Aufstellung des Bebauungsplans „Hauptstraße, 4. Änderung“ in Spaichingen im beschleunigten Verfahren
- Einleitungs- und Auslegungsbeschluss -
Vorgang: Beratung im Gemeinderat am 13.05.2024 (Vorlage VL-65/2024 Aufstellungsbeschluss)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hauptstraße, 4. Änderung“
I. Sachverhalt
Der Gemeinderat der Stadt Spaichingen hat am 13.05.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hauptstraße“, 4. Änderung gemäß § 2 Abs.1 sowie die örtlichen Bauvorschriften aufzustellen.
Gegenstand der Bebauungsplanung ist eine ca. 810 m² Grundstücksfläche im Bereich der Einmündung Primstraße/Obere Bahnhofstraße und umfasst das Flurstück 213, sowie Teilflächen der Flurstücke 212/1 und 209. Die nördliche Seite des Geltungsbereichs grenzt an die Hauptstraße (B 14) bzw. an den vorhandenen Kreisverkehrsplatz. Das Grundstück war bisher mit einem Wohngebäude bebaut und ist weitgehend befestigt und frei von nennenswerter Vegetation. Das Wohngebäude Hauptstraße Nr. 35 steht seit geraumer Zeit leer und soll im Zuge der weiteren Planung abgebrochen werden.
Mit dem Bebauungsplanverfahren soll die planungsrechtliche Grundlage für eine Bäckereiverkaufsstelle einschließlich Café und Bistro sowie den dazugehörigen Stellplatzflächen geschaffen werden. Die Ein- und Ausfahrt erfolgt über einen Anschluss an die Primstraße.
Das betroffene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Hauptstraße" - 3. Änderung vom 08.10.2020. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest sowie jeweils eine überbaubare Fläche für das bestehende Wohngebäude und eine kleinere überbaubare Fläche im rückwärtigen Grundstücksbereich fest. Das geplante Vorhaben ist insbesondere aufgrund der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche derzeit nicht genehmigungsfähig. Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll nun die planungsrechtliche Grundlage für das geplante Vorhaben geschaffen werde. Auf Initiative des Vorhabenträgers soll das Verfahren als vorhabenbezogener Bebauungsplan entsprechend § 12 BauGB durchgeführt werden.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) wird gemäß § 12 Abs. 3 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Planung betrifft ausschließlich Flächen, die im Eigentum des Vorhabenträgers sind bzw. über die der Vorhabenträger verfügungsberechtigt ist. Öffentliche Verkehrs- oder Grünflächen bleiben unberührt.
Zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger ist entsprechend § 12 Abs. 1 BauGB ein Durchführungsvertrag zu schließen, der insbesondere Regelungen zur Realisierung und Kostenübernahme beinhalten wird.
Als Anlage 6 sind die Bauvorlagen bzgl. dem Vorhaben- und Erschließungsplan angeführt. Anhand der als Anlagen 2 bis 5 beigefügten zeichnerischen und textlichen Planvorlagen ist die Verortung und die aktuelle Planung des Vorhabens ersichtlich.
Die aktuelle Planung zum jetzigen Zeitpunkt wird Herr Architekt Jarcke im Rahmen der Sitzung noch einmal darstellen. Der Stadtplaner Herr Nachtrieb wird den Bebauungsplan vorstellen.
Zur Durchführung dieses Bauvorhabens ist die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes erforderlich.
Die Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB hat den Vorteil, dass der Vorhabenträger bereits zur Aufstellung des Bebauungsplans mittels einer sehr detaillierten Planung die spätere Baugestaltung mitteilt. Der Gemeinderat kann vor diesem Hintergrund abschätzen, welche Ausprägung das konkrete Bauvorhaben mit sich bringt. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan wird von einem Durchführungsvertrag nebst Anlagen flankiert, um mit dem Vorhabenträger die nach § 12 Abs. 1 BauGB zu beachtenden Vorgaben eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu vereinbaren.
