunterschied zwischen alten und neuen Grundstücken ist von den Eigentümern entweder in Geld oder durch einen Flächenbeitrag auszugleichen (siehe dazu weitere Erläuterungen zum Umlegungsvorteil). Die jeweiligen Einwurfs- und Zuteilungswerte werden vom Umlegungsausschuss festgestellt.
3. Aufstellung des Umlegungsplanes
Vor der Aufstellung des Umlegungsplanes wird die Zuteilung der neuen Grundstücke mit den Eigentümern erörtert (§ 66 Abs. 1). Nach Möglichkeit sind den Eigentümern Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage zuzuteilen. Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer kann als Abfindung für die alten Grundstücke auch Geld bzw. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebietes in Frage kommen (§ 59).
Nach Beendigung der Erörterungsphase wird das Ergebnis im Umlegungsplan zusammengefasst. Er besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis (§ 66 Abs. 3). In der Umlegungskarte werden die neuen Grundstücksverhältnisse dargestellt (§ 67). Das Umlegungsverzeichnis enthält für alle Eigentümer und Beteiligten die neuen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken sowie die zu erbringenden Geldleistungen (§ 68).
Der Umlegungsausschuss beschließt den Umlegungsplan. Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 69). Allen Beteiligten an der Umlegung wird ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt (§ 70).
4. Inkrafttreten des Umlegungsplanes
Wenn der Umlegungsplan nach der Erledigung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung unanfechtbar geworden ist, tritt er mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit in Kraft. Damit tritt der im Umlegungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes (§ 71).
Umlegungsausschuss
Nach § 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB – DVO) hat der Gemeinderat zur Durchführung einer Umlegung einen Umlegungsausschuss zu bilden. Der Umlegungsausschuss fasst die wesentlichen Beschlüsse und erlässt die Verwaltungsakte im Umlegungsverfahren. Seine Sitzungen sind nichtöffentlich (§ 6 Abs. 1 BauGB-DVO).
Im Rahmen des Umlegungsverfahrens sind nach Anhörung der Grundstückseigentümer mindestens folgende Beschlüsse durch den Umlegungsausschuss zu fassen, wobei dieser von vermessungstechnischen Sachverständigen (Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Schwing Hecht Dr. Neureither) fachlich unterstützt wird:
Der Gemeinderat nimmt die allgemeinen Informationen zum Baulandumlegungsverfahren zur Kenntnis.
Beauftragung der verfahrenstechnischen Vorbereitung und der zur Durchführung der Baulandumlegung „Hochsteig-Tal“ erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben
Vorgang: Vorlage für den Gemeinderat VL-144/2024 für die Sitzung am 09.12.2024
I. Sachverhalt
Zur Neuordnung der Grundstücke im Bereich des Baulandumlegungsverfahrens „Hochsteig-Tal“ sind umfangreiche Vorbereitungsarbeiten sowie vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben durchzuführen. Mit diesen Arbeiten kann die Gemeinde gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI), der in der Durchführung solcher Aufgaben erfahren ist, beauftragen.
Zu den Vorbereitungs- und Durchführungsarbeiten einer Baulandumlegung gehören
Da es sich bei diesen Arbeiten um hoheitliche Vermessungen handelt, erfolgt die Vergütung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach landesrechtlichen Vorschriften (Gebührenverordnung MLW (GebVO MLW) vom 1. März 2024, GBl. 2024, Nr. 18).
Der Gemeinderat beschließt ohne Aussprache auf Grundlage der Vorlage 55/2025 mit 14 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen:
Mit der verfahrenstechnischen Vorbereitung und den zur Durchführung der Baulandumlegung „Hochsteig-Tal“ erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben werden die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Schwing Hecht Dr. Neureither mit Amtssitzen in Mannheim, Karlsruhe und Mosbach beauftragt.
