Neufassung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr – Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES)
I. Sachverhalt
Die aktuelle Feuerwehr-Entschädigungssatzung wurde vom Gemeinderat letztmals am 22.05.2017 neu beschlossen. Seitdem wurde unter anderem wegen der steuerlichen Behandlung der Entschädigung ein neues Satzungsmustersatzung durch den Landesfeuerwehrverband BW herausgegeben. Weiterhin verabschiedeten am 05.08.2025 der Städte- und Gemeindetag BW zusammen mit dem Landesfeuerwehrverband BW neue Orientierungswerte zur Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige (siehe Anlage 1).
Die Verwaltung nahm dies zum Anlass die Entschädigungssatzung in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr zu überarbeiten (siehe Anlage 2). Hierbei blieb man bewusst eng an der Vorlage und hat diese lediglich an wenigen Punkte geändert (u.a. Streichung Entschädigung für Übungsdienst, Beibehaltung Entschädigung Ausschuss und Arbeitsdienste).
Entsprechend wurden auch die Entschädigungssätze mit Hinblick auf die Orientierungswerte angepasst (siehe Anlage 3). Wesentliche Änderungen zur alten Satzung stellt die Umstellung der Entschädigung für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von Staffelsätzen auf stundenweise Entschädigung dar. Weiterhin wurden Staffelsätze für die Ausbildungen nach der VwV Feuerwehrausbildung (u.a. Maschinisten, Sprechfunker, Truppführer etc.) und eine Entschädigung für Wach-, Bereitschafts- und Sonderdienste sowie für weitere Funktionsträger (Jugendgruppenleiter, Leiter und stv. Leiter Altersabteilung) aufgenommen, die bisher nicht in der alten Satzung enthalten waren. Der Entschädigungssatz für den stellvertretenden Kommandanten wurde entsprechend seines tatsächlichen Arbeitsaufwandes entgegen der sonst moderaten Erhöhungen um jährlich 2.100,00 € erhöht.
Vergleich der alten und neuen Entschädigungssätze:
| Aktuelle Satzung | Neue Satzung | |
| Entschädigung für Einsätze | 12,00 €/h | 16,00 €/h |
Entschädigung für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen | bis 3 h 18,00 € ab 3 h bis 6 h 36,00 € ab 6 h 48,00 € | 14,00 €/h VwV Feuerwehrausbildung: bis 20 h 30,00 € 21 h – 40 h 60,00 € über 41 h 150,00 € |
| Brandsicherheitswachdienst | 12,00 €/h | 16,00 €/h |
Wach-, Bereitschafts- und Sonderdienste | --- | Wachdienst 14,00 €/h Bereitschaftsdienst 3,00 €/h Sonderdienste 14,00 €/h |
Haushaltsführende Personen Einsatz Aus- und Fortbildung | 12 €/h 12 €/h | 16 €/h 14 €/h |
Funktionsträger Kommandant Stv. Kommandant Jugendwart Stv. Jugendwart Jugendgruppenleiter Schriftführer Kassenwart Leiter Altersabteilung Stv. Leiter Altersabteilung | 4000,00 €/a 1500,00 €/a 1500,00 €/a 750,00 €/a --- 400,00 €/a 400,00 €/a --- --- | 400,00 €/m (4800,00 €/a) 300,00 €/m (3600,00 €/a) 150,00 €/m (1800,00 €/a) 75,00 €/m (900,00 €/a) 40,00 €/m (480,00 €/a) 40,00 €/m (480,00 €/a) 40,00 €/m (480,00 €/a) 20,00 €/m (240,00 €/a) 10,00 €/m (120,00 €/a) |
| Feuerwehrausschuss | 700,00 €/a | 700,00 €/a |
| Arbeitsdienste etc. | Mindestlohn (aktuell 12,82 €/h) | 14,00 €/h |
| Ausbilder intern | 12,00 €/h | 14,00 €/h |
| Ausbilder extern | 12,00 €/h | 16,00 €/h |
II. Stellungnahme der Verwaltung
Auf Stützpunktebene und bei den Feuerwehren im Landkreis Tuttlingen besteht grundsätzlich die Einigkeit, dass der Entschädigungssatz für Einsätze auf 16,00 €/h angehoben werden soll. Der Landkreis selbst Entschädigt die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen inzwischen mit 16,00 €/h. Im Rahmen der Orientierungssätze bewegen sich die Beträge im unteren Drittel, weshalb die Verwaltung die Erhöhung nach 8 Jahren als angemessen ansieht.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig:
Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Feuerwehr-Entschädigungssatzung, wie in Anlage 2 dargestellt.