In der heutigen Sitzung wird über die erneute Einleitung und Auslegung des entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans abgestimmt. Die erneute Einleitung wird im Hinblick aufgrund der geänderten Bekanntmachungsregelungen des Baugesetzbuches bzgl. des Veröffentlichungshinweises auf das Internet nochmal durchgeführt.
Das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) kann insbesondere dann angewandt werden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans eine Nachverdichtung ermöglicht werden soll und in ihm – wie im vorliegenden Fall – eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind, bestehen nicht. Damit liegen auch die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens vor.
Die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 S. 1 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren entsprechend.
Von einer Umweltprüfung mit einem Umweltbericht wird nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB abgesehen.
Die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit werden förmlich beteiligt. Sie erhalten Möglichkeit zur Stellungnahme.
Es wird dringend darauf hingewiesen, dass Gemeinderäte, die eine Befangenheit bzgl. des Beschlussgegenstandes „Hauptstraße, 4. Änderung“ bei sich vermuten, dies der Verwaltung rechtzeitig mitteilen, sodass dies näher geprüft werden kann bzw. ein solcher Umstand von einem möglicherweise befangenen Gemeinderat vor der Beratung dieses Tagesordnungspunktes in der GR-Sitzung deutlich zur Kenntnis des Vorsitzenden gebracht wird, dass spätestens dann darüber entschieden werden kann, wie hier zu verfahren ist.
II. Stellungnahme der Verwaltung
Die zu fassenden Beschlüsse über die Aufstellung und Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hauptstraße, 4. Änderung“ nebst dem Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß §§ 2, 4, 13a BauGB dienen der Ermöglichung der in der Sitzung des Gemeinderats vom 13.05.2025 beschlossenen Durchführung der Erstellung eines Bebauungsplans, um für das benannte Bauvorhaben die baurechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird hierbei flankierend mit einem Vorhaben – und Erschließungsplan sowie einem Durchführungsvertrag erstellt. Hierdurch können die Rahmenbedingungen für die Erstellung des geplanten Vorhabens im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Vorhabenträger, dem Unternehmen Meisterbäckerei Schneckenburger GmbH & Co. KG, festgelegt werden. Die Konkretisierung des Vorhabens findet sich in dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 6) sowie in dem Entwurf des Durchführungsvertrags.
Der diesen Ablauf näher abbildende Durchführungsvertrag wird vor der Beschließung der Rechtskraft des Bebauungsplans den Gemeinderäten erneut zur Prüfung zugeführt.
Der Gemeinderat beschließt mit
16 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen:
1. Auf der Grundlage des beiliegenden Abgrenzungsplans (Anlage 1) wird die Verwaltung beauftragt, die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hauptstraße, 4. Änderung“ durchzuführen und öffentlich bekannt zu machen.
2. Den Entwurfsunterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hauptstraße, 4. Änderung“, bestehend aus dem zeichnerischen Teil vom 09.07.2025 und den planungsrechtlichen Festsetzungen vom 09.07.2025 sowie den zugehörigen örtlichen Bauvorschriften vom 09.07.2025, der Begründung vom 09.07.2025, dem Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplan vom 09.07.2025 sowie der schalltechnischen Untersuchung vom 23.06.2025 wird zugestimmt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hauptstraße, 4. Änderung“ öffentlich auszulegen und ortsüblich bekannt zu machen.
Haushaltszwischenbericht 2025
I. Sachverhalt
Die Verwaltung informiert den Gemeinderat regelmäßig über die Entwicklung des aktuellen Haushaltsjahres in Form eines Zwischenberichts. Im Vergleich zum Haushaltsplan, der vom Gemeinderat in der Sitzung am 20.01.2025 verabschiedet wurde, können zum Ende des 2. Quartals nach Vorliegen der Mai-Steuerschätzung bereits treffendere Aussagen zum voraussichtlichen Rechnungsergebnis 2025 gemacht werden.
Im Weiteren verweisen wir auf die Anlagen zu dieser Sitzungsvorlage.