Bildung des Umlegungsausschusses „Hochsteig – Tal“
Vorgang: Vorlage für den Gemeinderat VL-144/2024 für die Sitzung am 09.12.2024
I. Sachverhalt
Die Stadt Spaichingen beabsichtigt, die Grundstücke im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Hochsteig-Tal“ auf der Gemarkung Spaichingen neu zu ordnen, so dass nach Lage, Form und Größe für die vorgesehene bauliche Nutzung zweckmäßig gestaltete Parzellen entstehen.
Auf der Grundlage von § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde deshalb vom Gemeinderat der Stadt Spaichingen am 14.12.2020 eine Baulandumlegung angeordnet. Mit der Vereinbarung vom 17.12.2020 wurde nach § 46 Abs. 4 BauGB die Befugnis für die Durchführung der Umlegung „Hochsteig-Tal“ auf das Landratsamt Tuttlingen, Vermessungs- und Flurneuordnungsamt, übertragen.
Am 09.12.2024 wurde seitens der Stadt Spaichingen der Grundsatzbeschluss gefasst, dass Baugebiete, bei denen private Grundstückseigentümer beteiligt sind, als freiwillige Verfahren mit dem Abschluss von Kostentragungsvereinbarungen durch die Eigentümer ausgestaltet werden sollen. Hiermit einher lässt sich das Umlegungsverfahren als sogenanntes „Vereinbartes gesetzliches Umlegungsverfahren“ durchführen. Aus diesem Grund wurde die mit dem Landratsamt getroffene Vereinbarung am 11.04.2025 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Die Zuständigkeit für die Durchführung der Baulandumlegung „Hochsteig-Tal“ liegt somit wieder bei der Stadt Spaichingen. Nach § 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-DVO) hat der Gemeinderat für die Durchführung einer Umlegung einen Umlegungsausschuss zu bilden.
Bei der Stadt Spaichingen besteht kein ständiger Umlegungsausschuss. Aus diesem Grund ist ein Umlegungsausschuss für die Dauer des Baulandumlegungsverfahrens „Hochsteig-Tal“ zu bilden. Der Umlegungsausschuss ist ein beschließender Ausschuss nach § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO). Es gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über beschließende Ausschüsse. Nach §40 Abs.1 GemO besteht der Umlegungsausschuss aus dem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern. Vorsitzender eines beschließenden Ausschusses ist der Bürgermeister; er kann einen seiner Stellvertreter oder, wenn alle Stellvertreter verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Mitglied des Gemeinderates ist, mit seiner Vertretung beauftragen.
Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Es können nur Mitglieder und Stellvertreter in den Umlegungsausschuss bestellt werden, für die keine Befangenheitstatbestände gemäß § 18 GemO vorliegen. Befangen sind insbesondere solche Personen, die mit einem Eigentümer oder Rechtsinhaber (z.B. auch Pächter) eines im Umlegungsgebiet liegenden Grundstückes in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt bzw. bis zum zweiten Grade verschwägert sind oder einen Eigentümer oder Rechtsinhaber kraft Gesetzes bzw. durch Vollmacht vertreten.
Zusätzlich zu den Mitgliedern sind in den Umlegungsausschuss mindestens ein Vermessungssachverständiger (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) und ein Bausachverständiger (z. B. Stadtplaner, Architekt oder Bauingenieur) zu berufen. Sie wirken als beratende Sachverständige mit.
Der Gemeinderat beschließt mit
15 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme, 0 Stimmenthaltungen:
Zur Durchführung der Umlegung „Hochsteig-Tal“ wird ein nichtständiger Umlegungsausschuss gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung der Landesregierung, des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches (BauGB-DVO) vom 02.03.1998 (GBl. S. 185), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2021 (GBl. 2022 S. 1, 19), gebildet.
Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Bürgermeister Herrn Markus Hugger als Vorsitzenden und weiteren vier Mitgliedern.2
Er entscheidet an Stelle des Gemeinderats.