Neufassung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Spaichingen – Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung (FwKS)
I. Sachverhalt
Die Gemeineden sollen für die Einsätze ihrer Gemeindefeuerwehr nach den Maßgaben des § 34 Feuerwehrgesetz Kostenersatz verlangen. Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge erhoben. Weiterhin werden die Kosten für Hilfe leistende Feuerwehren oder andere Einrichtungen, für Sonderlösch- und einsatzmittel, sowie durch den Einsatz notwendigen Kosten und Auslagen weiterberechnet.
Die Stundensätze für ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte setzen sich zusammen aus den beim Einsatz gewährten Entschädigungen für Verdienstausfall und Auslagen sowie sonstigen für den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilung entstehenden jährlichen Kosten, die auf der Grundlage von 80 Stunden je Feuerwehrangehörigem berechnet werden. Durch Satzung können hierfür Durchschnittssätze gebildet werden.
Ausgehend davon, dass die Entschädigungssätze sich ändern (Vorlage 104/2025), wurden auch die Kosten für die sonstigen Kosten noch berechnet. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Kosten für die Aus- und Fortbildung, Dienst- und Schutzkleidung sowie weitere Kosten die der persönlichen Ausrüstung unmittelbar zugeordnet werden können. Ferner sind auch Kosten für u.a. ärztliche Untersuchungen, Versicherungen, Aufwendungen für die Unfallkasse anrechenbar.
Für die Berechnung dieses Kostenfaktors können mehrere Haushaltsjahre (3 bis 5 Jahre) zugrunde gelegt werden, aus denen ein Durchschnittswert zu bilden ist. Für die aktuelle Berechnung wurden die Haushaltsjahre 2022 – 2024 herangezogen, da die Jahre 2020 und 2021 pandemiebedingt nicht als repräsentativ hinsichtlich der tatsächlich anfallenden Kosten herangezogen werden können.
Die Berechnung ergab für die Jahre einen Durchschnittswert von (abgerundet) 15,00 €.
Sofern der Gemeinderat dem Vorschlag der Verwaltung aus Vorlage 104/2025 folgt, würde sich daraus ein neuer Kostensatz in Höhe von 31,00 €/h je Feuerwehrangehörigem ergeben.
Die neu zu beschließende Satzung entspricht bis auf kleine redaktionelle Änderungen ansonsten der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung vom 09.10.2017.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, ohne Aussprache, auf Grundlage der Vorlage 107/2025:
Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung, wie in der Anlage dargestellt.
Anbau Schillerschule – Umsetzung im Rahmen des Ganztagesausbaus
I. Sachverhalt
Mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) vom 02.10.2021 wurde bundesweit festgelegt, dass Kinder im Grundschulalter (Klassen 1–4) ab dem Schuljahr 2026/27 einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung und Betreuung erhalten.
Die Gemeinden als Schulträger sind verpflichtet, rechtzeitig die hierfür erforderlichen räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.
Um dieser Pflicht nachzukommen, hat sich die Gemeinde bereits frühzeitig mit dem Thema beschäftigt:
Am 21.01.2024 wurde das Investitionsprogramm im Gemeinderat vorgestellt. Am 04.03.2024 fand eine Besichtigung der Räumlichkeiten mit dem Gemeinderat in der Schillerschule statt. Am 27.03.2024 wurde der Förderantrag von Seiten der Verwaltung für den Anbau an der Schillerschule beim Land Baden-Württemberg gestellt.
Am 15.04.2024 fasste der Gemeinderat den Grundsatzbeschluss zum Anbau der Schillerschule Spaichingen und beauftragte die Verwaltung damit weitere erforderliche Schritte in die Wege zu leiten. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass bei einer fehlenden Förderzusage das Projekt aufgrund der haushaltsrechtlichen Auswirkungen angepasst werden muss, um alternative Fördermittel zu erhalten oder das Projekt komplett zu überdenken.
