In seiner Sitzung vom 14.10.2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Friolzheim über folgende Punkte beraten und beschlossen.
1. Verpflichtung Gemeinderätin Karin Dinkelacker
Auf die Sitzung vom 15.07.2024 und die damalige Verpflichtung des neu gewählten Gemeinderates
wird verwiesen. Gemeinderätin Dinkelacker hatte sich für die Sitzungen am 15.07. und 09.09.24 jeweils entschuldigt.
Im Rahmen dieser Sitzung wird deshalb Gemeinderätin Dinkelacker mit der vorgesehenen Verpflichtungsformel und per Handschlag vom Vorsitzenden in ihr Amt eingesetzt.
2. Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse
Der Vorsitzende gibt die in der Sitzung vom 09.09.2024 gefassten nichtöffentlichen Beschlüsse bekannt.
Im Bereich der Brühlstraße bzw. des ehemaligen Liederkranz-Vereinshauses sollen kleinere Flächen im Bereich des Gehweges bzw. der privaten Fläche getauscht werden.
Im Weiteren hatte sich der Gemeinderat mit einer Stellplatzthematik im Bereich der Feldbergstraße befasst.
3. Beschlussfassung über die Realsteuerhebesätze, insbesondere der Grundsteuer-Hebesätze für das Jahr 2025
I. Grundsteuer
Mit dem am 10.04.2018 veröffentlichten Beschluss zur Grundsteuer hat das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form für verfassungswidrig erklärt. Dabei kritisierten die Richter grundsätzlich das Bemessungsverfahren für die Grundsteuer. In ihrem Urteil heißt es: „Das Aussetzen der im Recht der Einheitsbewertung ursprünglich vorgesehenen periodischen Hauptfeststellung seit dem Jahr 1964 führt bei der Grundsteuer zwangsläufig in zunehmendem Umfang zu Ungleichbehandlungen durch Wertverzerrungen.“
Im Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz - LGrStG) vom 04.11.2020 wurden folgenden wesentliche Punkte festgelegt:
- Umsetzung des Bundesmodells bezüglich der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
- Nutzung der Länderöffnungsklausel und Einführung einer vom Bundesmodell abweichenden
Bodenwertsteuer für das Grundvermögen (Grundsteuer B)
Der Appell zur Aufkommensneutralität wurde in die Gesetzesbegründung aufgenommen. Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, das Grundsteueraufkommen auf gleichem Niveau zu halten, da sich die Aufkommensneutralität ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen in einer Gemeinde insgesamt und nicht auf den einzelnen Steuerschuldner bezieht. Die Höhe des angestrebten Grundsteueraufkommens sollte sich - wie in jedem Haushaltsjahr- grundsätzlich an der wirtschaftlichen Lage der jeweiligen Kommune, ihrem Finanzbedarf und an weiteren Maßgaben des Haushaltsausgleichs orientieren.
Grundsteueraufkommen in der Gemeinde Friolzheim der letzten Jahre sowie
deren Berechnungsgrundlagen:
Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteueraufkommen
Grundsteueraufkommen - Durchschnitt der Jahre 2020-2023:
Grundsteuer A: 5.900 EUR (Hebesatz 275 v.H. (bis 31.12.2023))
Grundsteuer B: 441.000 EUR (Hebesatz 250 v.H. (bis 31.12.2023))
Grundsteueraufkommen des Jahres 2024:
Grundsteuer A: 7.600 EUR (Hebesatz 330 v.H. (ab 01.01.2024))
Grundsteuer B: 529.000 EUR (Hebesatz 300 v.H. (ab 01.01.2024))
Steuermessbeträge Grundsteuer A: 2.315 EUR
Steuermessbeträge Grundsteuer B: 176.300 EUR
Mit der Änderung der Abgabenordnung durch das Jahressteuergesetz 2020 sind weitere, auch bezüglich der Grundsteuer relevanten Regelungen festgelegt worden. Die Übermittlung des Inhalts der Messbescheide und Zerlegungsbescheide erfolgt durch Bereitstellung zum Datenabruf.