Als Mitglieder des Ausschusses werden gewählt.3
Mitglieder (Gemeinderäte): | Stellvertreter (Gemeinderäte): |
Stefan Keck | Tobias Schumacher |
Alexander Efinger | Stefanie Eski |
Roland Reichmann | Frank Stoffel |
Richard Wagner | Stefan Schrode |
Als beratende Sachverständige gemäß § 5 der vorstehend genannten Verordnung werden bestellt:4
Bautechnischer Sachverständiger:5 Benedikt Schmid (Stadt Spaichingen)
Vermessungstechnischer Sachverständiger: Andreas Hecht
Dr. Matthias Neureither (Stellvertreter)
1 Bei der Beschlussfassung sind die Befangenheitsvorschriften zu beachten. Mitglieder des Gemeinderats, die selbst oder denen nahestehende Personen Eigentümer von Grundstücken oder Inhaber von Rechten an Grundstücken im Umlegungsgebiet sind, dürfen bei der Beschlussfassung nicht mitwirken (vgl. § 18 GemO). Die Anordnung hat keine Rechtswirkung nach außen.
Der Beschluss über die Einleitung der Umlegung (Umlegungsbeschluss - § 47 BauGB) wird vom Umlegungsausschuss gefasst; eine Zuständigkeit des Gemeinderats ist hier nicht mehr gegeben.
2 Der Umlegungsausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung. Seine Zusammensetzung regelt sich nach § 40 GemO in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der VO der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuchs (BauGB-DVO). Er besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens 4 Mitgliedern, sowie ggf. einem weiteren, voll stimmberechtigten Mitglied (vgl. 5).
3 Ergänzen "im Wege der Einigung" oder "durch Verhältniswahl" oder "durch Mehrheitswahl".
4 Ist der beratende Sachverständige Bediensteter einer Behörde, erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit dieser.
5 Macht der Gemeinderat von der Möglichkeit keinen Gebrauch, ein weiteres Mitglied zu bestellen (vgl. 5), dann ist gemäß § 5 BauGB-DVO ein Vermessungsbeamter der örtlich zuständigen Vermessungsbehörde oder ein örtlich zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur als Sachverständiger zur Mitwirkung mit beratender Stimme im Umlegungsausschuss (beratender Sachverständiger) zu bestellen.
Baugesuch Karlstraße 4
I. Sachverhalt
Bzgl. den Grundstücken Flst.Nr. 1771/8, Flst.Nr. 1771/9 Karlsstraße 4, liegt ein Baugesuch von einem Bauträger vor. Er möchte auf diesen beiden Grundstücken zwei Mehrfamilienhäuser errichten sowie 22 PWK-Stellplätze.
Die von dem Bauherrn auf diesem Grundstück geplanten Mehrfamilienhäuser sehen im östlichen Gebäude 7 Wohneinheiten (Wohnhaus 1) und im westlichen Gebäude 9 Wohneinheiten (Wohnhaus 2) vor. Beide Gebäude sollen dem öffentlich geförderten preis- und belegungsgebunden Wohnraum dienen (Förderprogramm Wohnungsbau BW – Sozialwohnungsbau). Die Wohneinheiten des Bauvorhabens werden zur Vermietung für mindestens 40 Jahren errichtet. Die von dem Bauherrn anvisierte Förderung beinhaltet die Voraussetzung, dass die so geschaffenen Wohneinheiten für 40 Jahre mit 40 Prozent Mietabsenkung von der aktuell geltenden Ortsvergleichsmiete angeboten werden. Es ist ein hoher qualitativer Baustandard vorgesehen (Fußbodenheizung, Bodenflächen leicht zu reinigen, besonders hell beleuchtetes Treppenhaus, bodentiefe Dusche, aktuell geforderter energetische Standard wird eingehalten, etc.).
Die betreffenden Grundstücke befinden sich wie der Antragsteller zutreffend angibt, im sog. unbeplanten Innenbereich. Dies bedeutet, dass betreffend das Grundstück kein Bebauungsplan besteht. Dies bedeutet, dass die Beantwortung der Zulässigkeit der baulichen Anlagen gemäß § 34 BauGB geprüft werden muss.
Nach § 34 BauGB muss sich eine bauliche Anlage in die Eigenart der näheren Umgebung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügen und die Erschließung gesichert sein.