Seit dem 30.07.2025 liegt der Zuwendungsbescheid des Landes Baden-Württemberg mit einer Fördersumme in Höhe von 2.792.850,00 Euro vor.
II. Förderbedingungen und Eckdaten des Zuwendungsbescheids
Das Land Baden-Württemberg setzt im Rahmen der Verwaltungsvorschrift „Investitionsprogramm Ganztagsausbau“ Bundesmittel zur Förderung ein. Ziel ist der quantitative und qualitative Ausbau von Ganztagsangeboten an Grundschulen.
Für den Anbau Schillerschule gilt:
Ein Abschluss der jeweiligen Maßnahme muss vor dem 31.08.2029 liegen.
Verwendungsnachweis: spätestens einzureichen bis 01.09.2029.
Finanzielle Eckpunkte:
Gesamtausgaben: 4.071.796,80 €
Zuwendungsfähige Ausgaben: 3.989.793,90 €
Zuschuss: 2.792.850,00 €
Eigenanteil: 1.278.946,80 €
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von max. 70 % der förderfähigen Investitionskosten.
Der Eigenanteil der Gemeinde beträgt mindestens 30 %.
Förderfähig sind u. a. Bau- und Ausstattungsmaßnahmen (z. B. Räume, Mobiliar, Küchen- und Sanitärausstattung, Außenflächen).
Zweckbindungen:
Gebäude / Grundstücke: 25 Jahre, Ausstattung (z. B. Küche, Mobiliar): 10 Jahre, übrige Maßnahmen: 5 Jahre
Die Fördermittel werden in Tranchen ausgezahlt (40 % nach Bestandskraft, weitere 40 % nach einem Jahr, Rest nach Vorlage des Verwendungsnachweises).
III. Bedeutung für die Gemeinde
Die Schillerschule ist eine zentrale Bildungseinrichtung der Gemeinde. Der geplante Anbau schafft dringend benötigte zusätzliche Räumlichkeiten für den Betrieb einer verlässlichen Ganztagsbetreuung.
Damit werden folgende Ziele erreicht:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig:
Der Gemeinderat wird regelmäßig über den Projektfortschritt informiert.
Rathaus Spaichingen
Energiebericht für das Jahr 2024 der Nichtwohngebäude der Stadt Spaichingen
I. Sachverhalt
Die Stadt Spaichingen hat den Energiebericht 2024 erstellt. Er zeigt den aktuellen Stand des kommunalen Energiemanagements und vergleicht die Ergebnisse mit dem Basisjahr 2020.
Der Bericht umfasst die Entwicklung der Energie- und Wasserverbräuche für insgesamt 27 städtische Liegenschaften einschließlich der Straßenbeleuchtung im Zeitraum 2020 bis 2024.
Erfasst werden sowohl die absoluten Verbräuche der einzelnen Objekte als auch flächenbezogene Kennwerte, die einen Vergleich zwischen den Liegenschaften ermöglichen.
Da der Wärmeverbrauch stark von der Witterung abhängt, erfolgt eine Bereinigung anhand der Temperaturverhältnisse in der jeweiligen Heizperiode, um die Ergebnisse über die Jahre vergleichbar zu machen.
Neben den Energie- und Wasserverbräuchen werden auch der Primärenergieeinsatz und die daraus resultierenden CO₂-Emissionen dargestellt.
Der witterungsbereinigte Wärmeverbrauch sank gegenüber dem Basisjahr 2020 um rund 4 %, der Stromverbrauch um etwa 8 %.
Der Wasserverbrauch stieg im gleichen Zeitraum um rund 15 % an.
Insgesamt gingen die CO₂-Emissionen der städtischen Gebäude um etwa 12 % zurück.
Die Gesamtkosten für Energie und Wasser reduzierten sich im Vergleich zum Vorjahr deutlich um rund 37 %, liegen jedoch weiterhin über dem Niveau von 2020.
Positiv hervorzuheben ist die Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien.
Rund 35 % des gesamten Stromverbrauchs werden inzwischen durch eigene Erzeugungsanlagen gedeckt.