Der Haushaltszwischenbericht 2025 wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Rauchverbot auf Spielplätzen und in Parks – Antrag Gemeinderat Aulila
I. Sachverhalt
Gemeinderat Aulila beantragte mit E-Mail vom 30.06.2025 die Beratung seines nachstehenden Antrages auf Einführung eines Rauchverbots auf allen öffentlichen Spielplätzen und Parks der Stadt Spaichingen im Gemeinderat:
„Ich beantrage hiermit die Einführung eines Rauchverbots auf allen öffentlichen Spielplätzen und Parks der Stadt Spaichingen und bitte um zeitnahe Beratung im Gemeinderat.
Begründung:
Rauchen, wann und wo man will? Für viele bedeutet das Freiheit. Als Liberaler unterstütze ich dieses Gefühl, jedoch ist es auch liberale Überzeugung, dass die Freiheit dort endet, wo sie anderen schadet. Passivrauchen ist erwiesenermaßen gesundheitsschädlich und erhöht das Risiko für Atemwegserkrankungen. Es gefährdet insbesondere Kleinkinder, die sich in Bodennähe aufhalten. Zudem stellen achtlos weggeworfene Zigarettenstummel eine Gefahr für Kleinkinder und die Umwelt dar.
Ein Rauchverbot auf Spielplätzen und in Parks wäre ein klares Zeichen für Gesundheits- und Umweltschutz sowie für kindgerechten öffentlichen Raum in unserer Stadt. Viele Städte in Baden-Württemberg haben bereits entsprechende Regelungen umgesetzt und gute Erfahrungen damit gemacht. Deutschland ist beim Nichtraucherschutz ohnehin weit abgeschlagen. In Frankreich gilt etwa seit Ende Juni ein umfangreiches Rauchverbot, überall dort, wo Kinder sich aufhalten könnten. Das gilt unter anderem für Parks, Strände, Bushaltestellen und Bereiche vor Schulen und Sportanlagen. Der Gemeinderat Spaichingen hat bereits Anfang 2025 ein Rauchverbot in den Sportstätten und im Freibad eingeführt. Lasst uns nun gemeinsam den nächsten Schritt wagen!
Ich bin überzeugt, dass dieser Schritt ein wichtiges und zeitgemäßes Signal für die Familienfreundlichkeit und Gesundheitsvorsorge im Allgemeinen in Spaichingen ist.
Ich beantrage daher konkret:
Ich freue mich auf eure Unterstützung für den Antrag!
Viele Grüße
Marcel Aulila (FDP)”
II. Stellungnahme der Verwaltung
Im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern gibt es im baden-württembergischen Landesnichtraucherschutzgesetz kein generelles Rauchverbot auf (Kinder-)Spielplätzen. Lediglich ein Rauchverbot in Schulen, Jugendhäusern und Tageseinrichtungen für Kinder wurde seinerzeit festgelegt.
Das Land ist aktuell in den Vorbereitungen einer Reform des Landesnichtraucherschutzgesetzes. Hierzu wurde am 05.07.2025 ein Bürgerforum gestartet, das parallel zur Verbändeanhörung und Online-Bürgerbeteiligung erfolgt. Nach Medienberichten gilt es als gesichert, dass im Zuge dessen auch das Rauchverbot auf Spielplätze ausgeweitet wird. Im Moment ist jedoch noch nicht absehbar, wann die Gesetzesänderung auf den Weg gebracht wird.
Die Verwaltung unterstützt daher den Antrag auf Einführung eines Rauchverbots auf den städtischen (Kinder-)Spielplätzen und Grün- und Erholungsanlagen zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens.
Der Gemeinderat beschließt mit
17 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 2 Stimmenthaltungen:
1. Der Gemeinderat beschließt die Einführung eines Rauchverbots auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen sowie allen sonstigen Grün- und Erholungsanlagen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Polizeiverordnung der Stadt Spaichingen im Sinne von Ziffer 1 zu ändern.