Die nähere Umgebung entspricht einer Fläche, welche mittels gebietsprägender Bebauung festzustellen ist. Diese Fläche wird von folgenden Straßen umgrenzt: Im Osten durch die Angerstraße, im Süden durch das Flrst.Nr 1775/1, im Westen durch den Franziskusweg und im Osten durch die Karlstraße. Dem als Anlage 1 beigefügten Auszug aus dem Geoinformation kann man den rahmenbildenden Bereich entnehmen.
Die Art der näheren Umgebung ist durch Wohnbebauung geprägt. Da der Bauherr auch Wohnraum herstellen will, entspricht diese Planung der Art der Nutzung der näheren Umgebung.
Die Anzahl der Wohnungen ist im unbeplanten Innenbereich nicht maßstabsprägend.
Dem Baugesuch kann man die geplante Bebauung sowie auf dem darin enthaltenen zeichnerischen Lageplan die angrenzende Umgebungsbebauung entnehmen.
Das beantragte Wohnhaus 1 hat eine über den Erdboden ragende Kubatur von 2.186 m³. Das beantragte Wohnhaus 2 hat eine Kubatur von 2.691 m³. Das Gebäude in dem einschlägigen Gebiet mit der höchsten Kubatur ist aktuell das Haus Karlsstraße 2 mit einer Kubatur von 1.956 m³.
Die geplante Zufahrt erfolgt für beide Wohngebäude aus der Karlsstraße. Zwei der notwendigen Stellplätze des geplanten Wohnhauses 1 befinden sich auf dem Flurstück 1771/8. Diese werden durch eine entsprechende Baulast für das Wohnhaus 1 gesichert werden.
Die Grundstücksgrenze ist durch den Bauherrn noch so zu verschieben, dass jeweils ein Abstand von 2,5 m zwischen den Wohnhäusern hergestellt wird.
Die geplanten Gebäude sind in die Gebäudeklasse 4 einzuordnen. Dies bedeutet, dass sich in den Gebäuden Aufenthaltsräume oberhalb einer Geschossdecke von mehr als sieben Meter über der Erdgeschossbodenhöhe befinden. Die geplanten Gebäude haben jeweils vier Geschosse.
II. Stellungnahme der Verwaltung
Dem Baugesuch gingen mehrere Verhandlungsrunden mit dem Bauherrn voraus, in denen das Vorhaben deutlich reduziert wurde.
Das nun geplante Bauvorhaben fügt sich im Hinblick auf die Art in das Baugebiet ein.
Das Maß der Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche sowie der Vorhaltung von Stellplätzen für PKWs und Fahrräder des Bauvorhabens fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Das Bauvorhaben unterstützt wohnungssuchende Bürger durch die Schaffung von modernem und bezahlbarem Wohnraum. Es fügt sich städtebaulich ins Stadtbild ein.
Der Gemeinderat lehnt den Antrag von Herrn Grimm, eine Veränderungssperre zu erlassen,
mit 9 Ja-Stimmen, 6 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen ab.
Der Gemeinderat beschließt mit
12 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen:
Der Gemeinderat wird zu dem vorliegenden Bauvorhaben bzgl. den Grundstücken Flst.Nr. 1771/8 und Flst.Nr. 1771/9 in der Karlsstraße 4 gehört.
Friedhofssatzung
Anpassung von Grabmaßen und Regelung zu Ehrenbürgergrabstätten
Vorgang: - VL 124/2025 – Neufassung der Friedhofssatzung + Kalkulation der Gebühren für die Nutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen
I. Sachverhalt
Regelung zur Ehrenbürgergrabstätten:
Gemeinden können gemäß §22 der Gemeindeordnung Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Der Geehrte erhält so einen Sonderstatus, welcher ausgehend von der Kommentierung zur Gemeindeordnung mit besonderen Vergünstigungen verbunden sein kann.
Die Verwaltung hat sich mangels bisheriger Regelung damit auseinandergesetzt, wie die Erinnerung an besonders verdiente Personen nachhaltig aufrechterhalten werden kann. Dies kann in Form der Erhaltung von Grabmalen über die Ruhezeit hinaus geschehen. Die Verwaltung schlägt daher folgendes Vorgehen im Zusammenhang mit Grabstellen von Ehrenbürgern vor:
Der Erhalt der Grabmale erfolgt auf Antrag des Nutzungsberechtigten.