Ein erheblicher Teil des selbst erzeugten Stroms wird direkt vor Ort genutzt, wodurch der Netzstrombezug deutlich verringert und die Energieautarkie der Stadt erhöht werden konnte. Der Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch liegt insgesamt bei 47 %, am Wärmeverbrauch bei 4 %.
Auch die Straßenbeleuchtung zeigt eine erfreuliche Entwicklung:
Der Energieverbrauch liegt rund 30 % unter dem Niveau von 2020, bei einer gleichzeitigen CO₂-Reduktion von über 60 %, insbesondere durch die nahezu vollständige Umrüstung auf LED-Technik.
Insgesamt bestätigt der Bericht die kontinuierliche Verbesserung der Energieeffizienz in den städtischen Liegenschaften und unterstreicht die Wirksamkeit des kommunalen Energiemanagements.
Der Ausbau erneuerbarer Energien, die Modernisierung technischer Anlagen und das konsequente Verbrauchsmonitoring bilden die Grundlage für eine weitere Reduktion von Energieverbrauch, Kosten und Emissionen in den kommenden Jahren.
Vom vorgestellten Energiebericht wird zustimmend Kenntnis genommen.
8. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans 2030 der Verwaltungsgemeinschaft Spaichingen – Beschlussfassung
Vorgang:- Beratung im Gemeinsamen Ausschuss am 12.02.2025
- Beratung im Bürgermeisterausschuss am 29.01.2025
- Beratung im Gemeinsamen Ausschuss am 11.05.2022
- Beratung im Gemeinsamen Ausschuss am 07.07.2021
- Beratung im Bürgermeisterausschuss am 28.04.2021
- Beratung im Gemeinderat am 21.06.2021
- Beratung im Gemeinsamen Ausschuss am 24.11.2020
- Beratung im Bürgermeisterausschuss am 18.11.2020
I. Sachverhalt
Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Spaichingen hat in seiner Sitzung am 11.05.2022 beschlossen den Flächennutzungsplan (FNP) punktuell zu ändern und dementsprechend die Verwaltung beauftragt die frühzeitige Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1; 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung wurde vom 25.05.2022 bis zum 30.06.2022 durchgeführt. Aufgrund der daraufhin eingegangenen Stellungnahmen (siehe Anlage 3) wurden mit den betroffenen Gemeinden Gespräche bzgl. des weiteren Vorgehens geführt. Ein Hauptpunkt der eingegangenen Stellungnahmen waren die zu überspannten Bedarfsanforderungen im Hinblick auf die mehrfach geplanten erweiterten Wohnbauflächen. Im Hinblick hierauf wurden in der Gemeinde Aldingen, der Gemeinde Böttingen und der Stadt Spaichingen Flächen getauscht bzw. aus dem Verfahren herausgenommen.
Am 12.02.2025 beschloss der Gemeinsame Ausschuss die Offenlage der angepassten Flächen der Verwaltungsgemeinschaft. Diese Offenlage wurde vom 14.03.2025 bis 16.04.2025 durchgeführt. Im Nachgang wurden die eingegangenen Stellungnahmen vom dem Planungsbüro Senner geprüft und entsprechend in die punktuelle Änderung eingearbeitet.
Für die Stadt Spaichingen werden im Rahmen der 8. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans folgende Korrekturen des bestehenden Flächennutzungsplans im Hinblick auf folgende bereits anders genutzte bzw. per Bebauungsplänen überplante Flächen im Entwurf der Begründung des Flächennutzungsplan 2030, 8. Änderung unter den Ziffern 4.1.1 bis 4.1.9
aufgenommen:
Änderungsfläche 4.1.1: ‚Sondergebiet Bestand Lidl‘
Bei dieser Änderungsfläche handelt es sich um den Bereich des neuen Lidl Markts in der Oberstadt. Im rechtskräftigen FNP ist bisher ein Mischgebiet ausgewiesen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans „Oberstadt I“ wurde im Verfahren vom Regierungspräsidium Freiburg und dem Regionalverband ‚Schwarzwald-Baar-Heuberg‘ die Änderung des Mischgebiets in ein Sondergebiet Einzelhandel angeregt. Diese Änderung soll nun durchgeführt werden.