Die Gemeinde Friolzheim besitzt für die Grundsteuer 2025 keine Grundsteuermessbescheide in Papierform.
Für die Mehrzahl der Besteuerungsobjekte liegen übermittelte und verarbeitete Datensätze für die Veranlagung zum 01.01.2025 vor.
Momentaner Stand der Datenbereitstellung bzw. Datenübermittlung vom Finanzamt:
Grundsteuer A: 46 %
Grundsteuer B: 96 %
Gründe für fehlende Datensätze sind
- fehlende Schätzungen der Finanzbehörden
- unbearbeitete Einsprüche der Finanzämter
- bisher nicht veranlagte Objekte.
Für alle Grundstücke, für die bis zum Jahresende 2024 kein Datensatz vorhanden ist, ergeht vorerst kein Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025, diese werden im Laufe des Jahres auf den 01.01.2025 nach veranlagt, sobald die Gemeinde einen Datensatz vom Finanzamt erhält.
Aktueller Stand der übermittelten Messbeträge für 2025:
Grundsteuer A: 868 EUR (46 %) = 1.900 EUR (hochgerechnet auf 100 %)
Grundsteuer B: 330.820 EUR (96 %) = 344.600 EUR (hochgerechnet auf 100 %)
Berechnung neuer Hebesatz Grundsteuer A:
Grundsteueraufkommen 7.600 EUR / 1.900 EUR Grundsteuermessbeträge x 100 | |
= 400,00 | |
= gerundet 400 v.H. |
Die Verwaltung schlägt vor, die Grundsteuer A vorerst beim aktuellen Hebesatz von 330 v.H. zu belassen und nächstes Jahr bei besserem Datenbestand nochmals zu überprüfen und ggf. nachzusteuern.
Berechnung neuer Hebesatz Grundsteuer B:
Grundsteueraufkommen 529.000 EUR / 344.600 EUR Grundsteuermessbeträge x 100 | |
= 153,51 | |
= gerundet 155 v.H. |
Die Verwaltung schlägt vor, den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 155 v.H. zu ändern.
Im Transparenzregister wurde für die Gemeinde Friolzheim der alte Hebesatz für die Grundsteuer B in Höhe von 250 v.H. zugrunde gelegt. Darüber wurde in der letzten Gemeinderatssitzung informiert. Dazu wurde eine Hebesatzprognose Grundsteuer B für 2025 in einem Korridor von 121 v.H. bis 133 v.H. veröffentlicht. Wendet man diese Berechnungsmethode nun auf den aktuell gültigen Hebesatz von 300 v.H. an, gelangt man zu einem Korridor von 145 v.H. bis 160 v.H., der neu berechnete Hebesatz für Grundsteuer B liegt somit in diesem Korridor.
Die Hebesätze können in der Haushaltssatzung oder in einer separaten Hebesatzsatzung festgesetzt werden. Der Erlass der Jahresbescheide für die Grundsteuer 2025 setzt eine rechtswirksame Satzung für das neue Recht voraus.
Unser Rechenzentrum Komm.ONE bittet darum, die gültigen Hebesätze für das Jahr 2025 möglichst früh – spätestens Anfang November 2024 - zu melden. Komm.ONE erwartet zum Jahreswechsel 2024/2025 ein gegenüber zu sonstigen Jahren 3- bis 4-mal erhöhtes Druckvolumen. Eine zeitliche Streckung der Drucke ist unumgänglich. Zwischen November 2024 und April 2025 sollen die Druckmaschinen ununterbrochen laufen.
Auf Grund der neuen gesetzlichen Grundlage (§ 52 Abs. 3 LGrStG anstatt § 28 Abs. 3 GrStG) wäre aus rechtlicher Sicht ein neuer Antrag auf Jahreszahlung notwendig. Aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit verzichtet die Gemeinde Friolzheim auf einen neuen Antrag und wird die bestehenden Systemeinstellungen ohne erneuten Antrag auf Jahreszahlung fortführen.