Änderung von Grabmaßen:
Die kleineren Anpassungen/Änderungen erfolgen vor dem Hintergrund, dass in den vergangenen Wochen zu einzelnen Punkten mehrfach Anfragen von Bestattern, Steinmetzen und aus der Bürgerschaft eingegangen sind. Gleichzeitig sind auf dem Friedhof bereits Grabstätten vorhanden, die von den alten und den derzeit gültigen Vorgaben abweichen. Um eine einheitliche, nachvollziehbare und gerechte Regelung für alle Betroffenen zu schaffen, wird die Satzung entsprechend geringfügig angepasst. Die vorgenannten Änderungen dienen sowohl der Vereinfachung der Verwaltungsprozesse als auch der praxisnahen und bürgerfreundlichen Ausgestaltung der Friedhofssatzung.
Folgende Anpassungen im Einzelnen:
Der maximal zulässige Durchmesser von Urnen wird von bisher 20 cm auf 25 cm erhöht. Diese Maßnahme trägt dem Umstand Rechnung, dass zunehmend größere Urnen verwendet werden, teils auch Überurnen.
Hinsichtlich der zulässigen Materialien bei Grabmalen wird künftig bruchsicheres Glas, sofern ein entsprechender Nachweis über die Bruchsicherheit erbracht wird, als zulässiges Material aufgenommen. Kunststoffe bleiben weiterhin ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Regelung ermöglicht eine gestalterische Erweiterung im Rahmen der Sicherheit und Ästhetik des Friedhofs.
Grabeinfassungen, die bisher nur dort zulässig waren, wo keine städtischen Trittplatten verlegt sind, sollen künftig auf allen Grabfeldern grundsätzlich erlaubt sein. Ziel ist eine einheitliche und flexible Gestaltungsmöglichkeit der Grabstätten für die Angehörigen.
Die zulässige Ansichtsfläche für Grabmale auf Urnengrabstätten wird von 0,40 m² auf 0,50 m² erhöht. Gleichzeitig wird die zulässige Breite von 80 cm auf 100 cm angepasst, um eine zeitgemäße und würdige Gestaltung zu ermöglichen. Für Stelen aller Art wird eine maximale Höhe von 130 cm festgelegt, um eine einheitliche Regelung unabhängig von Grabart und Material sicherzustellen.
Die zulässige Ansichtsfläche auf mehrstelligen Grabstätten wird von 1,10 m² auf 1,50 m² erhöht.
Der Gemeinderat beschließt mit
15 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 1 Stimmenthaltungen:
Der Anpassung der Friedhofssatzung wird zugestimmt. Gestrichen werden soll der Zusatz, dass Grabmale der Ehrenbürger nur auf Antrag der Nutzungsberechtigen erhalten werden sollen, zudem wird der redaktionelle Fehler korrigiert, so dass die Satzung am 01.07.2025 in Kraft treten kann.
Fortschreibung Lärmaktionsplan im vereinfachten Verfahren
Vorstellung der Ergebnisse LAP Stufe 4
Vorgang: - Beratung im GR 05.05.2008 VL-88/2008
- Beratung im GR 26.05.2008 VL- 88/2008 1. Ergänzung
- Beratung im GR 22.09.2008 VL- 88/2008 2. Ergänzung
- Beratung im GR 29.09.2008 VL- 88/2008 3. Ergänzung
- Beratung im TA 04.05.2015 VL- 22/2015
- Beratung im GR 19.10.2015 VL-132/2015
- Beratung im GR 12.09.2016 VL-134/2016
- Beratung im GR 24.04.2017 VL- 66/2017
- Beratung im GR 27.11.2019 VL-164/2017
- Beratung im GR 14.09.2020 VL- 87/2020
- Beratung im GR 10.05.2021 VL- 52/2021
- Beratung im GR 18.10.2021 VL-121/2021
- Beratung im GR 21.10.2024 VL-122/2024
I. Sachverhalt
Die Lärmaktionsplanung der Städte und Gemeinden hat sich als wichtige Säule beim Schutz vor Verkehrslärm in Baden-Württemberg etabliert. Dem Verkehrsministerium war und ist es ein Anliegen, dass bestehende Handlungsspielräume im Sinne der Lärmbetroffenen weiter ausgeschöpft werden. Deshalb wurde der „Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung“, datiert am 08. Februar 2023, neu verfasst, um die Rahmenbedingungen für den Schutz vor Umgebungslärm in Baden-Württemberg weiter zu verbessern. Nach §47 Bundesimmissionsschutzgesetz wurden im Dezember 2023 von der Landesanstalt für Umwelt alle Hauptverkehrsstraßen mit über 3 Mio. Kfz/Jahr bzw. 8.200 Kfz/24h analysiert und damit die 4. Runde der Lärmaktionsplanung eingeläutet.