Änderungsfläche 4.1.2, 4.1.3, 4.1.4: ‚Sondergebiete Pflegehotel, Gesundheitszentrum, Gemeinbedarfsgebiet Kindergarten‘
Um in dem Areal des ehemaligen Spaichinger Klinikums ab sofort das Gesundheitszentrum umgebenden Flächen entsprechend fortzuentwickeln werden hier Sondergebiete für ein Gesundheitszentrum und ein Pflegehotel festgesetzt. Des Weiteren wird bzgl. des bestehenden Kindergarten Regenbogen eine Gemeinbedarfsfläche festgesetzt.
Änderungsfläche 4.1.5, 4.1.6: ‚Nutzungsänderung in Wohngebiet und Mischgebietsfläche‘
Gemeinbedarfsflächen östlich des ehemaligen Krankenhausareals werden in Mischgebiet- bzw. Wohngebietsflächen (Robert-Koch-Straße, Königsberger Straße) umgewandelt, da die tatsächliche Bebauung dieser Nutzungsart entspricht und diese Nutzung auch so unverändert weiterbestehen soll.
Änderungsfläche 4.1.8: „Lützelesch I“
Die Fläche des ehemaligen Möbelhauses Avanti wird entsprechend der festgelegten Art der Nutzung im Bebauungsplan „Lützelesch I“, 7. Änderung als gemischte Baufläche festgesetzt.
Änderungsfläche 4.1.7: ‚PV am Freibad und Stellplätze‘
Die Fläche zwischen dem Freibad und dem Baugebiet Eschenwiesen I wird im Hinblick auf eine geplante Fläche zur Energiegewinnung als Sondergebiet festgesetzt.
Zudem wurde aus gegebenem Anlass noch folgende Fläche bzgl. der Offenlage mitaufgenommen:
Änderungsfläche 4.1.9: ‚Bulzen I, 13. Änderung‘
Im Jahr 2014 wurde der Bebauungsplan „Bulzen I, 11 Änderung“ rechtskräftig. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist das Gebiet aktuell als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen.
Um die Mischgebietsfläche im Süden des Bebauungsplans „Bulzen I, 11. Änderung“ anschließend an die Angerstraße auch für die süd-westliche Fläche zu erweitern werden die im Bebauungsplan „Bulzen I, 11. Änderung“ an dieser Stelle (Sondergebiet an der Ecke der Gymnasiumswiese zur Angerstraße) aufgeführten Stellplätze in diesem Bereich wieder herausgenommen.
Die Stadt Spaichingen beabsichtigt deshalb die Berichtigung des Flächennutzungsplanes für diese Fläche und es wird ein Mischgebiet ausgewiesen. Die Ausweisung der Mischbaufläche erfolgt als Arrondierung der bestehenden Mischbaufläche.
Die einzelnen oben aufgeführten Flächen sind im zeichnerischen Teil der 8. Änderung des Flächennutzungsplans der VG Spaichingen (Anlage 1) dargestellt sowie in der Begründung und dem Umweltbericht zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans der VG Spaichingen weiter ausgeführt und dargestellt (Anlage 2). Die im Rahmen der Offenlage eingegangen Stellungnahmen sind in der Anlage 2 dargestellt und werden dem Gemeinsamen Ausschuss unter Mitteilung der jeweiligen Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss vorgelegt. Alle Stellungnahmen wurden vom beauftragten Planungsbüro Senner geprüft, umgesetzt und kommentiert.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, ohne Aussprache, auf Grundlage der Vorlage 109/2025:
Der Gemeinderat beschließt die Änderungsflächen 4.1.1 bis 4.1.9 des Entwurfs der Begründung der 8. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans 2030 der VG Spaichingen.
Kalkulation der Wassergebühr 2026
I. Sachverhalt
Dem Gemeinderat wird jährlich die Kalkulation der Wassergebühren für das kommende Jahr vorgelegt. Bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren ist §14 des Kommunalabgabengesetzes anzuwenden. Dieses besagt, dass der Gebührensatz maximal die betriebswirtschaftlich ansetzbaren Kosten decken darf. Wirtschaftliche Betriebe hingegen dürfen einen angemessenen Ertrag für den Haushalt erwirtschaften.