WLZ-Gelände / Betriebshof
Sanierungsmaßnahmen
I. Sachverhalt
In der Klausurtagung vom 11.10.2024 wurde die mögliche Nutzung des gesamten WLZ- und Betriebshof-Areals vorgestellt und erörtert. Die Verwaltung schlägt nun vor, das damals vorgestellte Konzept auch zur Umsetzung zu bringen. Dies würde bedeuten, dass der Betriebshof künftig zusätzlich zu den aktuellen Flächen/Gebäuden das derzeit von der Firma Sahin genutzte Betriebsgebäude als Werkstattgebäude nutzt sowie einen Teil der Halle im ehem. WLZ Gebäude als Fahrzeughalle.
Das Dach der Halle sowie der Garagen und die gesamten Vordächer des ehem. WLZ Gebäudes sind in einem desolaten Zustand, der zeitnah behoben werden muss, um Schäden an der Konstruktion des Daches und der Gebäudesubstanz zu vermeiden.
In einer unverbindlichen ersten Preisanfrage waren folgende Punkte enthalten:
- der Rückbau der Dachhaut mit Folie und Spanplatten
- die Ertüchtigung der Konstruktion entsprechend der Vorgabe neuer Schneelasten sowie baurechtlich geforderter PV-Anlage
- die neue Folienabdichtung
- der Rückbau und Verkleidung der Attika
- die notwendige PV-Anlage (Größe ca. 150 kWp)
- Anschlüsse der Dacheinläufe
Zudem wurden die Kosten für die Gewerke (betrifft die neue Kfz-Halle Betriebshof in Anlage 1, in nur notwendigem Umfang) geschätzt:
- Elektro + Beleuchtung ertüchtigen
- Blitzschutz
- Flaschnerarbeiten
- Trockenbau-/Maurer-/Malerarbeiten
- Ertüchtigung von Toranlagen
- Honorar Statik und Prüfstatik
Die Leistung umfasst das Flachdach mit einer Gesamtfläche von 1075 m², aufgeteilt in 426 m² Lagerhalle, 194 m² Garagen (Boxen) und 455 m² Vordächer.
Die geschätzten Kosten für oben genannte Maßnahmen belaufen sich auf ca. 500 T€.
Der Betriebshof unterhält einige große Maschinen und Fahrzeuge, die bisher nicht adäquat untergestellt werden können. Mit der Sanierung des Daches und der Ertüchtigung der Halle erhält der Betriebshof eine Kalthalle, um die großen Maschinen (Kehrmaschine, Müllfahrzeug, Holder, Ladog, Ducatos, Lkw und Lkw-Anhänger usw.) geschützt unterzustellen, die im Moment entweder im Außenbereich oder in Reihe im Betriebshofgebäude abgestellt werden.
Die baurechtlich notwendige PV-Anlage, mit einer Leistung von ca. 150 kWp, könnte auch zur Erzeugung der Raumwärme für das angebundene Bürogebäude herangezogen werden. Da im ehemaligen Verwaltungsbau noch keine Heizung eingebaut ist, wäre eine Wärmepumpe eine zu untersuchende Möglichkeit. Die Amortisation der PV-Anlage durch Eigennutzung stellt sich wirtschaftlich interessanter dar als bei reiner Einspeisung.
In das bisher von der Firma Hazec genutzte Gebäude, das im Herbst frei wird, sollen die Werkstätten vom bisherigen Betriebshof umgesiedelt werden. Das Gebäude kann mit wenigen Änderungen im Bestand so übernommen werden. KfZ-Werkstatt, Schreiner- und Metallwerkstatt, sowie Büro für die Werkstätten und Toilettenanlagen sind dann hier verortet.
Im bisherigen Betriebsgebäude des Betriebshofs sollen die Büros für Betriebshof und Stadtgärtnerei zusammengefasst und die Sanitäranlagen und Sozialräume den heutigen Anforderungen und Vorgaben der Anzahl der Mitarbeiter-/innen angepasst werden.