Die Stadt Spaichingen ist im Rahmen der Lärmaktionsplanung Stufe 4 aufgrund der Verkehrsbelastungen der Bundesstraße 14 von über 8.200 Kfz/24h verpflichtet, einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Sie hat in Stufe 3 der Lärmaktionsplanung bereits einen qualifizierten Lärmaktionsplan für die B 14 innerhalb der Gemarkungsgrenzen mit der Festsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen beschlossen. Durch die bisherige Lärmaktionsplanung wurde die ganztägige Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h aus Lärmschutzgründen entlang der B 14 Ortsdurchfahrt Spaichingen umgesetzt. Dieser Lärmaktionsplan für die sog. Pflichtstrecke B 14 wird nun in Stufe 4 im vereinfachten Verfahren fortgeschrieben.
Das mit der Fortschreibung der Lärmaktionsplanung von Spaichingen beauftragte Büro Rapp AG, Freiburg, hat zwischenzeitlich die Ergebnisse der Lärmkartierung LUBW ausgewertet. Dies wurde in der öffentlichen Sitzung am 21. Oktober 2024 vorgestellt.
Trotz bereits bestehender ganztägiger Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen von 30 km/h werden entlang der B 14 vielfach Betroffenheiten im gesundheitskritischen Bereich von 65/55 dB(A) tags/nachts und über der grundrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung 70/60 dB(A) tags/nachts festgestellt. Eine mögliche grundlegende Lärmminderung im Zuge der B 14 Ortsdurchfahrt Spaichingen durch einen Neubau der Umfahrung ist allenfalls langfristig zu erwarten. Im Bundesverkehrswegeplan 2030 ist die Maßnahme als vordringlicher Bedarf eingestuft. Aufgrund der ermittelten hohen Lärmpegel und Betroffenheiten sollte die Stadt Spaichingen die bereits festgesetzten Lärmminderungsmaßnahmen aus der bisherigen Lärmaktionsplanung; hier Einbau eines lärmoptimierten Fahrbahnbelags weiterverfolgen.
Auch ohne Festsetzung weiterer Lärmminderungsmaßnahmen ist ein Beteiligungsverfahren zwingend notwendig. Das Beteiligungsverfahren für die Öffentlichkeit fand im Zeitraum vom 04.November 2024 bis einschließlich 06. Dezember 2024 statt. Seitens der Bürgerschaft sind im Rahmen des Beteiligungsverfahrens keine Stellungnahmen bei der Stadtverwaltung eingegangen.
Im Zeitraum vom 11. April 2025 bis einschließlich 16. Mai 2025 fand die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange statt. Im Rahmen der Offenlage gingen fünf Stellungnahmen seitens der Behörden und Träger öffentlicher Belange ein – alle ohne weitere Einwendungen gegen den Lärmaktionsplan. Inhalt und Wertung der eingegangenen Stellungnahmen können der Anlage entnommen werden.
Somit kann der kommunale Lärmaktionsplan Stufe 4 unverändert im Gremium final beschlossen werden. Nach finalem Beschluss des Lärmaktionsplans erfolgt die öffentliche Bekanntmachung und die Information der Träger öffentlicher Belange.