Die vorliegende Kalkulation ergab eine Verbrauchsgebühr von 2,96 €/m³ und bleibt so gegenüber der Gebühr 2025 unverändert. Da es sich bei der Wasserversorgung um einen wirtschaftlichen Betrieb handelt, wurde ein angemessener Ertrag in Form eines 10%igen Zuschlages auf die kostendeckende Gebühr berücksichtigt. Des Weiteren schlug sich die Verrechnung einer Unterdeckung aus dem Jahr 2021 mit 28.044 € nieder. Die Grundgebühr wurde nicht angepasst, diese deckt aktuell rund 31% des Aufwandes aus Abschreibungen und kalkulatorischem Zins.
Die Kalkulation samt Erläuterungen wurde dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Bei der Neufassung der Wasserversorgungssatzung im Jahr 2011 und den folgenden Anpassungen orientierte sich die Verwaltung am Satzungsmuster und an Empfehlungen des Gemeindetages Baden-Württemberg. Bislang sieht das Satzungsmuster für die Wasserversorgung vor, dass in den §§42 und 43 die Nettogebühren genannt werden, gleiches gilt für die Kostenerstattung (§15) und den Beitragssatz (§36). Nach §53 tritt zu diesen Entgelten noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz festgelegten Höhe hinzu. Gemäß einer Empfehlung des Gemeindetages in der Gt-info 535/2025 werden nun aus Gründen der besseren Lesbarkeit die Gebührensätze einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer angegeben. Die Regelungen zur Kostenerstattung und zum Beitragssatz werden zur Klarstellung entsprechend ergänzt.
Da die Stadt Spaichingen in den kommenden Jahren die bisherigen mechanischen Wasserzähler durch digitale Wasserzähler ersetzt, sind die Regelungen in §23 (Ablesung) anzupassen.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig:
Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung − WVS) der Stadt Spaichingen vom 19.09.2011
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Spaichingen am 20. Oktober 2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Spaichingen vom 19.09.2011 beschlossen:
Artikel I
§ 15 Kostenerstattung
(1) Der Anschlussnehmer hat der Stadt die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Grundstücksanschlüsse (§ 14 Abs. 4) zu erstatten.
Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen. Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(2) unverändert
Artikel II
§ 23 Ablesung
(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Gemeinde oder auf Verlangen der Gemeinde vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Der Anschlussnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. Im Falle der Selbstablesung durch den Anschlussnehmer sind die Ableseergebnisse in den von der Gemeinde hierfür übermittelten Vordruck einzutragen. Der ausgefüllte Vordruck ist an die Gemeinde zurückzusenden.
(2) Solange der Beauftragte der Gemeinde die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann beziehungsweise nach Aufforderung durch die Gemeinde der ausgefüllte Vordruck nicht innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten, angemessenen Frist bei dieser eingeht, darf die Gemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, einen Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen. Mithilfe dieser elektronischen Funkwasserzähler dürfen verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch relevante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden:
Die in einem elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul gespeicherten Daten dürfen durch Empfang des Funksignals turnusmäßig (in der Regel einmal jährlich) ausgelesen werden, soweit dies zur Abrechnung oder Zwischenabrechnung erforderlich ist. Sie dürfen in gleicher Weise anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage erforderlich ist. Zu anderen Zwecken ist eine Auslesung der gespeicherten Daten, auch durch Empfang des Funksignals, nicht zulässig. Ausgelesene Daten dürfen nur zu den Zwecken von Satz 4 und Satz 5 genutzt oder verarbeitet werden. Die in einem solchen Zähler gespeicherten Daten sind spätestens nach 500 Tagen zu löschen.
(4) Mechanische sowie elektronische Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen bzw. ausgelesen. Bei elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche gespeicherte Daten per Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.