Das Satteldachgebäude des ehemaligen WLZ-Gebäudes wurde vom Voreigentümer im EG bereits in den Bereichen Trockenbau, Elektrik und Heizungsleitungen zu großen Teilen fertiggestellt. Die Verwaltung schlägt vor, diese Bereiche komplett fertigzustellen und anschließend für eine Vermietung/Vereine o.ä. zu nutzen. Während des Umbaus des aktuellen Betriebshofsgebäudes können hier die Büroräume des Betriebshofs untergebracht werden (Anlage 5).
Im Haushalt 2025 wurden für die Baumaßnahmen an dem ehem. WLZ-Gebäude 300.000 € veranschlagt. Hierin waren 120.000 € für die Dachsanierung und 180.000 € für die Fertigstellung des Innenausbaus im Büroteil angedacht. Die Kosten für die Dachsanierung haben sich durch die notwendige Verbesserung der Statik, die enthaltenen Zusatzarbeiten an der Elektrik und Außenhülle der Halle deutlich erhöht. Da in 2025 allerdings nicht mehr die gesamte Baumaßnahme (Dachsanierung und Fertigstellung der Räume im EG und UG) umgesetzt und abgerechnet werden kann, schlagen wir vor, die eingestellte Summe von 300.000 T€ für die genannten Maßnahmen zu verwenden und die weiteren Kosten dann im Rahmen der Haushaltsplanungen für 2026 zu berücksichtigen.
Sanierungsmaßnahmen an städtischen Betriebshöfen sind in der Städtebauförderung nicht förderfähig und das Gebäude des Betriebshofes liegt auch außerhalb des aktuellen Sanierungsgebietes Stadtmitte II. Das ehem. WLZ-Gebäude liegt innerhalb des Sanierungsgebietes. Daher sind die Maßnahmen an dem Gebäude grundsätzlich förderfähig, zumindest für den nicht vom Betriebshof dauerhaft genutzten Gebäudeteil (Förderfähig sind 60 % der Kosten mit einem Fördersatz von 60 % -> 36 % Förderung).
Sollte der Gemeinderat den vorgeschlagenen Grundsatzbeschluss fassen, wird die Verwaltung eine detaillierte Planung und Kostenschätzung erstellen und diese dem Gremium wieder vorstellen.
Der Gemeinderat beschließt mit
17 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen:
1. Der Gemeinderat fasst den Grundsatzbeschluss zur Nutzung der Flurstücke 1852, 1872/1, 1872/2 sowie 1872/8, wie in Anlage 1 dargestellt und in der Sitzung erläutert.
2. Der Gemeinderat nimmt die vorläufige Kostenschätzung für die Dachsanierung des ehem. WLZ-Gebäudes zur Kenntnis.
3. Der GR beauftragt die Verwaltung die weiteren Planungen und Schritte für die beschlossene Nutzung in die Wege zu leiten und mit den für 2025 eingestellten Mitteln im Rahmen Ihrer Zuständigkeit mit der Maßnahme zu beginnen.
Vergabe der Bauarbeiten
I. Sachverhalt
Das Ingenieurbüro Rehe, Tuttlingen, hat im Auftrag der Stadtverwaltung die Planung und beschränkte Ausschreibung für den Ersatzneubau der Fußgängerbrücke über die Prim beim Feuerwehrmagazin durchgeführt.
Es wurden sechs Firmen zur Angebotsabgabe angefordert. Von diesen Firmen haben vier Bieter ein Angebot abgegeben.