II. Gewerbesteuer
Die Verwaltung schlägt aktuell keine Erhöhung des Gewerbesteuersatzes vor. Dieser Punkt wird im Rahmen der Haushaltsberatungen 2025 thematisiert.
Der Vorsitzende und Gemeindekämmerin Hasenmaier verweisen auf die umfangreiche Sachdarstellung in der Gemeinderatsvorlage.
Die Kämmerei hatte anhand der dargestellten Berechnungen überprüft, wie eine aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuer folgen kann.
Aus der Mitte des Gemeinderates wird vorgeschlagen, den errechneten Grundsteuerhebesatz nicht auf 155 v.H. sondern auf 150 v.H. bei der Grundsteuer B festzusetzen, die Grundsteuer A soll wie vorgeschlagen erst einmal belassen werden
Mit Stimmenmehrheit beschließt der Gemeinderat diesem Vorschlag zuzustimmen.
4. Bebauungsplan "Gewerbegebiet Steinäcker-Ost, 1. Änderung"
a) Behandlung der Stellungnahmen
b) Satzungsbeschluss
Allgemeines
Der Gemeinderat hat am 13.11.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Steinäcker Ost – 1. Änderung“ beschlossen. Der Aufstellungs-beschluss wurde am 23.11.2023 örtlich bekanntgemacht.
Des Weiteren hat der Gemeinderat am 13.11.2023 den Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Steinäcker Ost – 1. Änderung“ gebilligt und die Beteiligung der Behörden sowie der Träger sonstiger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 27.11.2023 bis einschließlich 08.01.2024 beschlossen.
Während der Beteiligung sind einige Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangen. Diese wurden in der Abwägungstabelle zusammengestellt und abgewogen.
Aufgrund einer Stellungnahme vom Landratsamt Enzkreis zum Thema Entwässerung bzw. Überprüfung des Einflusses der Änderung auf die Kanalisation wurde auf Kosten des Antragstellers ein Fachbüro eingeschaltet, ein entsprechendes Gutachten liegt vor bzw. wurde in der Abwägung berücksichtigt.
Nächster Schritt im Bebauungsplanverfahren ist der Beschluss des Bebauungsplans nach § 10 BauGB i.V.m. § 4 GemO und der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Abs. 1 LBO i.V.m. § 4 GemO als Satzung.
Planerfordernis
Die Gemeinde Friolzheim hat Bedarf an weiteren Gewerbebauflächen, bei denen die Lagerkapazität nicht eingeschränkt wird (u.a. wird die Umsiedlung eines großflächigen ortsansässigen Betriebes geplant), weshalb im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Stei- näcker Ost“ die Einschränkung der Lagerflächen auf weniger als 30% der Grundstücksfläche entfallen soll. Dafür und zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ist die 1. Änderung eines Bebauungsplans erforderlich.
Standort / Geltungsbereich
Der Geltungsbereich ist dem Übersichtsplan Geltungsbereich zu entnehmen. Das Plangebiet liegt am östlichen Ortsrand von Friolzheim in der Nähe der Autobahn A8 Karlsruhe – Stuttgart und hat eine Flächengröße von ca. 0,73 ha. Die Fläche wird im Norden durch die Landesstraße L1180 be- grenzt. Im Westen schließen sich bestehende Gewerbeflächen an und im Osten bildet die Kleintier- zuchtanlage den Abschluss der Bebauung. Das innerhalb des Geltungsbereichs von der L 1180 in südlicher Richtung abfallende Gelände steigt im Süden wieder an.