Artikel III
§ 36 Beitragssatz
Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m2) Nutzungsfläche (§ 28) 1,43 €.Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
Artikel IV
§ 42 Grundgebühr
(1)Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Maximaldurchfluss (Qmax) 3 und 5 7 und 10 20 30 31-100
Nenndurchfluss (Qn) 1,5 und 2,5 3,5 und 5 (6) 10 15
€/Monat . 2,56 3,83 12,78 25,56 51,13
Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
(2) unverändert
(3) unverändert
Artikel V
§ 43 Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,96 € (netto) bzw. 3,17 € (brutto, einschließlich 7% Umsatzsteuer)
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,96 € (netto) bzw. 3,17 € (brutto, einschließlich 7% Umsatzsteuer)
(3) unverändert
Artikel VI
§ 53 Umsatzsteuer
§53 wird aufgehoben
Artikel VII
§ 53 In-Kraft-Treten
(1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Spaichingen, den 20.10.2025
gez.
Hugger
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Stadtordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Kalkulation der Abwassergebühr 2026
I. Sachverhalt
Dem Gemeinderat wird jährlich die Kalkulation der Abwassergebühren für das kommende Jahr vorgelegt. Bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren ist §14 des Kommunalabgabengesetzes anzuwenden. Dieses besagt, dass der Gebührensatz bei nichtwirtschaftlichen Unternehmen, wozu die Abwasserentsorgung zählt, maximal die betriebswirtschaftlich ansetzbaren Kosten decken darf.
Die vorliegende Kalkulation ergab eine Schmutzwassergebühr von 4,07 €/m³ und steigt gegenüber 2025 um 0,43 €/m³. Die kostendeckende Niederschlagswassergebühr übersteigt die Gebühr des Vorjahres um 0,03 €/m². Des Weiteren schlug sich die Verrechnung einer Unterdeckung aus dem Jahr 2021 mit 299.167 € nieder.
Für die digitalen Zwischenzähler zur Feststellung der Einleitungsmenge von Brauchwasser wird eine Zählergebühr festgesetzt, weswegen die §§38 Abs. 5 und 40 Abs. 2 der Abwassersatzung angepasst werden müssen.
Eine weitere Anpassung erfolgt in §41 Abs. 4 der Abwassersatzung, da der Umrechnungsschlüssel für Tierbeständen nicht mehr auf §51 des Bewertungsgesetzes beruht, sondern auf §35 des Landesgrundsteuergesetzes.
Die Kalkulation samt Erläuterungen wurde dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig:
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung − AbwS) der Stadt Spaichingen
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Spaichingen am 20.10.2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 19.09.2011 beschlossen:
Artikel I
§ 38 Gebührenmaßstab
(1) unverändert
(2) unverändert
(3) unverändert
(4) unverändert
(5) Sind auf dem Grundstück Zwischenzähler vorhanden, die lediglich zur Berechnung der Schmutzwassermenge gem. § 40 Abs. 2 oder der Absetzungen gem. § 41 Abs. 2 dienen, wird für das Ablesen und Abrechnen dieser Zähler eine Gebühr von 0,90 € pro Zähler und Monat erhoben.
(6) unverändert
Artikel II
§ 40 Bemessung der Schmutzwassermenge
(1) unverändert
(2) Der Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3), bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der Eigentum der Gemeinde ist und der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch die Gemeinde, bzw. ein von der Gemeinde beauftragtes, fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut und unterhalten werden. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.
(3) unverändert
Artikel III
§ 41 Absetzungen
(1) unverändert
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers ausschließlich von der Gemeinde, bzw. ein von der Gemeinde beauftragtes, fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut, unterhalten und entfernt. Sie stehen im Eigentum der Gemeinde und werden von ihr abgelesen. Die §§ 21 Absatz 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Spaichingen in aktueller Fassung finden entsprechend Anwendung. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.
(3) unverändert
(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr,
2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr.
Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird um die gemäß Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 35 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 30 m³/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu §35 des Landesgrundsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(5) unverändert
Artikel IV
§ 42 Höhe der Abwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Schmutzwasser: 4,07 €
(2) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser 4,07 €
(3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² der nach § 40a Abs. 2 bis 4 gewichteten
versiegelten Fläche: 0,48 €
(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des §40a während des Veranlagungszeitraums, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
Artikel V
§ 50 In-Kraft-Treten
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Spaichingen, den 20.10.2025
gez.
Hugger
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht
Primtalsommer 2026
I. Sachverhalt
Wir nehmen Bezug auf die Vorlage Nr. VL-86/2025 vom 22.09.2025 „Rückblick Primtalsommer 2025“.