Nach der fachtechnischen und rechnerischen Überprüfung durch das Ing. Büro Rehe ergibt sich folgende Bieterreihenfolge:
Pos. | Firma | Ort | Angebotssumme Brutto | % |
1 | Stumpp Bau GmbH & Co. KG | Balingen | 194.458,55 € | 100,0 |
2 | Leonhard Störk GmbH | Emmingen-Liptingen | 197.346,63 € | 101,5 |
3 | Stotz Bau GmbH | Balingen-Frommern | 230.486,96 € | 118,5 |
4 | Emil Steidle GmbH | Sigmaringen | 233.135,40 € | 119,9 |
Im Rahmen der Kostenberechnung anhand des bepreisten Leistungsverzeichnisses wurden vom Ing. Büro Rehe Baukosten in Höhe von brutto ca. 184.000 € ermittelt.
II. Haushaltsrechtliche Auswirkungen
Im Finanzhaushalt 2024 wurden für die Fuß- und Radwegbrücke über die Prim (BW010) 230.000 € eingestellt. Es wurde ein Antrag auf Fachförderung nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) gestellt. Inzwischen liegt der Bewilligungsbescheid in Höhe von vorläufig 81.080 € vor.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, ohne Aussprache, auf Grundlage der Vorlage 69/2025:
Die Bauarbeiten für den Ersatzneubau der Fußgängerbrücke über die Prim (BW-010) beim Feuerwehrmagazin werden an den wirtschaftlichsten Bieter, die Firma Stumpp Bau GmbH & Co. KG, Balingen, zur Bruttoangebotssumme von 194.458,55 € vergeben.
Baugesuch Hauptstraße 168/2
I. Sachverhalt
Bzgl. dem Grundstück Flst.Nr. 3817/3, Hauptstraße 168/1, liegt ein Baugesuch von einem Bauträger vor. Er möchte auf diesem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit 14 Wohneinheiten, einer Tiefgarage sowie 4 Einzelgaragen errichten. Insgesamt sind 21 Pkw-Stellplätze gefragt.
Das betreffende Grundstück befindet sich, wie der Antragsteller zutreffend angibt, im Bebauungsplangebiet „Hauptstraße, 3. Änderung“. Für dieses Gebiet ist nach der Art der Nutzung ein Mischgebiet festgesetzt. Das Mischungsverhältnis zwischen Wohnnutzung und des die Wohnnutzung nicht störenden Gewerbes ist unter der Berücksichtigung dieses Vorhabens gewahrt.
Als Maß der Nutzung ist eine Traufhöhe von mindestens 5,5 m und maximal 6,5 m sowie eine Firsthöhe von maximal 13,5 m festgesetzt. Als Dachform sind sowohl Satteldächer, Pultdächer und Flachdächer gestattet.
Das Bauvorhaben soll mit Flachdach ausgeführt werden. Hierbei wird bzgl. Vollgeschossen die Firsthöhe der Traufhöhe gleichgestellt. Die Firsthöhe beträgt 13,38 m.
Die Grundflächenzahl ist mit 0,6 m², die Geschossflächenzahl mit 1,2 m² angegeben. Die Grundflächenzahl ist mit 0,05 m² überschritten. Dies ist jedoch durch weitere Begrünung in der Planung zu heilen.
Die Geschossflächenzahl scheint überschritten, da das Untergeschoss möglicherweise ein Vollgeschoss darstellt. Das Unterschoss muss deswegen nochmal während der Genehmigungsphase von einem Vermesser geprüft werden.
Dem Baugesuch kann man die geplante Bebauung sowie auf dem darin enthaltenen zeichnerischen Lageplan die angrenzende Umgebungsbebauung entnehmen.
Die geplanten Gebäude sind in die Gebäudeklasse 4 einzuordnen. Dies bedeutet, dass sich in den Gebäuden Aufenthaltsräume oberhalb einer Geschossdecke von mehr als sieben Metern über der Erdgeschossbodenhöhe befinden.
II. Stellungnahme der Verwaltung
Das geplante Bauvorhaben fügt sich im Hinblick auf die Art in das Baugebiet ein.
Zu dem Maß der Nutzung wird in der Sitzung näher ausgeführt.
Der Gemeinderat beschließt mit
15 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 3 Stimmenthaltungen:
Der Gemeinderat wird das vorgestellte Vorhaben so mittragen.