II. Rechtslage
EU-UmgebungslärmRL (RL 2002/49/EG)
§47d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
III. Haushaltsrechtliche Auswirkungen
Die öffentliche Bekanntmachung des Lärmaktionsplanes wirkt sich nicht auf den Haushalt aus.
Der Gemeinderat beschließt mit
14 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen:
1. Der Gemeinderat nimmt die im Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis.
2. Der Gemeinderat beschließt den Lärmaktionsplan der Stadt Spaichingen mit Stand vom 21.05.2025.
3. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, den Lärmaktionsplan formal abzuschließen und die Öffentlichkeit hierüber zu informieren.
Zweite Öffentlichkeitsbekanntmachung im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans Schwarzwald-Baar-Heuberg – Teilplan „Freiflächenphotovoltaik“ – Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. § 12 Abs. 2 und 3 Landesplanungsgesetz (LplG) und § 9 Raumordnungsgesetz (ROG)
I. Sachverhalt
Der Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg hat in der Sitzung der Verbandsversammlung am 28.03.2025 beschlossen, auf Grundlage des geänderten Planentwurfs ein erneutes Beteiligungsverfahren für die Fortschreibung des Regionalplans Schwarzwald-Baar-Heuberg durchzuführen.
Im Januar 2025 fanden Gespräche zwischen Mitgliedsgemeinden der VG und dem Regionalverband statt, deren Besprechungsergebnisse u. a. in der Anlage 1 zur Beilage VV-Ö 2/2025 Berücksichtigung fanden. So sind Flächen der Gemeinden Böttingen, Denkingen, Aldingen wie auch der Stadt Spaichingen als B-Gebiete eingeordnet. Diese B-Gebiete beinhalten Flächen, die auf die kommunale Bauleitplanung zurückgehen und nach eigenständiger Prüfung durch den Regionalverband in den Regionalplan aufgenommen wurden.
Für die Stadt Spaichingen befindet sich somit nur die Bestandsfläche auf der Erddeponie Hofener Ried aufgeführt. Ein weiteres Vorbehaltsgebiet ist für die Stadt Spaichingen nicht vorgesehen.
Die Gemeinde Denkingen ist als C-Gebiet aufgeführt. C-Gebiete verweisen auf Flächen, die im Rahmen der Erweiterung der Suchraumkulisse im Nachgang des ersten Beteiligungsverfahrens anhand von Eignungskriterien ausgewählt und ergänzt wurden. Die Gemeine Denkingen beantragt die Streichung als C-Gebiet.
Die Verbandversammlung des Regionalverbands Schwarzwald-Baar-Heuberg hat am 01. Dezember 2023 die Fortschreibung des Regionalplans Schwarzwald-Baar-Heuberg – Teilplan „Freiflächenphotovoltaik“ beschlossen. Zum Planungsgebiet gehören der Landkreis Rottweil, der Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis und der Landkreis Tuttlingen.
Die erste Beteiligung der Öffentlichkeit fand vom 08.01. – 09.02.2024 mit Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung bis zum 01.03.2024 statt.
Die erste Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand vom 08.01. – 08.04.2024 statt. Da hierbei keine einschränkenden Vorgaben für die Stadt Spaichingen vorlagen, gab die Stadt Spaichingen keine abweichende Stellungnahme ab.
Im Zeitraum vom 14. April 2025 bis 13. Mai 2025 wurde die Öffentlichkeit zum zweiten Mal beteiligt.
Im Zeitraum vom 31. März 2025 bis 23. Mai 2025 wurden den Trägern öffentlicher Belange die Möglichkeit zur Stellungnahme in der zweiten Beteiligungsrunde gegeben.
Da die Stadt Spaichingen wie auch die Mitgliedsgemeinden, bis auf den benannten Streichungsantrag der Gemeinde Denkingen, keine Betroffenheit bzw. Einwände haben, wurde dem Regionalverband von der Stadt Spaichingen eine Stellungnahme ohne Änderungsanträge durch die Stadt zugesandt.
Zur Kenntnis genommen