Am Südrand des Gewerbegebiets Steinäcker Ost – 1. Änderung verläuft ein Wirtschaftsweg mit begleitendem Graben. Der Weg dient auch zur Erschließung der Kleintierzuchtanlage. Innerhalb der Wegeparzelle verlaufen Ver- und Entsorgungsleitungen. Entlang des nördlichen Gebietsrandes verläuft die Böschung der Landesstraße L 1180. Am östlichen Gebietsrand befindet sich ein Graben, der künftig auch das am Böschungsfuß anfallende Niederschlagswasser weiterführen wird.
Das Plangebiet selbst ist derzeit gewerblich genutzt. Entlang der Wegflächen (Asphalt und Schotter) liegen Entwässerungsgräben unterschiedlicher Ausprägung, wobei alle geradlinig und tief eingeschnitten sind. Typische Gewässerrandstreifen gibt es keine. Die Böschungen sind mit Gräsern und wenigen Stauden der gewässerbegleitenden Hochstaudenfluren bewachsen.
Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Für die Aufstellung von Bebauungsplänen, die der Innenentwicklung, der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, kann das beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB angewendet werden.
Da es sich bei der betreffenden Fläche um einen bereits überplanten Bereich handelt, der zudem von Wohnbebauung und Flächen des Außenbereichs umgeben ist, handelt es sich bei der Planung um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB.
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB liegen vor:
• Die überbaubaren Grundflächen liegen unter dem Schwellenwert von 20 000 qm, da schon allein der Geltungsbereich mit 10.836 qm unterhalb dieses Schwellenwertes liegt.
• Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Schutzgütern im Sinne des § 1 (6) Nr. 7b BauGB („Natura 2000-Gebiete)
• Vorhaben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, sind nicht geplant.
• Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten wären, bestehen nicht.
Umweltprüfung / Umweltbelange
Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne UVP-Vorprüfung (Vorprüfung des Einzelfalls) aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grund- fläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 qm festgesetzt wird. Dies ist vorliegend der Fall (s.o.).
Die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt im Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung (Umweltbericht) gem. § 2 (4) BauGB.
Die Umweltbelange werden durch artenschutzrechtliche Untersuchungen berücksichtigt. Da es sich bei der 1. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Steinäcker Ost“ um eine Anpassung der textlichen Festsetzung zur Lagerkapazität innerhalb eines bestehenden Gewerbegebietes handelt, sind keine baulichen Maßnahmen im Außenbereich geplant. Durch die Umsetzung der Planung und der damit verbundenen Erhöhung der Lagerkapazität sind keine erheblichen Auswirkungen den Artenschutz zu erwarten.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Das Plangebiet wird im rechtskräftigen FNP als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Auf Rückfrage aus der Mitte des Gemeinderates wird festgestellt, dass selbstverständlich die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Niederschlagswasserbeseitigung auch weiterhin gelten und die Eigentümer entsprechende Zisternen einbauen müssen, die eine gedrosselte Ableitung des Wassers gewährleisten.
Im Weiteren fasst der Gemeinderat folgende einstimmige Beschlüsse:
a) Die vorliegenden Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden/Träger sowie die getroffenen Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen werden wie vorliegend beschlossen.
b) Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Steinäcker Ost – 1. Änderung“ i. d. F. vom 02.07.2024 wird nach § 10 BauGB in Verbindung mit § 4 GemO als Satzung beschlossen.
c) Die zusammen mit dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Steinäcker Ost – 1. Änderung“ aufgestellten örtlichen Bauvorschriften i. d. F. vom 02.07.2024 werden nach § 74 Abs. 1 LBO in Verbindung mit § 4 GemO als Satzung beschlossen.
5. Bausachen
5.1 Anwesen Lindenstraße 12: Neugestaltung einer Einfriedigung
Bereits in der letzten Sitzung wurde über einen entsprechenden Befreiungsantrag beraten. Der Gemeinderat hatte damals die Sache zurückgestellt und darum gebeten mit dem Eigentümer nochmals Kontakt aufzunehmen.
Der Eigentümer hatte sich inzwischen von Zaunfirmen beraten lassen und bittet nunmehr um eine Befreiung für einen Zaun in Höhe von 1,40 – 1,50 m Gesamthöhe inklusive Mauer.
Auf die vorgelegten Skizzen wird verwiesen.
Aus der Mitte des Gemeinderates wird die geplante Entfernung der Hecke bedauert.
Festgestellt wird, dass bei der letzten Sitzung besprochen wurde, dass eine Reduzierung der Höhe auf ca. 1,40 – 1,50 m erfolgen soll, diese Vorgabe des Gemeinderates war der Eigentümer gefolgt.
Mit Stimmenmehrheit beschließt der Gemeinderat dem vorliegenden Befreiungsantrag zu folgen.
6. Vergaben und Beauftragungen
6.1 Einführung des digitalen Einsatzstellenfunks Freiwillige Feuerwehr Friolzheim
Grundlage:
Die Feuerwehren in Baden-Württemberg haben bisher so genannte analoge Relaisfunknetze im 4 Meter-Band für die einsatzkritische Kommunikation zwischen Einsatzfahrzeugen und der Integrierten Leitstelle (ILS) sowie den Fahrzeugen untereinander genutzt. Die Umstellung auf Digitalfunk der Fahrzeuge und des Feuerwehrhauses wurde im November 2022 beauftragt und ist aktuell in der Umsetzung. Geplant ist eine Inbetriebnahme bis Ende 2024.
Für den Funkbetrieb an den Einsatzstellen werden aktuell netzunabhängige Funkfrequenzen im analogen 2- Meter-Band direkt zwischen den beteiligten Funkgeräten genutzt. Das Land Baden-Württemberg hat Anfang 2023 bekanntgegeben, dass in einer zweiten Phase mit der Einführung des digitalen Einsatzstellenfunks zur Ablösung des bisherigen Betriebs im analogen 2-Meter-Band begonnen werden soll.
Die taktische Trennung zwischen Fahrzeug- und Einsatzstellenfunk bleibt auch zukünftig erhalten. Eine direkte Kontaktmöglichkeit zwischen eingesetzten Trupps und der ILS ist einsatztaktisch nicht vorgesehen. Die Kommunikation erfolgt an der Einsatzstelle auch künftig von den Trupps zur Führungskraft und von dort zur Einsatzleitung, die wiederum relevante Informationen über den „Fahrzeugfunk“ zur Integrierten Leitstelle weiter gibt.
Die kreisweite Umstellung des Einsatzstellenfunks bei den 28 Gemeindefeuerwehren im Enzkreis auf digitale HRT-Geräte soll im Jahr 2024 erfolgen. Damit wird eine einheitliche Funkkommunikation an der Einsatzstelle gewährleistet. Hierzu wurde ein Arbeitskreis gebildet, welcher Sammelangebote für die Feuerwehren im Enzkreis eingeholt hat und damit einen einheitlichen Preis erzielen konnte.
Aufgrund einer entsprechenden Zertifizierung können bzw. dürfen zwei Hersteller die Geräte anbieten: Firma Selectic und Firma Motorola. Wie auch beim Fahrzeug- und Gebäudefunk hat sich die Feuerwehrführung für die Geräte von der Firma Motorola entschieden.
Pro Löschfahrzeug wird jeweils ein spezielles, explosionsgeschütztes Gerät, so genanntes ATEX-Gerät, benötigt.
Es sollen daher 13 Stück., HRT-Geräte, Motorola Handfunkgeräte MXP600FuG BAW, inkl. Zubehör (u.a. Ladehalterung, Lautsprechermikrofon, Akku, Gürtelhalterung) sowie 3 ATEX-Geräte (inkl. Zubehör) zum Gesamtpreis von 23.850,77 € (brutto) beschafft werden.
Die Maßnahme wird nach der Z-Feu mit 250 € pro Funkgerät (16 Stück) gefördert. Ein entsprechender Antrag auf Bezuschussung in Höhe von 4.000 € wurde bereits gestellt und ist positiv beschieden.
Gemeindekämmerin Hasenmaier erläutert nochmals kurz die vorliegende Sachdarstellung.
Auf Rückfrage des Gemeinderates bezüglich der 3 ATEX-Geräte erläutert der ebenfalls anwesende Feuerwehrkommandant den genauen Einsatzzweck dieser Geräte.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Beauftragung auf Basis des vorliegenden Angebots der Firma Blickle & Scherer Kommunikationstechnik GmbH & Co. KG in Höhe von 23.850,77 € (brutto).
7. Zweckverband Wasserversorgung Heckengäu: Hochbehälter Erhardsberg auf Gemarkung Wimsheim
- Festlegung des weiteren Vorgehens / Weisungsbeschluss gemäß § 13 (5) GKZ
Der Vorsitzende verweist auf die vorliegende Sachdarstellung, die so vom Verbandsvorsitzenden zusammengestellt wurde:
Eine Bauwerksanalyse mit betontechnologischen Untersuchungen beim Hochbehälter Erhardsberg in Wimsheim hat Mängel beim Bauwerk, der Hydraulik und der elektrischen Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik ergeben. Aufgrund des großen Umfangs einer notwendigen Sanierung wurde auch die Möglichkeit eines oberirdischen Neubaus mit Edelstahltanks (sog. „Wasserscheune“) untersucht. Mit berücksichtigt ist dabei auch ein höheres Behältervolumen, dass an anderer Stelle eingespart werden kann. Im Vergleich zu einem sanierten Behälter führt ein Neubau mit höherem Fassungsvermögen aufgrund der längeren Nutzungsdauer zu günstigeren spezifischen Jahreskosten, wodurch die höheren Investitionskosten gerechtfertigt erscheinen. Der bestehende Hochbehälter kann auch während der Bauphase weiterbetrieben werden, die Versorgungssicherheit im maßgeblichen Einzugsbereich bleibt durchgängig gewährleistet. Zudem werden Unwägbarkeiten, die eine Sanierung allgemein mit sich bringen kann, im Falle eines Neubaus vermieden. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte plädiert die Verbandsverwaltung Betriebsführung des Zweckverbands für einen Behälterneubau statt der Sanierung am Standort Erhardsberg.
Die Gremien der Verbandsgemeinden können gemäß § 13 Absatz 5 GKZ den Vertretern der Gemeinden in der Verbandsversammlung Weisung über das Abstimmverhalten geben.
Sachdarstellung:
Beim Hochbehälter Erhardsberg auf Gemarkung Wimsheim hat die Fritz Planung GmbH, Bad Urach, im vergangenen Jahr auftragsgemäß eine Bauwerksanalyse mit betontechnologischen Untersuchungen durchgeführt.
Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Mängel beim Bauwerk, der Hydraulik und der elektrischen Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (EMSR Technik) vorhanden
- Kammern sollten saniert werden, vorgeschlagen wird eine PE-Auskleidung
- Hydraulik muss ausgetauscht werden
- Handlungsbedarf beim Objektschutz ist gegeben
- EMSR Technik: einmal komplett neu, damit die Kompatibilität innerhalb des ZV besteht
- Behälter ist zu klein (fehlendes Volumen kann evtl. am HB Steingrube zugebaut werden)
Der Verbandsversammlung wurden diese Ergebnisse in öffentlicher Sitzung am 12.03.2024 vorgestellt. Aufgrund der umfangreichen Maßnahmen, welche zur Sanierung des Hochbehälters notwendig sind, wurde durch das Büro Fritz auch ein eventueller Neubau geprüft:
- Sanierung:
Für die Prüfung der Sanierung der Wasserkammern im Behälter wurden zwei Methoden gegenübergestellt, eine Auskleidung mit PE sowie eine neue Beschichtung mit Spritzmörtel. Beide Sanierungsmethoden haben Vor- und Nachteile. Die SWP empfehlen aufgrund ihrer Erfahrungen mit der PE-Auskleidung eine Beschichtung mit Spritzmörtel. Bei der Sanierung ist außerdem zu beachten, dass vorhandene Mängel an der Gebäudekonstruktion nicht sicher behoben werden können. Beispielsweise soll der Zugang zu den Wasserkammern nach den aktuellen DVGW-Vorgaben nicht oberhalb der freien Wasserfläche erfolgen. Ob bei einer Sanierung ein entsprechender Umbau im Erhardsberg realisiert werden kann, müsste nach Entscheidung für diese Variante durch einen Statiker geprüft werden. Die Sanierung muss außerdem im laufenden Betrieb erfolgen, was die Versorgungssicherheit während der Baumaßnahmen deutlich einschränkt. Anlagenteile sind dazu zwingend zeitweise außer Betrieb zu nehmen und stehen dann nicht für die Versorgung zur Verfügung.
- Neubau:
Für die Prüfung eines kompletten Neubaus wurde zwei Varianten ausgearbeitet, zum einen mit dem ursprünglichen Fassungsvermögen von 600 m³, zum anderen mit einem auf 1.000 m³ erhöhten Volumen. Dieses ergibt sich aus der Berechnung des zukünftigen Wasserbedarfs im Versorgungsgebiet des Verbandsmitglieds Wimsheim. In der am 06.12.2022 beschlossenen Ausbauplanung für das Verbandsgebiet der Wasserversorgung im Verbandsgebiet ist diese Volumenerhöhung im Zuge des Neubaus am Hochbehälter Steingrube in Wurmberg enthalten. Sie könnte dort bei Realisierung im HB Erhardsberg eingespart werden. Vorteil der Erweiterung im HB Erhardsberg ist, dass das Volumen auch schon vor Fertigstellung der Leitung zwischen den Hochbehältern Erhardsberg und Steingrube genutzt werden kann. Aktuell sind beide Behälter noch nicht miteinander verbunden. Grundsätzlicher Vorteil des Neubaus ist weiter, dass dieser oberirdisch „auf der grünen Wiese“ allen Vorschriften und Vorgaben entsprechend gebaut werden kann, während der alte Behälter noch in Betrieb
ist. Während der Bauzeit entsteht kein Risiko für die Versorgungssicherheit, lediglich der Zeitpunkt, in dem der alte Behälter vom Netz getrennt und der neue angeschlossen wird, ist kritisch.
Mit Blick auf die Kosten ist bei einer Sanierung mit einer deutlich geringeren Investition zu rechnen. Da diese die Nutzungsdauer jedoch nur um 25 Jahre verlängert, ist der Unterschied in den Jahreskosten deutlich weniger markant. Beim Neubau wird mit einer Nutzungsdauer von 50 Jahren gerechnet. Legt man die Jahreskosten noch im Vergleich zum geschaffenen Volumen um, zeigt sich der Neubau mit Edelstahltanks aufgrund der Fixkostendegression als wirtschaftlichste Variante. In der Anlage sind die wesentlichen Punkte der beiden Varianten Sanierung und Neubau zusammengefasst.
Aus Sicht der Verbandsverwaltung und der Betriebsführung überwiegen die Vorteile eines Neubaus mit einem Volumen von 1.000 m³. Neben einer Baumöglichkeit ohne Eingriff in die laufende Wasserversorgung, eventuellen Unwägbarkeiten aus einer Sanierung im Bestand und der Schaffung guter Voraussetzungen für die Bewirtschaftung und Qualitätssicherung des Wassers sprechen auch die Kosten für diese Variante.
Der Vorsitzende stellt noch fest, dass die Gemeinderäte in den Gemeinden Wurmberg und Wimsheim bereits einen gleichlautenden Beschluss einstimmig gefasst hatten.
Auf Rückfrage aus der Mitte des Gemeinderates bezüglich des geplanten Weisungsbeschlusses wird festgestellt, dass vom Verbandsvorsitzenden lediglich dieser Punkt als Weisungsbeschluss gesehen wurde, weitere Punkte die in Zusammenhang mit dieser Maßnahme stehen, sollen dann in der Zweckverbandsversammlung diskutiert und beschlossen werden.
Der Gemeinderat erteilt einstimmig seinen Vertreterinnen und Vertretern in der Verbandsversammlung des Zweckverbands Wasserversorgung Heckengäu gemäß § 13 (5) GKZ die Weisung, dem nachfolgenden Beschlussvorschlag zuzustimmen:
„Die Verbandsversammlung beschließt für den Standort Erhardsberg (Gemarkung Wimsheim) den Neubau eines Hochbehälters mit einem Volumen von ca. 1.000 m³ statt einer Sanierung des bestehenden Behälters. Die Verbandsverwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte (u.a. Vergabe Planungsleistungen) vorzubereiten und der Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
8. Anfragen und Bekanntgaben
- Schreiben LRA Enzkreis zur Haushaltssatzung
Der Vorsitzende stellt fest, dass der Haushaltsplan genehmigt wurde, die Finanzplanung wurde jedoch wie im Vorjahr nicht genehmigt.
Er informiert den Gemeinderat, dass ein Gespräch mit der Rechtsaufsicht in Kürze stattfinden wird.
- Presseberichte
- Gespräch mit lokalem Hausarzt, ein Termin im Oktober ist geplant
- Informationen aus dem Umwelt- und Verkehrsausschuss
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass eine Neuvergabe der Buslinien ab 2026 durch das LRA Enzkreis mit einer entsprechenden Ausschreibung geplant ist.
Auf die Einhaltung der Qualitätsstandards wurde bereits deutlich hingewiesen.
Im Weiteren berichtet er kurz über die laufenden Fusionsgespräche mit dem Verkehrsverbund Karlsruhe (KVV) hier laufen ebenso wie mit dem VVS verschiedene Gespräche, der Vorsitzende wird wieder berichten.
- Wasserschaden im Bereich der Gaststätte „Eiche“, Kegelbahn
Am vergangenen Wochenende war leider ein kleinerer Wasserschaden im Bereich der Gaststätte bzw. der Kegelbahn eingetreten.
Die Ursache konnte inzwischen beseitigt werden, es entsteht auch noch ein überschaubarer Reparaturaufwand.
Aus der Mitte des Gemeinderates angesprochen werden folgende Punkte:
- Küchenausstattung Halle, hier wird sich der Gemeinderat noch Gedanken machen.
- Anschaffungen für Gebäude und Mitteleinstellung im Haushalt
- Laufende Breitbandverlegung in der Gemeinde
Kritisiert werden hier teilweise sehr lange offenbleibende Gräben, sowie die mangelhafte Beschilderung der Baustelle und Fußgängerführung.
Der Vorsitzende stellt dazu fest, dass in den letzten Tagen verschiedene Gespräche mit den Bauleitern der Firma erfolgt waren. Auch sollen Mitte der Woche weitere Belagsarbeiten erfolgen.
Angesprochen wird die teilweise schlechte Qualität bei der Durchführung der Arbeit, hier muss bei der Abnahme genau hingeschaut werden.
Festgestellt wird, dass bisher noch keinerlei Abnahmen erfolgt waren. Auch wird nochmals festgestellt, dass die Gemeinde nicht Auftraggeber der Maßnahme ist, sondern der Zweckverband Breitband.
- Bezüglich einer möglichen Fusion der Verkehrsverbände VPE und KVV wird ein mögliches digitales Nutzungsangebot sowie die Qualitätsstandards abgesprochen.
Nachdem sich keine weiteren Wortmeldungen ergeben, schließt der Vorsitzende die öffentliche Sitzung.