Am 18.09.2025 fand eine Nachbesprechung mit Mitwirkenden des Primtalsommers 2025 statt. Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Mitwirkenden das jetzige Format gerne weiterführen möchten. Begrenzung auf zwei Wochenenden wäre in Ordnung - auch wenn Absagen erfolgen müssten. Dafür Veranstaltungen unter der Woche anbieten wie z.B. Handwerkervesper, Seniorennachmittag, Sommerkino etc.
Künstler sollen eine Gage bekommen. Keine Verzehrgutscheine mehr auf Kosten der Teilnehmer.
Getränke, Bierbrunnen, Sonnenschirme, Biergarnituren könnten ausgeschrieben werden. Dafür erhalten Teilnehmer xx Kästen kostenfrei. Würden Bindung an Getränke in Kauf nehmen.
Bessere Einteilung der Künstler nach Musikrichtung und passender Uhrzeit. Thementage machen.
Es könnten Müllpauschalen, Infrastrukturpauschale etc. erhoben werden. Auch wären Teilnehmer bereit eine Hüttenmiete zu entrichten.
II. Stellungnahme der Verwaltung
Bereits für 2025 war eine Verkürzung des Primtalsommers auf zwei Wochenenden (6 Veranstaltungstage) vorgesehen. Aufgrund der hohen Anzahl an Anmeldungen wurden 2025 noch zwei weitere Veranstaltungstage angeboten. Die Verwaltung kann sich eine Verkürzung des Primtalsommers 2026 auf 6 Veranstaltungstage vorstellen, jedoch kann dann voraussichtlich nicht jede Anmeldung berücksichtigt werden.
Für 2025 hat der Gemeinderat für den Primtalsommer ein Budget von 40.000 Euro beschlossen. Die tatsächlichen Ausgaben betrugen 49.567,26 Euro. Die Differenz konnte durch Sponsorengelder abgedeckt werden, sowie Sachsponsoring. Beim Auf- und Abbau waren die Mitwirkenden stärker eingebunden. Allerdings funktionierte der Mülldienst, den die Teilnehmenden übernehmen sollten nicht.
Eine stärkere Einbindung des Betriebshofs 2026 wird wieder notwendig sein. Bei Bezahlung von Künstlergagen durch die Stadt und Übernahme der Kosten für Verzehrgutscheine steigen die Kosten der Stadt deutlich. Wenn man die Kosten 2024 zum Vergleich heranzieht, würden die Kosten um 12.583,45 Euro steigen. Hinzu kommen die natürlichen Preissteigerungen seit 2024.
Das Organisationsteam der Stadt müsste verstärkt werden, vor allem vor dem Hintergrund, dass unter der Woche noch Veranstaltungen stattfinden sollen. 2025 sprang die Fachbereichsleitung zur Verstärkung des Organisationsteams ein. Dies sollte jedoch aus Sicht der Verwaltung keine Dauerlösung sein, weil dadurch andere wichtige Projekte (z.B. Aktualisierung der Hauptsatzung) nicht bzw. nur stark zeitverzögert umgesetzt werden können.
Diese zusätzlichen Kosten können aus Sicht der Verwaltung, bei der derzeitigen wirtschaftlichen Lage, nicht durch Geldsponsoring aufgebracht werden. Auch muss mit dem Rückgang von Sachsponsoring gerechnet werden.
Die Erhebung von einer Müllpauschale, Infrastrukturpauschale und Hüttenmiete kann diese Kosten ebenfalls nicht ausgleichen, zumal von gemeinnützigen Teilnehmern keine Pauschale oder Miete verlangt werden sollte. Die Verwaltung kann sich eine Teilnehmergebühr von 100,00 Euro pro Tag vorstellen, welche die Pauschalen für Müll und Infrastruktur enthält. Für Schulen, Kinderbastelangebote und gemeinnützige Teilnehmer wie z.B. den BUND sollte keine Gebühr erhoben werden. Hüttenmiete wird zusätzlich erhoben.
Bei dieser Kostendarstellung würde der Personaleinsatz wieder im Rahmen des Sponsorings der Stadt erfolgen.
Der Gemeinderat beschließt mit
13 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 2 Stimmenthaltungen: